Verwaltungsgericht Gießen:
Beschluss vom 23. Mai 1995
Aktenzeichen: 7 J 786/95

(VG Gießen: Beschluss v. 23.05.1995, Az.: 7 J 786/95)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 23. Mai 1995 (Aktenzeichen 7 J 786/95) eine Entscheidung getroffen, die besagt, dass der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gemäß § 165 i. V. m. § 151 VwGO unbegründet ist. Die Begründung dafür ergibt sich aus § 34 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Laut dieser Bestimmung erhält ein Rechtsanwalt keine Beweisgebühr, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung von Urkunden besteht, die sich bereits in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befinden.

Im vorliegenden Fall wurden lediglich die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die drei Hefter umfassen, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Daher ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO keine Beweisgebühr angefallen. Dies wurde auch bereits in einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1985 (Aktenzeichen 3 II 86/85) ebenfalls festgestellt.

Somit war die Absetzung der Beweisgebühr in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.1995 rechtens und die Erinnerung hatte keinen Erfolg.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Gießen: Beschluss v. 23.05.1995, Az: 7 J 786/95


Gründe

Der nach § 165 i. V. m. § 151 VwG0 zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) ist unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus § 34 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), wonach ein Rechtsanwalt die Beweisgebühr dann nicht erhält, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder - wie hier des Gegners befindlichen Urkunden besteht. Da im vorliegenden Verfahren lediglich die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, ist somit eine Beweisgebühr i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht angefallen (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 26.02.1985 - 3 II 86/85 -, AnwBl. 1985, S. 538). Die Absetzung der Beweisgebühr in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 04.04.1995 erweist sich somit als rechtmäßig, daß der Erinnerung der Erfolg zu versagen war.






VG Gießen:
Beschluss v. 23.05.1995
Az: 7 J 786/95


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