Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 77/01

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2005, Az.: 32 W (pat) 77/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 26. Januar 2005 (Aktenzeichen 32 W (pat) 77/01) entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. Februar 2001 teilweise aufgehoben wird. Die Anmeldung der Wortmarke "The Clip Corporation" wurde hinsichtlich bestimmter Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Das Patentamt war der Meinung, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe, da der Begriff "Clip" sowohl im Englischen als auch im Deutschen "Klammer" bedeute und auch als Kurzwort für "Videoclip" oder "Filmclip" stehe. Die Beschwerde der Anmelderin wurde insoweit als unbegründet zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht hingegen ist der Auffassung, dass der Marke für die genannten Produkte keine Unterscheidungskraft fehlt. Es handele sich um eine ungewöhnliche Kombination bekannter Begriffe, die somit als Wortneuschöpfung einzustufen sei. Außerdem sei zu beachten, dass es sich bei "Clip" um ein englisches Wort handle, welches keine unmittelbar beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe.

Hinsichtlich eines anderen Eintragungshindernisses, nämlich dem Fehlen einer beschreibenden Angabe, stellt das Bundespatentgericht fest, dass Teile des Verkehrs die beschreibende Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies liege daran, dass der Begriff "Clip" in der Filmbranche als Abkürzung für "Videoclip" und im Bereich Schmuck als Abkürzung für "Ohrclip" bekannt sei. Daher sei die deutsche Übersetzung der Marke, nämlich "Die Videoclip Gesellschaft" bzw. "Die Ohrclip Gesellschaft", als beschreibende Angabe anzusehen.

Die Endentscheidung des Bundespatentgerichts lautet, dass die Marke "The Clip Corporation" für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat und eine beschreibende Angabe darstellt. Die Beschwerde der Anmelderin wird insoweit zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.01.2005, Az: 32 W (pat) 77/01


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

"Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitätenzurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke The Clip Corporationwurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitätenmit Beschluss vom 1. Februar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute Clipgesellschaft, wobei Clip sowohl im Englischen als auch im Deutschen "Clip" oder "Klammer" bedeute, aber auch gleichzeitig das Kurzwort für "Videoclip" oder "Filmclip" sei. Der Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als anpreisende Sachangabe des Inhalts ansehen, dass die so gekennzeichneten Clips und die damit in Zusammenhang stehenden Produkte Gegenstand der Waren/Dienstleistungen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke als Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unterscheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Clip kein deutsches Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDI-VIDUELLE).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "The Clip Corporation" für die im Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische Wort Clip bedeutet im Deutschen entweder Videoclip oder Ohrclip. The Clip Corporation wäre daher eine Gesellschaft, die sich entweder mit Videoclips oder mit Ohrclips befasst. Soweit es um die hier einschlägige Bedeutung von Clip geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur sprachkundige Fachkreise mit den Produkten angesprochen werden, sondern auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder mangels Sprachgefühls der Sinngehalt von Clip im aufgezeigten Sinne nicht spontan aufgeht.

2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der Begriff Clip in der Filmbranche als Kürzel für Videoclip und auf dem Schmucksektor als Abkürzung für Ohrclip bekannt ist und auch im Inland verwendet wird. Daher ist "The Clip Corporation" der deutschen Übersetzung "Die Videoclip Gesellschaft" bzw. "Die Ohrclip Gesellschaft" gleichzustellen.

a) Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung insbes. für den Ort der Fertigung oder Erbringung der im Tenor genannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung der Marke, noch in der deutschen Übersetzung (Video-) Clip- bzw. (Ohr-) Clip-Gesellschaft. Dafür, dass The Clip Corporation künftig als Merkmal für die in der Beschlussformel genannten Produkte dienen könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor.

b) Die Bezeichnung "The Clip Corporation" (= Clip Gesellschaft) kommt jedoch wegen des für weite Kreise eindeutigen Sinngehalts und der sprachüblichen Fassung zur Bezeichnung eines Anbieters von "Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" ernsthaft in Be- tracht.

Viereck Müllner Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.01.2005
Az: 32 W (pat) 77/01


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