Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 353/01

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 33 W (pat) 353/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 25. März 2003 (Aktenzeichen 33 W (pat) 353/01) die Beschwerde gegen eine Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen. Es ging um die Anmeldung der Marke "Markemedical jobs" für Dienstleistungen in den Bereichen Geschäftsführung, Beratung von Einzelpersonen, Arztpraxen und Pharmafirmen betreffend Personalberatung und Personalvermittlung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor wegen einer unmittelbar beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Es wurde argumentiert, dass die Marke darauf hinweise, dass es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit medizinischen Berufen handelt. Die Anmelderin legte dagegen Beschwerde ein und führte aus, dass die Dienstleistungen und Aktivitäten nicht eindeutig mit der angemeldeten Kennzeichnung beschreibbar seien.

Das Bundespatentgericht kam zu dem Schluss, dass die Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Worte "medical" und "jobs" seien für praktisch jeden verständlich und könnten im Zusammenhang mit Geschäftsführung und Personalvermittlung im Sinne von "medizinische Arbeitsplätze" verstanden werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Bezeichnung "medical jobs" auch als Fachbegriff für medizinische Stellen verwendet wird. Aufgrund der häufigen Verwendung als englische Sachangabe bestehe ein Bedürfnis, die Bezeichnung freizuhalten.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Bezeichnung "Ärzte jobs" keine Unterscheidungskraft besitzt und somit auch nicht als Marke eingetragen werden kann.

Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.03.2003, Az: 33 W (pat) 353/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 26. Mai 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Markemedical jobsfür folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Geschäftsführung, insbesondere Beratung von Einzelpersonen, Arztpraxen und Pharmafirmen betreffend Personalberatung und Personalvermittlung.

Mit Beschluss vom 6. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 13. Februar 2001 hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtbedeutung "medizinische Berufe" für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie darauf hinweise, dass sich die Dienstleistungen mit medizinischen Berufen befassten, sich darauf bezögen, für diese bestimmt seien oder auf Personen ausgerichtet seien, die medizinische Berufe ausübten.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass weder die Dienstleistungen noch die damit verbundenen Aktivitäten im weiteren Sinne mit der angemeldeten Kennzeichnung eindeutig beschreibbar seien. Das Wort "job" mache in Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "medical" keinen Sinn, da im medizinischen Bereich keine "Jobs" vergeben würden. Mediziner dürften die Bezeichnung "Job" für ihre Tätigkeit als unangemessen empfinden. Zudem stelle die Bezeichnung "Job" in Zusammenhang mit dem weiteren Wortbestandteil keine eindeutige beschreibende Angabe dar. Es könne mehrere Interpretationsmöglichkeiten geben, wie etwa "Job für Mediziner", "Jobvermittlung für Aushilfsmediziner", "Stellenvermittlung für Mediziner im In- und Ausland", "Vermittlung von medizinischem Wissen", wobei die letztgenannte Interpretationsmöglichkeit offen ließe, ob es um Wissensvermittlung für die Weiterbildung oder um die Zurverfügungstellung von Wissen an Kranke gehe. Angesichts der mangelnden eindeutigen Interpretierbarkeit könnten die Anmeldemarken nicht als freihaltungsbedürftige bzw. nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe angesehen werden.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Worten "medical" und "jobs" zusammen. Der Bestandteil "medical" ist das geläufige englische Wort für "medizinisch", während "jobs" die Pluralform für die mit der Bedeutung "Arbeitsplatz, Stellung" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.) in die deutsche Sprache eingegangene Bezeichnung "job" darstellt. Die angemeldete Gesamtbezeichnung ist damit schon nach dem reinen Wortverständnis für praktisch jedermann, vor allem für die angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Personalvermittlung, ohne Weiteres im Sinne von "medizinische Arbeitsplätze" bzw. "medizinische Stellen" verständlich.

Darüber hinaus geht aus den vom Senat ermittelten und der Anmelderin übersandten Internetseiten hervor, dass es sich bei der Bezeichnung "medical jobs" um den englischen Fachbegriff für solche Stellen handelt. So wird in Übersichten von englischsprachigen Stellenausschreibungen, Auflistungen der Berufssparten, mit denen sich Jobbörsen oder Personalberatungsunternehmen befassen, oder in vergleichbaren Inhalts- bzw. Themenangaben der Begriff "medical jobs" zur Bezeichnung von Stellen für medizinische Berufsgruppen verwendet (vgl. z.B. http://www.businessgruppe.de/stellenboerse/stellenangebote/stellenangebot (Ausdruck vom 22.01.2003); www.ababi.com/memory_cpus_other_memory_zenith.html; www.unitedairlines.de/deutsch/support/paging/header.html). Außerdem deutet zumindest der Inhalt einer vom Senat ermittelten Internetseite darauf hin, dass die angemeldete Bezeichnung offenbar auch in einem weiteren Sinne als Oberbegriff für "medizinische Berufe" schlechthin verwendet wird, da in einem zweisprachig gefaßten Text "medizinische Berufe" als die deutsche Fassung von "medical jobs" erscheint (http://home.tonline.de/home/tarifchaos/arbeit.htm). Auch der Internetauftritt der Anmelderin selbst, die unter der Angabe ihrer kennzeichenmäßig herausgestellten Internetadresse "www.medicaljob.de" die Textzeile "alle Jobs in der Medizin" und darunter "Stellenangebote - Alle Medizinberufe treffen sich auf einer Page" verwendet, spricht angesichts der erfahrungsgemäß häufig am Themeninhalt der jeweiligen Internetseite orientierten Bildung von Internetadressen für ein solches Verständnis als Sachangabe.

Damit stellt die Anmeldemarke die direkte englische Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstandes dar, auf den die Geschäftsführungsdienstleistungen spezialisiert sind. Angesichts der vom Senat ermittelten Hinweise, die den Charakter der Bezeichnung "medical jobs" als häufig verwendete englische Sachangabe belegen, besteht außerdem ein hochgradiges Bedürfnis, die angemeldete Bezeichnung für die Mitbewerber zur freien Verwendung freizuhalten. Dies gilt umso mehr, als Stellenausschreibungen und Personalvermittlung, wie die Rechercheunterlagen zeigen, häufig international ausgerichtet sind, wobei bevorzugt die englische Sprache verwendet wird.

Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Ärzte jobs" nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben ausgeführt, stellt sie lediglich eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands dar, auf den die beanspruchten Dienstleistungen ausgerichtet sind, und wird zudem von maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise nur als englischer Fachbegriff auf dem Gebiet der Personalberatung und Stellenvermittlung verstanden.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.03.2003
Az: 33 W (pat) 353/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/25890aded145/BPatG_Beschluss_vom_25-Maerz-2003_Az_33-W-pat-353-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share