Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Mai 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 7/02

(BPatG: Beschluss v. 02.05.2002, Az.: 8 W (pat) 7/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 2. Mai 2002 (Az. 8 W (pat) 7/02) eine Erinnerung gegen den vorherigen Beschluss des Rechtspflegers vom 28. März 2002 abgewiesen. Im Verfahren ging es um eine Anmeldung für ein Hundehalsband mit Kottütentasche. Die Prüfungsstelle des Patentamts hatte den Anmelder mehrfach aufgefordert, vollständige Unterlagen vorzulegen, insbesondere fehlende Patentansprüche. Da der Anmelder dies nicht getan hatte, wurde die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen.

Der Anmelder legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, kündigte jedoch an, vorerst keine Beschwerdegebühr zu entrichten. Der Rechtspfleger stellte daraufhin fest, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Ein Schreiben des Anmelders, das als Erinnerung gewertet wurde, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.

Der Senat stimmte dem Rechtspfleger zu und wertete auch das Schreiben des Anmelders als Erinnerung gegen den vorherigen Beschluss. Die Beschwerdegebühr wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat entrichtet, weshalb die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Diese Rechtsfolge war zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist im November 2001 gemäß § 73 Abs. 3 Halbsatz 2 PatG in der damals geltenden Fassung bereits gültig. Die neue Regelung des § 6 Abs. 2 Patentkostengesetzes, auf die sich der Rechtspfleger stützte, änderte die Rechtslage nicht.

Der Vorwurf des Anmelders, das Patentamt halte sich zu strikt an Vorschriften, wurde als unbegründet angesehen. Das Patentamt muss die gesetzlichen Bestimmungen strikt beachten und ist an Gesetz und Recht gebunden. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine Besserstellung einzelner Patentsucher. Der Anmelder hatte zudem ausreichende Beratung erhalten und hätte zusätzlichen fachkundigen Rat einholen können. Die Erinnerung wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 99 Abs. 2 PatG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.05.2002, Az: 8 W (pat) 7/02


Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Im Verfahren der Anmeldung (betreffend ein Hundehalsband mit Kottütentasche) hatte die Prüfungsstelle 11.23 des Patentamts den Anmelder mehrfach schriftlich aufgefordert, vollständige veröffentlichungsfähige Unterlagen vorzulegen. Insbesondere der Zwischenbescheid vom 15. Mai 2001 enthielt eingehende Hinweise auf die zu beachtenden formalen Anforderungen. Gleichwohl hat der Anmelder keine Patentansprüche eingereicht. Die Prüfungsstelle hat deshalb mit Beschluß vom 20. September 2001 die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 24. Oktober 2001 hat er angekündigt, die Beschwerdegebühr vorerst nicht entrichten zu wollen. Der Rechtspfleger des Senats hat mit Beschluß vom 28. März 2002, zugestellt am 10. April 2002, festgestellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Ein beim Bundespatentgericht am 15. April 2002 eingegangenes Antwortschreiben des Anmelders vom 10. April 2002, in dem das Wort "ERINNERN" enthalten ist, hat der Rechtspfleger als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II Unbeschadet der insgesamt unklaren Ausdrucksweise sowie der teilweise unsachlichen und insoweit nicht zu billigenden Ausführungen des Anmelders wertet der Senat - ebenso wie der Rechtspfleger - das zuletzt eingegangene Schreiben des Anmelders als Erinnerung gegen den Beschluß vom 28. März 2002. Diese Erinnerung muß ohne Erfolg bleiben, weil der angegriffene Beschluß des Rechtspflegers hinsichtlich der Feststellung, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sich als zutreffend erweist.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle hat der Anmelder die gesetzliche Beschwerdegebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Monat (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG) entrichtet. Die Beschwerde gilt deshalb, wie der Rechtspfleger festgestellt hat, als nicht erhoben. Diese zwingende Rechtsfolge ergab sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist im November 2001 noch aus § 73 Abs 3 Halbsatz 2 in der damals (bis Ende 2001) geltenden Fassung des Patentgesetzes. Durch die jetzt (seit dem 1. Januar 2002) geltende Regelung des § 6 Abs 2 Patentkostengesetz, auf die der Rechtspfleger seine Feststellung gestützt hat, ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten.

Etwas mißverständlich ist es allerdings, wenn der Rechtspfleger sagt, der Anmelder habe keine Erklärung hinsichtlich der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr abgegeben. Bereits die Beschwerdeschrift enthielt hierzu Ausführungen; weiterhin hat sich der Anmelder auf die erste Mitteilung des Rechtspflegers hin nochmals mit Schreiben vom 24. März 2002 geäußert, wobei diese Ausführungen allerdings im hier allein maßgeblichen Punkt der Gebührenzahlungspflicht völlig neben der Sache liegen.

Der Vorwurf des Anmelders - so ausdrücklich in der Beschwerdeschrift -, das Patentamt klebe an Vorschriften und mache es einem Laien schwer, ist gänzlich unbegründet. Wie jede Behörde (und auch jedes Gericht) muß das Patentamt die geltenden gesetzlichen Bestimmungen strikt beachten. Als Teil der vollziehenden Gewalt ist es (ebenso wie das Bundespatentgericht als Rechtsprechungsorgan) an Gesetz und Recht gebunden (Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Zudem verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Grundgesetz) eine Besserstellung einzelner Patentsucher, etwa weil diese - wie der Anmelder - im Patentrecht unerfahren sind, gegenüber anderen. Daraus folgt umgekehrt, daß der Anmelder ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften, gerade auch bezüglich der formalen Anforderungen an eine Patentanmeldung, zu beachten und zu befolgen hat, unabhängig davon, ob sich deren Sinn seinem Verständnis erschließt. Zudem ist dem Anmelder in den Zwischenbescheiden des Patentamts eine ausführliche und verständliche Beratung zuteil geworden. Schließlich war er nicht gehindert, zusätzlich fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

Die Erinnerung ist deshalb in der Sache unbegründet und somit zurückzuweisen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 99 Abs 2 PatG).

Kowalski Viereck Dr. Huber Kuhn Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.05.2002
Az: 8 W (pat) 7/02


Link zum Urteil:
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