Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. Februar 2011
Aktenzeichen: 6 W 6/11

(OLG Köln: Beschluss v. 10.02.2011, Az.: 6 W 6/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2011, Aktenzeichen 6 W 6/11, die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.01.2010 - 9a O 887/09 - zurückgewiesen. Das Landgericht hatte der Beteiligten gestattet, dem Antragsteller Auskunft über den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu erteilen, dem am 19.12.2009 um 15:25:32 MEZ eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Landgericht dadurch nicht die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Eingriff in dessen Grundrecht aus Art. 10 GG war aus § 101 Abs. 2 und 9 UrhG gerechtfertigt.

Zum fraglichen Zeitpunkt wurde unter der IP-Adresse eine Datei zum Herunterladen angeboten, die eine Zusammenstellung von mp3-Dateien der hundert Musiktitel enthält, die in Deutschland in der betreffenden Woche am meisten nachgefragt waren. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dar. Für die Zuordnung der Rechtsverletzung zu einem Verletzer kommt es nur auf den Umfang und die Aktualität der angebotenen Datei an. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller selbst in gewerblichem Ausmaß in seinen Rechten verletzt ist. Die Veröffentlichung eines bestimmten Musiktitels als Single und dessen Platzierung in den "TOP 100" mag zwar für die Schadensberechnung oder die Bemessung der Kosten einer Abmahnung von Bedeutung sein, stellt aber keinen erheblichen Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Gestattungsanordnung dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG und § 84 FamFG. Der Beschwerdewert beträgt 350,00 €.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 10.02.2011, Az: 6 W 6/11


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 9. Hilfszivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2010 - 9a O 887/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

Unabhängig davon, ob die Beschwerde in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegt worden ist, bleibt sie mit dem gestellten Feststellungsantrag in der Sache ohne Erfolg. Indem das Landgericht der Beteiligten gestattet hat, dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift des desjenigen Anschlussinhabers zu erteilen, dem am 19.12.2009 um 15:25:32 MEZ die IP-Adresse 91.51.40.XXX zugewiesen war, hat es den Beschwerdeführer - der anschließend als dieser Anschlussinhaber benannt wurde - nicht in seinen Rechten verletzt. Der in der Anordnung liegende Eingriff in dessen Grundrecht aus Art. 10 GG war nämlich aus § 101 Abs. 2 und 9 UrhG gerechtfertigt.

Unter der IP-Adresse wurde zum fraglichen Zeitpunkt die Datei „German TOP 100 Single Charts 30.11.2009“ zum Herunterladen angeboten, das heißt eine von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten nicht autorisierte, gleichwohl im Internet abrufbare Zusammenstellung von mp3-Dateien der hundert Musiktitel, deren Single-Version in der betreffenden Woche in Deutschland am meisten nachgefragt war. Dies stellte sich aus der maßgeblichen Sicht der Kammer im Zeitpunkt ihres Beschlusses als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß (vgl. zu diesem Rechtsbegriff die Senatsbeschlüsse vom 05.10.2010 - 6 W 82/10 = WRP 2010, 1554 [1557] und vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 = WRP 2011, 264 f. m.w.N.) dar.

Für die Frage des Ausmaßes der Rechtsverletzung, der ein Verletzer zugeordnet werden soll, kommt es nur auf den Umfang und die Aktualität der von diesem angebotenen Datei an. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Antragsteller, dessen geschütztes Werk auf einer Zusammenstellung mehrerer Einzeltitel enthalten ist, auch selbst in gewerblichem Ausmaß in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.01.2008 - 6 Wx 2/08 = GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders und vom 27.12.2010 [a.a.O.]). Die Veröffentlichung des Titels „Für immer jung - Bushido featuring Karel Gott“ als Single schon Ende November 2008 und seine Plazierung in den „TOP 100“ im November/Dezember 2009 mag danach zwar für die Schadensberechnung oder die Bemessung der Kosten einer erstmaligen Abmahnung (§ 97a Abs. 2 UrhG) von Bedeutung sein; ein erheblicher Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Gestattungsanordnung ergibt sich daraus jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.

Beschwerdewert: 350,00 €






OLG Köln:
Beschluss v. 10.02.2011
Az: 6 W 6/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/261907af368e/OLG-Koeln_Beschluss_vom_10-Februar-2011_Az_6-W-6-11




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