Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Mai 2012
Aktenzeichen: I ZR 160/11

(BGH: Beschluss v. 10.05.2012, Az.: I ZR 160/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden. Dabei ging es um eine Klage eines Drehbuchautors gegen eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren Beteiligung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und auch das Berufungsgericht sah keinen Erfolg für den Kläger. Gegen diese Entscheidung hatte der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer betrug 20.000 € und damit weniger als die erforderliche Wertgrenze. Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Streitwert war von den Vorinstanzen auf 10.000 € festgesetzt worden und es wurde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hatte. Dadurch war es ihm nicht möglich, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Einwände gegen die Wertfestsetzung vorzubringen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorherigen Instanzen waren das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 10.05.2012, Az: I ZR 160/11


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlichrechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.

Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 10.12.2010 - 5 O 4559/09 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2011 - 14 U 61/11 - 5






BGH:
Beschluss v. 10.05.2012
Az: I ZR 160/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/26b33da2e70c/BGH_Beschluss_vom_10-Mai-2012_Az_I-ZR-160-11




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