Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. Juli 1992
Aktenzeichen: 27 WF 49/92

(OLG Köln: Beschluss v. 27.07.1992, Az.: 27 WF 49/92)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um eine Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter. Die Klägerin reicht diese Erinnerung ein, da sie der Meinung ist, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft ist. Das Oberlandesgericht Köln weist die Erinnerung der Klägerin jedoch zurück.

Das Oberlandesgericht argumentiert, dass die Erinnerung der Klägerin nicht gerechtfertigt ist. Der Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt und dies dem Anwalt der Klägerin mitgeteilt. Zudem bat der Beklagte darum, vorerst keinen Anwalt für die Berufungsinstanz zu stellen. Daraus folgt, dass auf Seiten der Klägerin keine kostenverursachenden Maßnahmen erforderlich waren. Daher ist eine Gebühr gemäß den entsprechenden Vorschriften der BRAGO nicht erstattungsfähig.

Die Anschlussbeschwerde des Beklagten hingegen ist erfolgreich. Es war nicht notwendig, einen weiteren kostenverursachenden Antrag gemäß § 515 Abs. 3 ZPO zu stellen. Es erscheint unsinnig, einen Kostenantrag zu stellen, wenn keine Kosten entstehen oder zu befürchten sind. Auch der Antrag der Klägerin, den Beklagten des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären, berechtigt die Klägerin nicht zur Kostenerstattung. Dieser Antrag wurde offensichtlich nur gestellt, um Kosten zu verursachen. Eine vernünftige Partei hätte ihn unter den gegebenen Umständen nicht gestellt. Insgesamt kann die Klägerin daher keine Kostenerstattung verlangen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Der Gegenstandswert für beide Instanzen beträgt 491,00 DM.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 27.07.1992, Az: 27 WF 49/92


Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 14. April 1992 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußerinnerung der Beklagten werden der vorbezeichnete Beschluß und der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. Januar 1992 aufgehoben. Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.

Gründe

Die als sofortige Beschwerde geltende

Erinnerung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte hat

lediglich fristwahrend Berufung eingelegt, dies dem

erstinstanzlichen Anwalt der Klägerin mitgeteilt und zugleich darum

gebeten, zunächst keinen Anwalt für die Berufungsinstanz zu

stellen. Danach waren auf seiten der Klägerin keine durch die

bloße Berufungeinlegung erwachsenden kostenauslösenden Maßnahmen

nötig. Eine Gebühr nach §§ 52, 32 BRAGO ist deshalb nicht

erstattungsfähig.

Bei dieser Sachlage muß die

Anschlußerinnerung des Beklagten Erfolg haben. Eines wiederum

kostenauslösenden Kostenantrags nach § 515 Abs. 3 ZPO bedurfte es

nicht. Es erscheint für die Partei sinnlos, einen Kostenantrag zu

stellen, wenn zu seinen Lasten keine Kosten entstanden und auch

nicht zu befürchten ist, daß durch einen anderweitig gestellten

Antrag, ihm Kosten erwachsen. Auch wegen des Antrags, den Beklagten

des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären (§ 115

Abs. 3 ZPO), kann die Klägerin keine Kostenerstattung verlangen.

Dieser Antrag ist ersichtlich lediglich gestellt worden, um Kosten

auszulösen. Eine vernünftige Partei hätte ihn in Ansehung aller

Umstände nicht gestellt. Nach allem kann die Klägerin keine

Kostenerstattung verlangen (so im Ergebnis auch OLG Köln MDR 1980,

940, 941).

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens

beider Instanzen fallen insgesamt der Klägerin zur Last (§ 91, 97

ZPO).

Gegenstandswert für beide Instanzen:

491,00 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 27.07.1992
Az: 27 WF 49/92


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