Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 4. Januar 2006
Aktenzeichen: 20 W 203/05

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.01.2006, Az.: 20 W 203/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Antrag der Antragsteller auf Einleitung eines Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin wurde in erster Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller haben daraufhin eine sofortige Beschwerde eingereicht und argumentiert, dass ihre Einwände gegen die Unternehmensbewertung ausreichend konkretisiert wurden. Der Senat hat entschieden, dass die Anträge der Antragsteller zulässig sind, da sie konkrete Einwendungen gegen den Unternehmenswert vorgebracht haben. Der Senat hat festgestellt, dass die Anträge auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Der landgerichtliche Beschluss wurde aufgehoben und die Zulässigkeit der Anträge wurde festgestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß dem SpruchG geregelt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet. Der Beschwerdewert wurde gemäß dem SpruchG festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.01.2006, Az: 20 W 203/05


Der Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens ist zulässig, wenn er Einwendungen enthält, die die Unternehmensbewertung nicht nur pauschal angreifen, sondern sich auf einzelne überprüfbare Parameter der Unternehmensbewertung beziehen und diese mit näherer Begründung kritisieren.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der X ... AG. Auf deren Hauptversammlung wurde am 19. November 2002 ein Squeeze-out beschlossen, der am 16. Juli 2004 in das Handelsregister eingetragen und am 13. August 2004 als einzigem Veröffentlichungsorgan im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

Neben vielen anderen haben die hiesigen Antragsteller zu 1. bis 4. am 23. Oktober 2004 Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der Barabfindung gestellt und Bescheinigungen ihrer Depotbanken vom 21. bzw. 22. Juli 2004 beigefügt, wonach sie die obligatorische Barabfindung von 13,50 EUR pro Aktie erhalten haben. Zur Begründung wurde ausgeführt, konkrete Einwendungen gegen den Unternehmenswert der Antragsgegnerin seien ihnen mangels diesbezüglicher Kenntnisse unmöglich. Zum Unternehmenswert der betroffenen Gesellschaft lägen ihnen die Unterlagen im Hinblick auf den über 2 Jahre zurückliegenden Übertragungsbeschluss nicht vor, so dass Abschriftenerteilung durch die Antragsgegnerin beantragt werde. Jedenfalls werde gerügt, dass der Kapitalisierungszinssatz vor Steuern fehlerhaft ermittelt und überhöht sei. So sei bereits ein überhöhter Basiszinssatz zugrunde gelegt, da entsprechend der Rendite für Öffentliche Anleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren am Stichtag maximal 3,5 % angemessen seien. Auch der Risikozuschlag sei überhöht, da nach ständiger Rechtsprechung je nach Risikostruktur des Unternehmens und Lage seiner Branche nur 0,5 bis 2,0 % anzusetzen seien, während sie selbst mit einer vertretbare Rechtsauffassung davon ausgingen, dass überhaupt keine Risikozuschlag anzusetzen sei, da den allgemeinen unternehmerischen Risiken schließlich Chancen mit gleichem Wert gegenüber stünden.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 13. Dezember 2005 insbesondere geltend gemacht, es müsse für jeden Antragsteller überprüft werden, ob aus den vorgelegten Bankbescheinigungen hervor gehe, dass diese zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses Aktionär gewesen seien. Außerdem seien die Anträge der 4 Antragsteller unzulässig, weil sie keine konkreten Einwendungen gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert der X ... AG enthielten.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der Anträge Bedenken bestünden, weil sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht ergebe, dass die Antragsteller konkret zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 16. Juli 2004 Aktionäre der X AG gewesen seien und die vorgelegten Kopien keine Urkundenqualität hätten und unter Ankündigung einer sodann beabsichtigten Entscheidung zur Zulässigkeit der Anträge Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zu den Zulässigkeitsrügen der Antragsgegnerin binnen eines Monats ab Zustellung seines Beschlusses eingeräumt.

Darauf hin haben die Antragsteller zu 1. bis 3. am 14. Februar 2005 und der Antragsteller zu 4. am 3. März 2005 jeweils Bescheinigungen ihrer Depotbanken darüber vorgelegt, dass sie am 16. Juli 2004 Aktionäre der X ... AG waren.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2004 wies das Landgericht unter Ziffer I. die Anträge der hiesigen 4 Antragsteller als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, unabhängig von der Frage des Nachweises der Antragsberechtigung hätten diese Antragsteller innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG keine konkreten Einwendungen gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert vorgetragen, sondern nur in pauschaler Weise behauptet, dass Kapitalisierungszinssatz, Basiszinssatz und Risikozinssatz überhöht seien.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend machen, von einem Kleinaktionär könne nicht erwartet werden, dass er ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers erkenne und den eindeutigen damaligen Gesetzeswortlaut uminterpretiere. Die von ihnen im Antrag gleichwohl gegen den Unternehmenswert der betroffenen Gesellschaft erhobenen Einwendungen seien nach dem Gesetzeszweck ausreichend. Im übrigen sei von ihnen unter gleichzeitigem Verlangen der Abschriftenerteilung der Unterlagen nach § 7 Abs. 3 SpruchG auch dargelegt worden, weshalb ihnen diese nur im Jahre 2002 zur Verfügung gestellten Unterlagen derzeit nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, die von den Antragstellern vorgetragenen Einwendungen seien nicht konkret im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG, da keine Argumente in der Sache gegen den festgelegten Unternehmenswert der X ... AG vorgetragen wären. Im übrigen hätten die Antragsteller es auch versäumt, sich vor Antragstellung um eine Beschaffung der Unterlagen nach § 7 Abs. 3 SpruchG zu kümmern und eine Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 SpruchG zu beantragen.

II.Die sofortigen Beschwerden, mit welcher sich die Antragsteller gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens wenden, sind gemäß § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig. Sie wurden formgerecht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG eingelegt. Unabhängig von der Frage der Antragsberechtigung im Ausgangsverfahren sind die Antragsteller jedenfalls deshalb beschwerdebefugt, weil ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht als unzulässig zurückgewiesen wurden (vgl. BGH NJW 1989, 1860; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 FGG Rn. 10 m. w. N.).

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller führen auch in der Sache zum Erfolg, da deren Anträge entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig sind.

Zunächst genügen die insoweit gleichlautenden Anträge der hiesigen vier Antragsteller den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG. Hiernach muss die innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist vorzulegende Antragsbegründung konkrete Einwendungen gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert enthalten, soweit er sich aus den in § 7 Abs. 3 SpruchG genannten Unterlagen ergibt. Mit dieser neuen Zulässigkeitsanforderung wollte der Gesetzgeber den bisher im Spruchverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung einschränken. Diesem Gesetzesziel dienen zunächst die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SpruchG geforderten konkreten Angaben über die Verfahrensbeteiligten und den Verfahrensgegenstand. Ihre wichtigste Ausprägung findet die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung jedoch in der Regelung der Nr. 4 dieser Vorschrift mit der Einführung des Erfordernisses konkreter Bewertungsrügen. Hiermit soll die in der Vergangenheit insbesondere für die lange Verfahrensdauer verantwortlich gemachte und weit verbreitete €flächendeckende€ Überprüfung der zugrunde liegenden Unternehmensbewertung durch Einholung umfassender neuer Sachverständigengutachten verhindert werden. Dabei will der Gesetzgeber die Konkretisierung der zumutbaren Mindestanforderungen der Rechtsprechung überlassen, geht jedoch davon aus, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Begründung des RegEntw. BTDrucks. 15/371 S. 13).

Nach Auffassung des Senates ist für die Konkretisierung der Mindestanforderungen zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift abzustellen, die Überprüfung der maßgeblichen Unternehmensbewertung im wesentlichen auf die von den einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken. Hierbei darf jedoch nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP 2003, 518/520). Zwar sollen durch die Begründungspflicht pauschale und schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Lutter UmwG, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 18; Wasmann WM 2004, 819, 823; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262). Jedoch darf dies nicht zu überspitzten Anforderungen führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Antragsgegner bzw. die betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und Detailliertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler a.a.O. S. 520/521; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021/2026; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 7f).

Im vorliegenden Falle geht der Senat zunächst davon aus, dass jedenfalls dem in Spruchverfahren durchaus versierten Verfahrensbevollmächtigten der hiesigen Antragsteller nicht entgangen ist, dass es sich bei der ursprünglichen gesetzlichen Formulierung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG, wonach die konkreten Einwendungen sich auf den Unternehmenswert des Antragsgegners beziehen müssen, um ein redaktionelles Versehen handelte, welches im Gesetzgebungsverfahren zunächst trotz rechtzeitiger Kritik (vgl. etwa Stellungnahme des DAV zum RegEntw. NZG 2003, 316f) übersehen, aber zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Einführung der europäischen Gesellschaft € SEEG € (BGBl. 2004 I S. 3675 ff) korrigiert wurde (vgl. hierzu Wasmann/Gayk, BB 2005, 955).

Des Weiteren kam eine Verlängerung der Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 SpruchG hier für die Antragsteller nicht in Betracht, da diese zwar in ihrer Antragsschrift behauptet haben, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über die erforderlichen Unterlagen zu verfügen und Abschriftenerteilung gemäß § 7 Abs. 3 SpruchG verlangten (zum Redaktionsversehen siehe: Bungert/Mennicke a.a.O., S. 2021/2026; van Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488/1491), es in ihren Antragsschriften jedoch versäumten, die hierzu erforderlichen förmlichen Anträge auf Verlängerung der Frist zu stellen.

Dies ist jedoch unschädlich, da die Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens in der vorliegenden Form zur Überzeugung des Senats bereits den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG genügen. Die Antragsteller haben sich nämlich nicht darauf beschränkt, den für die maßgebliche Unternehmensbewertung angesetzten Kapitalisierungszinssatz pauschal als zu hoch zu rügen. Vielmehr haben sie darüber hinaus sowohl den zu dessen Ermittlung zugrunde gelegten Basiszinssatz als auch den Risikozuschlag kritisiert und näher ausführt, weshalb aus ihrer Sicht diesbezüglich niedrigere Ansätze, die sie ebenfalls begründet und näher beziffert haben, angebracht sein sollen. Zwar handelt es sich hierbei um Einwendungen, die sich auf solche Parameter der Unternehmensbewertung beziehen, die bereits unter der Geltung des früheren Verfahrensrechtes in nahezu jedem Spruchverfahren erörtert wurden. Gleichwohl sind diese Einwendungen hier ausreichend konkretisiert, um die Grundlage eines zulässigen Antrages auf Einleitung eines Spruchverfahrens zu bilden, da sie die Unternehmensbewertung nicht nur pauschal angreifen, sondern in Bezug auf einzelne überprüfbare Punkte konzentrieren und ihre diesbezügliche Kritik auch begründen.

Die Anträge erfüllen auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 SpruchG. Insbesondere haben die Antragsteller in ihren Antragsschriften die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 SpruchG erforderlichen Angaben zur Bezeichnung der Antragsgegnerin und der Art der Strukturmaßnahme sowie der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation gemacht.

Des Weiteren haben die Antragsteller den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SpruchG genüge getan, indem sie in ihrem Antrag fristgerecht dargelegt haben, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Squeeze-out durch Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (§ 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG) € vorliegend also am 16. Juli 2004 € Aktionäre der X ... AG gewesen zu sein. Wie der Senat sowohl in Bezug auf das vorliegende Spruchverfahren bereits mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 (20 W 119/05) als auch in weiteren Verfahren (vgl. ZIP 2005, 2069 sowie Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2005 € 20 W 244/05 € dokumentiert bei Juris) in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (ZIP 2004, 1907) und dem OLG Düsseldorf (ZIP 2005, 1369) entschieden hat, reicht diese Darlegung für die fristgerechte Antragsbegründung gemäß § 4 Satz 2 Nr. 2 SpruchG aus, während der urkundliche Nachweis der Antragsberechtigung nicht zwingend innerhalb der Antragsfrist erfolgen muss. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorgenannten Senatsbeschlüssen Bezug genommen. Den urkundlichen Nachweis der Antragsberechtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 16. Juli 2004 haben die hiesigen Antragsteller zu 1. bis 3. am 14. Februar 2005 und der Antragsteller zu 4. am 3. März 2005 durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen ihrer jeweiligen Depotbanken erbracht.

Deshalb war der landgerichtliche Beschluss, mit welchem die Anträge der Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen wurden, aufzuheben und zugleich die Feststellung über die Zulässigkeit der Anträge im Sinne einer Zwischenentscheidung zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG auch unter Berücksichtigung des Ausganges des Verfahrens im Hinblick auf die bisher obergerichtlich noch nicht abschließend geklärten maßgeblichen Rechtsprobleme hier nicht der Billigkeit. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, da der dort angegebene Mindestwert von 200.000,-- EUR auch für Verfahren maßgeblich ist, die die Zulässigkeit eines Antrages betreffen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 04.01.2006
Az: 20 W 203/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/239f6b82cef9/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_4-Januar-2006_Az_20-W-203-05




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