Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. November 2013
Aktenzeichen: I ZR 3/13

(BGH: Beschluss v. 06.11.2013, Az.: I ZR 3/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beklagte wurde in diesem Fall darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückzuweisen. Die Klägerin hatte die Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten verklagt. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht sah den Antrag der Klägerin als ausreichend bestimmt an und stellte fest, dass die Beklagte nicht beweisen konnte, dass die angerufene Kundin in den Werbeanruf eingewilligt hatte. Das Berufungsgericht hielt den Unterlassungsantrag ebenfalls nicht für zu weitreichend. Die Revision wurde zugelassen. Der Bundesgerichtshof beabsichtigt jedoch, die Revision zurückzuweisen, da der Grund für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegt und sie auch keine Erfolgsaussicht hat. Der Bundesgerichtshof hatte die streitige Frage des Verbotsumfangs bereits in einem früheren Urteil im Sinne des Berufungsgerichts entschieden, weshalb die Revision keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgen können, bejahte der Bundesgerichtshof ebenfalls in einem früheren Urteil. Die Revision hat daher auch in dieser Hinsicht keine Erfolgsaussicht. Die Beklagte hat mehrere Gesichtspunkte gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorgebracht, die jedoch nicht zwingend dafür sprechen, dass die erforderliche Einwilligung der angerufenen Kundin vorlag. Der Bundesgerichtshof sieht auch keinen Grund, der Beklagten Beweiserleichterungen zuzubilligen. Die Beklagte hat es selbst verschuldet, dass sie die angebliche Einwilligung der Kundin nicht ausreichend dokumentieren konnte. Das Gericht hat die Kundin daher als Zeugin benannt. Die Befürchtung der Revision, dass die Kundin sich nach längerer Zeit nicht mehr ausreichend an den Vorgang erinnern kann, überzeugt das Gericht nicht. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Der Streitwert der Revision beträgt 100.000 €. Das Revisionsverfahren hatte sich bereits durch Rücknahme erledigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 06.11.2013, Az: I ZR 3/13


Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte, mit der sie bei dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen in Wettbewerb steht, wegen eines von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, den der Beklagten obliegenden Beweis, dass die angerufene Kundin in den Werbeanruf eingewilligt hatte, als nicht erbracht, und den Unterlassungsantrag als nicht zu weitreichend angesehen. Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt vertretene gegenteilige Ansicht hat es die Revision zugelassen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 74).

II. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der vom Beru-1 fungsgericht gesehene Grund für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegt und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Der Senat hat die zwischen dem Berufungsgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf streitige Frage des Verbotsumfangs mittlerweile im selben Sinn wie das Berufungsgericht entschieden (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 209/11, GRUR 2013, 1170 Rn. 23 bis 29 = WRP 2013, 1461 - Telefonwerbung für DSL-Produkte). Damit hat die vorliegende Sache insoweit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und die Revision in dieser Hinsicht auch keine Erfolgsaussicht mehr.

2. Die von der Revision im Anschluss an die Ausführungen von Köhler in GRUR 2012, 1073 ff. und WRP 2012, 1319 ff. weiterhin als grundsätzlich angesehene Frage, ob auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 UWG verfolgen können, hat der Senat mittlerweile bejaht (BGH, GRUR 2013, 1170 Rn. 10 bis 17 - Telefonwerbung für DSL-Produkte; vgl. dazu auch Köhler, WRP 2013, 1464 f.). Damit hat die Revision auch in dieser Hinsicht nunmehr weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg.

3. Soweit die Revision sich schließlich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, führt sie mehrere Gesichtspunkte an, die aber - auch zusammengenommen - nicht zwingend dafür sprechen, dass die für die Zulässigkeit des Werbeanrufs erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Kundin vorgelegen hat. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, der Beklagten in dieser Hinsicht Beweiserleichterungen in Form einer tatsächlichen Vermutung oder auch in Form einer sekundären Darlegungslast zuzubilligen. Die Beklagte hat sich dadurch, dass sie die nach ihrer Darstellung von der Kundin abgegebene Einwilligungserklärung nicht in zweifelsfreier Weise hat dokumentieren lassen, 3 selbst in die Lage gebracht, dass sie die Kundin auch noch als Zeugin benennen musste und damit Gefahr lief, dass diese sich an den Vorgang nach längerer Zeit nicht mehr in einer Weise erinnern konnte, die das Gericht vom Vorliegen der erforderlichen Einwilligung überzeugte.

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Streitwert der Revision: 100.000 €.

Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2011 - 3/8 O 2/11 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2012 - 6 U 133/11 - 6






BGH:
Beschluss v. 06.11.2013
Az: I ZR 3/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/29a0df4e5f1c/BGH_Beschluss_vom_6-November-2013_Az_I-ZR-3-13




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