Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Januar 2004
Aktenzeichen: 27 WF 242/03

(OLG Köln: Beschluss v. 28.01.2004, Az.: 27 WF 242/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 27 WF 242/03), die als Beschluss am 28. Januar 2004 ergangen ist, befasst sich mit dem Streitwert in einem Verfahren über den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes. Es wurde nicht nur der laufende Unterhalt, sondern auch Unterhaltsrückstände eingefordert. In dem Fall wurde der Streitwert des laufenden Unterhalts um die fälligen Unterhaltsbeträge erhöht, obwohl ein Antrag auf Zahlung von Unterhalt für die Vergangenheit im Anordnungsverfahren unzulässig ist.

Die Entscheidung wurde aufgrund einer Beschwerde der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten bzw. Antragsgegners vom 21. Oktober 2003 getroffen. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Siegburg vom 3. September 2003 wurde teilweise abgeändert und neu festgesetzt.

Der Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren wurde wie folgt festgesetzt:

- Rückstand betreffend das Kind O.: 7 x 181 €

- laufender Unterhalt betreffend die Klägerin: 6 x 491 €

- laufender Unterhalt betreffend das Kind E.: 6 x 258 €

- laufender Unterhalt betreffend das Kind B.: 6 x 219 €

- laufender Unterhalt betreffend das Kind O.: 6 x 181 €

Der Streitwert beträgt insgesamt 8.161 €.

Des Weiteren wurde der Streitwert für das Hauptsacheverfahren wie folgt festgesetzt:

- Rückstand gemäß Klagantrag: 5.736 €

- Rückstand betreffend das Kind O.: 7 x 181 €

- laufender Unterhalt betreffend die Klägerin: 12 x 491 €

- laufender Unterhalt betreffend das Kind E.: 12 x 258 €

- laufender Unterhalt betreffend das Kind B.: 12 x 219 €

- laufender Unterhalt betreffend das Kind O.: 12 x 181 €

Der Streitwert beträgt insgesamt 17.182 €.

Des Weiteren wird in der Entscheidung ein nicht rechtshängiger Mehrwert von 14.736 € in Bezug auf einen Vergleich vom 12. August 2003 festgestellt.

Die Entscheidung des Gerichts erfolgt gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten bzw. Antragsgegners wurde als zulässig und begründet angesehen. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren wurde unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festgesetzt.

Es wurde berücksichtigt, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Antrag auf Zahlung von Unterhalt für die Vergangenheit unzulässig ist, aber dennoch den Streitwert erhöht. Des Weiteren wurden die Unterhaltsrückstände, die in dem Vergleich vom 12. August 2003 genannt wurden, als bereits rechtshängig und somit vom Streitwert erfasst angesehen. Lediglich der in Ziff. 1 des Vergleichs geregelte Nachscheidungsunterhalt und die in Ziff. 2 geregelten Punkte, die mit 9.000 € bewertet wurden, wurden bei der Ermittlung des Mehrwerts des Vergleichs berücksichtigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 28.01.2004, Az: 27 WF 242/03


Wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung über den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes nicht nur laufender Unterhalt, sondern werden auch Unterhaltsrückstände geltend gemacht, sind die fälligen Unterhaltsbeträge dem Streitwert des laufenden Unterhalts hinzuzurechnen, obwohl der Antrag auf Zahlung von Unterhalt für die Vergangenheit im Anordnungsverfahren unzulässig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten bzw. Antragsgegners vom 21. Oktober 2003 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 3. September 2003 (32 a F 458/03 und 32 a F 458/03 EA-UE/UK) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren (32 a 458/03 EA-UE/UK AG Siegburg) wird auf 8.161,00 € festgesetzt:

1.267,00 € (Rückstand betr. d. Kind O.; 7 x 181 €)

+ 2.946,00 € (lfd. Unterhalt betr. Klägerin; 6 x 491 €)

+ 1.548,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind E.; 6 x 258 €)

+ 1.314,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind B.; 6 x 219 €)

+ 1.086,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind O.; 6 x 181 €)

8.161,00 €

II.

Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (32 a 458/03 AG Siegburg) wird auf 17.182,00 € festgesetzt:

2.127,00 € (Rückstand gem. Klagantrag zu 5.)

+ 1.267,00 € (Rückstand betr. d. Kind O.; 7 x 181 €)

+ 5.892,00 € (lfd. Unterhalt betr. Klägerin; 12 x 491 €)

+ 3.096,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind E.; 12 x 258 €)

+ 2.628,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind B.; 12 x 219 €)

+ 2.172,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind O.; 12 x 181 €)

17.182,00 €

III.

Der Vergleich vom 12. August 2003 hat einen nicht rechtshängigen Mehrwert von 14.736,00 €:

5.736,00 € (Mehrwert in Ziff. 1 des Vergleichs; Nach-

scheidungsunterhalt; 12 x 478 €)

+ 9.000,00 € (Mehrwert in Ziff. 2 des Vergleichs; Darlehn,

Verzicht auf Zugewinnausgleich)

14.736,00 €

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.

Gründe

Die von den Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten bzw. Antragsgegners aus eigenem Recht erhobene Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) und begründet. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (32 a F 458/03 - AG Siegburg) und für das einstweilige Anordnungsverfahren (32 a F 458/03 EA-UE/UK - AG Siegburg) war unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen.

Hinsichtlich des Streitwertes für das einstweilige Anordnungsverfahren war dabei zu berücksichtigen, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäss § 620 Ziff. 4 ZPO ein Antrag auf Zahlung Unterhalt für die Vergangenheit (Antrag zu 4 betr. das Kind O., für das Unterhalt nicht nur ab Juli 2003, sondern auch für die Zeit von Dezember 2002 bis Juni 2003 begehrt worden ist) zwar unzulässig ist, aber gleichwohl den Streitwert erhöht (statt vieler etwa: Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 20 GKG, Rn. 14 m. w. N.).

Hinsichtlich des Mehrwertes des Vergleichs vom 12. August 2003 war zu berücksichtigen, dass die in dem Vergleich angesprochenen Unterhaltsrückstände rechtshängig waren; sie sind somit bereits von dem Streitwert des Verfahrens erfasst und führen nicht zu einem Mehrwert. Nicht rechtshängig und damit bei der Ermittlung des Vergleichsmehrwertes einzubeziehen waren lediglich der in Ziff. 1 des Vergleichs geregelte Nachscheidungsunterhalt sowie die in Ziff. 2 geregelten Punkte, die vom Amtsgericht angemessen und von den Parteien unbeanstandet mit 9.000 € bewertet worden sind.






OLG Köln:
Beschluss v. 28.01.2004
Az: 27 WF 242/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/23f73d14e6b6/OLG-Koeln_Beschluss_vom_28-Januar-2004_Az_27-WF-242-03




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