Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. August 2001
Aktenzeichen: 9 W (pat) 30/01

(BPatG: Beschluss v. 27.08.2001, Az.: 9 W (pat) 30/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. August 2001, Aktenzeichen 9 W (pat) 30/01, die Beschwerde als unzulässig verworfen. In dem vorangegangenen Beschluss vom 27. November 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der Anmelder wurde am 20. März 2001 über den Beschluss informiert. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder eine Beschwerde eingereicht, der jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt verspätet eingegangen ist. Der Anmelder hat auch nicht auf den Hinweis der verspäteten Einlegung reagiert.

Aus diesem Grund wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat eingereicht wurde. Die Beschwerdefrist endete am 20. April 2001. Da der Beschwerdeschriftsatz erst am 21. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, war die Beschwerde nicht fristgerecht.

Da der Anmelder keine Umstände vorgetragen hat, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen würden, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.08.2001, Az: 9 W (pat) 30/01


Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 27. November 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung

"..."

zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Anmelder gemäß Zustellungsurkunde am 20. März 2001 zugestellt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Beschwerdeschriftsatz datiert vom 10. April 2001, ging jedoch erst am 21. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Durch Mitteilung vom 6. Juni 2001 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, daß die Beschwerde verspätet eingelegt worden ist. Der Anmelder hat hierauf nicht erwidert.

II.

Die Beschwerde muß gemäß § 79 Abs 2 Satz 1 PatG als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht innerhalb der in § 73 Abs 2 Satz 1 PatG vorgeschriebenen Frist von einem Monat eingelegt wurde.

Der angefochtene Beschluß wurde dem Anmelder am 20. März 2001 zugestellt, so daß er innerhalb eines Monats hätte Beschwerde einlegen müssen (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG). Die Beschwerdefrist endete demnach am 20. April 2001 (§ 99 Abs 1 PatG iVm § 222 ZPO, § 188 Abs 2 BGB). Da der Beschwerdeschriftsatz erst am 21. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, war die Beschwerdeeinlegung nicht fristgerecht.

Da der Anmelder keine Tatsachen vorgetragen hat, die nach § 123 Abs 1 Satz 1 PatG zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und damit zur Zulässigkeit der Beschwerde führen könnten, mußte die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämperbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 27.08.2001
Az: 9 W (pat) 30/01


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