Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. August 2004
Aktenzeichen: 12 U 60/04

(OLG Köln: Beschluss v. 09.08.2004, Az.: 12 U 60/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Beschluss vom 9. August 2004 (Aktenzeichen 12 U 60/04) entschieden, dass die Berufung der Verfügungsklägerin keine Erfolgsaussichten hat und das Rechtsmittel daher als unbegründet zurückgewiesen werden soll. Die Verfügungsklägerin hat bis zum 5. September 2004 die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Verfügungsklägerin hat sich gegen die Auffassung des Landgerichts gewandt, nach der der Kaufvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist. Das Gericht hält diese Argumentation jedoch für nicht nachvollziehbar. Bereits in der Antragsschrift wurde dargelegt, dass der Zweck des Kaufvertrages auch die Übernahme des "good will" des Krankenpflegedienstes und die Übertragung des "know how" sowie der Kundenverbindungen umfasst. Es ist daher unerheblich, ob die Verfügungsklägerin vor oder nach dem Zuschlag bereits Kundendaten erhalten hat.

Des Weiteren hat die Berufungsklägerin argumentiert, dass das Datenschutzgesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz von 1990 auch nicht automatisierte Dateien unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Da der Kaufvertrag auch auf die Übertragung einer solchen Zusammenstellung von personenbezogenen Daten abzielt, wäre eine Weitergabe der Daten nur zulässig gewesen, wenn die Betroffenen eingewilligt hätten. Da dies nicht der Fall ist, ist der Kaufvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Unterstellung einer mutmaßlichen Einwilligung der Patienten nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist. Daher ist es unerheblich, ob die Weitergabe der Daten im Interesse der Patienten erfolgte.

Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrages kann die Frage, ob die Vereinbarung der Parteien unwirksam ist, mangels hinreichender Bestimmtheit der dem Kauf unterliegenden Bestandteile des Unternehmens, letztlich offen bleiben. Das Landgericht hat folglich zu Recht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt und die Berufung der Verfügungsklägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 09.08.2004, Az: 12 U 60/04


Tenor

Die Verfügungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 5.9.2004 Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung der Verfügungsklägerin hat keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil geboten.

Ohne Erfolg wendet sich die Verfügungsklägerin gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, nach der der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Der mit der Berufung erhobene Einwand, die Übertragung von Patientendaten oder deren weitere Verwendung als solche sei zunächst nicht Inhalt und Zweck des Kaufgeschäftes gewesen, ist angesichts der Ausführungen im nachfolgenden Absatz des Schriftsatzes nicht nachvollziehbar, wird dort doch ausgeführt, dass Ziel des Kaufgeschäftes auch die Übertragung des "good will", mithin des Geschäftspotentials des Krankenpflegedienstes, gewesen sei. Entsprechend war schon auf Seite 3 der Antragsschrift vorgetragen worden, dass selbstverständlich zur Erfüllung auch die ordnungsgemäße Einweisung in das Unternehmen und die Übertragung des "know how" samt Kundenverbindungen gehörten.

Ob die Verfügungsklägerin vor oder nach dem Zuschlag bereits Kundendaten erhalten hat oder nur Informationen über die Werthaltigkeit des Unternehmens, woraufhin der Verfügungsbeklagte nicht anonymisierte Daten übermittelte, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass das Geschäft nicht allein auf den Erwerb mehrerer PKW mit Navigationssystemen und einiger kleinerer medizinischer Geräte nebst Personalübernahme gerichtet war, sondern -vorrangig- auf die Übernahme des Bestandes der zu pflegenden Personen sowie der Vertragsbeziehungen zu den Pflegekassen. Ohne den Kundenstamm ist das Unternehmen als solches nur von geringem Wert.

Ebenso wenig kann die Berufung mit ihrem Einwand durchdringen, das Datenschutzgesetz sei nicht anwendbar, da dieses im privaten Bereich nur für die automatisierte Datenverarbeitung gelte. Maßgeblich für das vorliegende Rechtsverhältnis ist das Bundesdatenschutzgesetz 1990 in der Fassung vom 14.1.2003 (BGBl. I, 66 ff.). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Demnach findet das Datenschutzgesetz auch Anwendung auf die Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung aus nicht automatisierten Dateien. Dass der Ausnahmetatbestand der persönlichen oder familiären Nutzung dieser Daten für den Gewerbebetrieb des Verfügungsbeklagten nicht eingreift, bedarf keiner besonderen Vertiefung.

Ebenso wenig bedarf näherer Begründung, dass die Kundendatei eines Pflegedienstes, die neben Namen, Adressen, Geburtsdaten der Patienten auch Angaben zum Grad und Umfang der Pflegebedürftigkeit enthält, personenbezogene Daten zum Gegenstand hat, die § 3 Abs. 1 BDSG als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person definiert. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann, § 3 Abs. 2 BDSG. Auf die Übergabe einer solchen Zusammenstellung war letztlich der Kaufvertrag gerichtet, weshalb die Weitergabe der Daten (§ 3 Abs.3 Nr.3 BDSG) mangels Vorliegens der sonstigen Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 2 und 3 BDSG, nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Betroffenen eingewilligt hätten, § 4 Abs. 1 BDSG. Daran fehlt es aber hier, wogegen sich die Verfügungsklägerin auch nicht wendet.

Unerheblich ist auch, ob, wie die Berufung meint, die Weitergabe der Daten im Interesse der Patienten des Verfügungsbeklagten lag. Die Unterstellung einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ist nicht mit der Bedeutung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs.1 GG in Einklang zu bringen, wie bereits der BGH - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - in seinem Urteil vom 1.12.1991 (- VIII ZR 4/91 - BGHZ 116, 268 ff.) entschieden hat.

Dass im Falle der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist und diese Teilnichtigkeit auch das Rechtsgeschäft insgesamt erfasst (vgl. dazu OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.3.2002, - 1 U 137/01 - NJW-RR 2002, 1285/1286), wird von der Berufung nicht angegriffen und bedarf deshalb keiner weiteren Überprüfung (§ 520 Abs. 3 S.2 ZPO).

Infolge der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes kann die weitere Frage, ob nicht mangels hinreichender Bestimmtheit der dem Kauf unterliegenden Bestandteile des Unternehmens die Vereinbarung der Parteien unwirksam ist, letztlich dahinstehen.

Das Landgericht hat deshalb den Erlass der einstweiligen Verfügung mit Recht abgelehnt und die Berufung der Verfügungsklägerin keine Aussicht auf Erfolg.






OLG Köln:
Beschluss v. 09.08.2004
Az: 12 U 60/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2234b21095f6/OLG-Koeln_Beschluss_vom_9-August-2004_Az_12-U-60-04




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