Kammergericht:
Beschluss vom 26. April 2004
Aktenzeichen: 1 W 48/04

(KG: Beschluss v. 26.04.2004, Az.: 1 W 48/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 26. April 2004 (Aktenzeichen 1 W 48/04) eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bezüglich der Kostenerstattung in einem Rechtsstreit geändert. Die Antragstellerin wurde dazu verurteilt, zusätzlich zu den bereits festgesetzten Kosten einen weiteren Betrag von 406,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragsgegnerinnen wurden verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 406,20 EUR zu tragen.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg, jedoch wurde die im Antrag geltend gemachte Erhöhungsgebühr abgelehnt. Obwohl der Rechtsanwalt für beide Antragsgegnerinnen in der gleichen Angelegenheit tätig wurde, fehlte die Voraussetzung, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe war.

Die Beschwerde hatte jedoch Erfolg, da eine Erörterungsgebühr geltend gemacht wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, was zur Entstehung der gesetzlichen Erörterungsgebühr führte. Die Antragsgegnerinnen haben den Verfügungsantrag zurückgenommen, nachdem sie eine Unterwerfungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten. Sie haben einen Kostenantrag gestellt, bei dem sie die Erörterungsgebühr in einer dem erhöhten Betrag entsprechenden Höhe geltend machen. Die Antragstellerin argumentiert, dass die Antragsgegnerinnen auf die Erstattung der Erhöhungsgebühr verzichtet hätten. Dieser Einwand wird jedoch abgelehnt, da die Kostenfestsetzung aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung erfolgt, nach der die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Da das Rechtsmittel erst durch einen Postenaustausch in der Beschwerdeinstanz Erfolg hatte, wurden den Antragsgegnerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 26.04.2004, Az: 1 W 48/04


Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als weitere nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.01.2004 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerinnen zu erstattende Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 406,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2004 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen nach einem Wert von 406,20 EUR zu tragen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Allerdings hat die Rechtspflegerin die im Antrag vom 09.01.2004 geltend gemachte Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO mit zutreffender Begründung abgesetzt. Zwar ist der Rechtsanwalt für beide Antragsgegnerinnen € als ihr Prozessbevollmächtigter € in derselben Angelegenheit tätig geworden, es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe war. Wie das Gericht im Hinweisschreiben vom 16.02.2004 im Einzelnen ausgeführt hat, wurden die Antragsgegnerinnen auf inhaltsgleiche, aber jeweils selbständig und unabhängig voneinander zu erfüllende Unterlassungen und Leistungen in Anspruch genommen. In diesem Fall liegt eine Identität des Streitgegenstands nicht vor (Senat, JurBüro 1999, 79; Gerold(Schmidt/van Eicken, BRAGO § 6 Rdnr. 25).

2. Im Wege des € unbedenklich zulässigen € Postenaustausches wird der Antrag jedoch nunmehr darauf gestützt, dass eine Erörterungsgebühr in Höhe von 3/10 entsprechend der von den Parteien getroffenen Kostenregelung geltend gemacht werde. Damit hat die sofortige Beschwerde Erfolg.

a) In der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2004 wurde die Güteverhandlung durchgeführt, dabei wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Damit ist die gesetzliche Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entstanden (vgl. Senat, BRAGO report 2003, 153).

b) In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin den Verfügungsantrag zurückgenommen, nachdem die Antragsgegnerinnen eine Unterwerfungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hatten. Diese haben Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 ZPO gestellt, ihr Prozessbevollmächtigter hat dazu erklärt, "dass er gegen die Antragstellerin lediglich die Erstattung der Prozessgebühr einschließlich der Erhöhungsgebühr geltend machen wird". Dem entsprechend machen die Antragsgegnerinnen die Erörterungsgebühr lediglich in einer der Erhöhungsgebühr entsprechenden Höhe von 3/10 geltend.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Antragsgegnerinnen hätten auf die Erstattung der Erhöhungsgebühr verzichtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zu Protokoll abgegebene Erklärung des Prozessbevollmächtigten, es werde lediglich die Prozessgebühr einschließlich der Erhöhungsgebühr geltend gemacht werden, eine Verzichtserklärung zugunsten der Antragstellerin war und ob eine solche von dieser angenommen wurde, §§ 397, 151 BGB. Die Kostenfestsetzung gemäß §§ 103, 104 ZPO erfolgt jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung, nach der die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens ohne Einschränkung zu tragen hat. Der Einwand, die Parteien hätten die Kostenerstattung abweichend von der Kostenentscheidung des Gerichts geregelt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berichtigen, wenn zwischen den Parteien kein Streit über die maßgeblichen Tatsachen und deren sachlich-rechtliche Wirkungen besteht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 1983, 1401, 1402 = MDR 1984, 150). Die Parteien streiten vorliegend aber darüber, ob die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen der Geltendmachung der Erörterungsgebühr auch dann entgegensteht, wenn diese lediglich in Höhe der Erhöhungsgebühr zur Prozessgebühr erfolgt. Deren Geltendmachung hatte sich der Prozessbevollmächtigte nämlich ausdrücklich vorbehalten, die Antragstellerin hatte dem die Erhöhungsgebühr enthaltenden Kostenantrag der Antragsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2004 auch nicht widersprochen.

3. Da das Rechtsmittel erst aufgrund des in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Postenaustauschs Erfolg hat, waren den Antragsgegnerinnen gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.






KG:
Beschluss v. 26.04.2004
Az: 1 W 48/04


Link zum Urteil:
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