Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Januar 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 80/08

(BPatG: Beschluss v. 27.01.2010, Az.: 26 W (pat) 80/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen 26 W (pat) 80/08) eine Berichtigung eines früheren Beschlusses vom 1. Juli 2009 vorgenommen. In dem früheren Beschluss wurde versehentlich nicht berücksichtigt, dass auf Antrag der Markeninhaberin die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" mit dem Zusatz "(nicht aus Edelmetall oder plattiert)" versehen wurden. Diese Berichtigung wurde nun im neuen Beschluss vorgenommen.

Ein weiterer Punkt der Entscheidung betrifft die Teillöschung der Marke 304 22 726 für die Waren "Beleuchtungsgeräte". Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass diese Teillöschung im Beschwerdeverfahren nicht entscheidend war und daher keine weitere Berichtigung notwendig ist.

Die Gründe für die Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses lagen also in einem Schreibversehen und der notwendigen Ergänzung des Zusatzes bei den Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche". Insgesamt hatte diese Berichtigung jedoch keine weiteren Auswirkungen auf den ursprünglichen Beschluss.

Quelle:

Bundespatentgericht: Beschluss vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen 26 W (pat) 80/08




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.01.2010, Az: 26 W (pat) 80/08


Tenor

Der Beschluss vom 1. Juli 2009 wird dahingehend berichtigt, dass in dessen Ziff. 1., 4. Absatz nach den Worten "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" die Worte "(nicht aus Edelmetall oder plattiert)" eingefügt werden.

Gründe

Im Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 blieb aufgrund eines Schreibversehens unberücksichtigt, dass auf Antrag der Markeninhaberin mit Wirkung vom 11. Dezember 2008 die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" mit dem Disclaimer "(nicht aus Edelmetall oder plattiert)" versehen wurden. Der Senatsbeschluss war daher wie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich zu berichtigen.

Im Übrigen besteht für eine Berichtigung kein Anlass, da keiner der in § 80 Abs. 1 MarkenG genannten Fälle vorliegt. Zudem ist die für die Waren "Beleuchtungsgeräte" erfolgte Teillöschung der Marke 304 22 726 im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.01.2010
Az: 26 W (pat) 80/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1f172bf5411f/BPatG_Beschluss_vom_27-Januar-2010_Az_26-W-pat-80-08




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