Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 4. Juni 2012
Aktenzeichen: 6 W 60/12

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.06.2012, Az.: 6 W 60/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 4. Juni 2012, Aktenzeichen 6 W 60/12, entschieden, dass bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag, der sich auf die Verletzung von verschiedenen Schutzrechten bezieht, die einzelnen Ansprüche zusammengerechnet werden müssen, sofern über die Hilfsansprüche entschieden wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die zugrundeliegenden Schutzrechte ähnlich sind. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung wurde abgewiesen. Das Gericht hat argumentiert, dass Haupt- und Hilfsansprüche nur dann denselben Gegenstand im Sinne des Kostenrechts betreffen, wenn sie die gleichen wirtschaftlichen Interessen betreffen und einander ausschließen. Da dies bei verschiedenen Schutzrechten nicht der Fall ist, müssen die Werte der einzelnen Ansprüche addiert werden. Es besteht kein Grund, den Wert eines Hilfsanspruchs geringer zu bewerten als den Hauptanspruch, wenn der Hauptanspruch keinen Erfolg hat. Das Gericht hat betont, dass der Kläger neben dem Hauptanspruch weitere Hilfsansprüche nur geltend machen sollte, wenn es dafür einen Grund gibt. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wurde für angemessen befunden. Der Gesamtstreitwert wurde auf 800.000,- € festgesetzt. Die beschwerdeführende Antragstellerin hatte ihrerseits einen Streitwert von 200.000,- € angegeben. Das Gericht hat betont, dass bei der Wertfestsetzung das eigene Interesse des Klägers an der Verfolgung der Ansprüche maßgeblich ist. Die Kostenentscheidung basiert auf § 68 III GKG. Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitwertfestsetzungsverfahren nicht möglich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.06.2012, Az: 6 W 60/12


1. Stützt der Kläger einen einheitlichen Unterlassungsantrag in erster Linie auf die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts und hilfsweise auf die Verletzung weiterer Schutzrechte, werden Haupt- und Hilfsansprüche geltend gemacht, die nicht denselbsen Gegenstand im Sinne des Kostenrechts betreffen; die Werte für den Haupt- und die Hilfsansprüche werden daher zusammengerechnet, soweit über die Hilfsansprüche entschieden wird (§ 45 I 2, 3 GKG).

2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall ist der Wert für die Hilfsansprüche nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln; eine Ermäßigung dieses Werts kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die den Hilfsansprüchen zugrunde liegenden Schutzrechte dem Schutzrecht, aus dem mit dem Hauptanspruch vorgetragen wird, ähnlich sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Angebots und Vertriebs eines Fahrradmodells in der Europäischen Union in Anspruch genommen. In der Antragsschrift hat sie ihr Begehren auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie sieben eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster gestützt, ohne Angaben dazu zu machen, in welchem Verhältnis zueinander die Ansprüche aus diesen Schutzrechten geltend gemacht werden sollen. Weiter hat sie sich in der Antragsschrift € beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik € hilfsweise auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) berufen. Den Streitwert hat sie mit 200.000,- € angegeben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Antragstellerin auch die Reihenfolge bestimmt, in der die Ansprüche aus dem nicht eingetragenen sowie den sieben eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Haupt-und Hilfsverhältnis geltend gemacht werden.

Das Landgericht hat den Eilantrag durch inzwischen rechtskräftiges Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch aus keinem der geltend gemachten Schutzrechte bzw. Schutzrechtspositionen zustehe. Den Streitwert hat das Landgericht auf 800.000,- € festgesetzt und dies im Nichtabhilfebeschluss vom 8.5.2012 damit begründet, dass für jeden der Haupt- und Hilfsansprüche ein Wert von 100.000,-€ anzusetzen sei; die Werte der Ansprüche seien gemäß § 45 I2, 3 GKG zusammenzurechnen, da über alle Ansprüche entschieden worden sei und diese nicht denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinn beträfen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.Sie ist der Auffassung, die Haupt- und Hilfsansprüche beträfen denselben Gegenstand. Selbst wenn eine Addition vorgenommen werden müsse, könne dies allenfalls zu einer geringfügigen Erhöhung des Gesamtstreitwerts gegenüber dem Wert für den Hauptanspruch führen,da die geltend gemachten Schutzrechte sich weitgehend €überlappten€.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Wird ein einheitlicher Klageantrag mit der Verletzung mehrerer Schutzrechte bzw. schutzrechtsähnlicher Positionen begründet, kann dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2012, 621 € OSCAR; GRUR 2011,1043 € TÜV II; GRUR 2011, 521 TÜV I) nicht mehr im Wege der alternativen Klagehäufung geschehen; vielmehr muss der Kläger die Reihenfolge bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche aus diesen Schutzrechten im Haupt- und Hilfsverhältnis geltend gemacht werden.Wird im Urteil € etwa durch Klageabweisung - über alle prozessualen Ansprüche entschieden, sind gemäß § 45 I 2 GKG die Werte der einzelnen Haupt- und Hilfsansprüche zusammenzurechnen;insbesondere betreffen € wie das Landgericht zutreffend angenommen hat € die auf die einzelnen Schutzrechte gestützten Ansprüche nicht denselben Gegenstand im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 45 I 3 GKG (insoweit ebenso: Büscher GRUR2012, 16, 22).

Haupt- und Hilfsansprüche betreffen nur dann denselben Gegenstand, wenn sie die gleichen wirtschaftlichen Interessen betreffen und einander ausschließen, d.h. wenn mit der Zuerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 506). Diese Voraussetzung ist bei Ansprüchen, die auf verschiedene Schutzrechte gestützt werden, auch dann nicht erfüllt, wenn mit ihnen ein einheitlicher Klageantrag verfolgt wird. Denn der Klageantrag könnte auch auf der Grundlage mehrerer prozessualer Ansprüche Erfolg haben, weil mehrere der geltend Schutzrechte verletzt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann einem Beklagten ein im Unterlassungsantrag bezeichnetes Verhalten auch nicht €nur einmal untersagt€ werden. Gerade weil der Streitgegenstand nicht allein durch den Klageantrag, sondern auch durch den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt € zu dem auch die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Schutzrechts gehören - bestimmt wird, stellen die Unterlassungsbegehren aus verschiedenen Schutzrechten auch bei identischem Klageantrag nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterschiedliche prozessuale Ansprüche dar, die sogar im Wege der kumulativen Klagehäufung verfolgt werden können (vgl. Büscher a.a.O., S. 21).

Die demnach zusammenzurechnenden Gegenstandswerte für die einzelnen Haupt- und Hilfsansprüche sind jeweils nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Insbesondere hat nach Auffassung des erkennenden Senats bei der Zusammenrechnung keine €Abstaffelung€ in der Weise zu erfolgen, dass den Hilfsansprüchen - je nachdem, wie weit sich die Schutzrechte inhaltlich überschneiden € ein deutlich geringerer Wert beigemessen wird als dem Hauptanspruch mit der Folge, dass sich der addierte Gesamtstreitwert gegenüber dem Wert des Hauptanspruchs nur geringfügig erhöht (so allerdings Büscher a.a.O., S. 23).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Bewertung eines prozessualen Anspruchs nach dem Interesse, dass der Kläger an der Verfolgung dieses Anspruchs hat; dieses Interesse ist nicht davon abhängig, ob der Anspruch als Hauptanspruch, als Hilfsanspruch oder auch in einem weiteren eigenständigen Verfahren geltend gemacht wird. Im Übrigen stellt sich die Frage der Bewertung des Hilfsanspruchs im Rahmen der Regelung nach § 45 I 2,3 GKG ohnehin nur, wenn der Hauptanspruch keinen Erfolg hat.Unter dieser Voraussetzung besteht kein Anlass, das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Hilfsanspruchs geringer zu bewerten, als wenn dieser Anspruch im ersten Verfahren überhaupt noch nicht geltend gemacht worden und stattdessen nach Abweisung der den Hauptanspruch betreffenden Klage alleiniger Streitgegenstand einer weiteren Klage wäre. Die von der Antragstellerin geforderte €Abstaffelung€ im dargestellten Sinn läuft damit letztlich auf eine teilweise Anrechnung der Werte für den Haupt- und den Hilfsanspruch hinaus,für die sich im Gesetz jedoch keine Grundlage findet.

Der Senat verkennt nicht, dass sich aus der Addition der (vollen) Streitwerte im Einzelfall für den Kläger das Risiko einer erheblichen Kostenbelastung ergibt, wenn die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Dem kann jedoch dadurch begegnet werden, dass neben dem Hauptanspruch weitere Hilfsansprüche - gerade aus €überlappenden€ ähnlichen Schutzrechten - nur dann geltend gemacht werden, wenn dafür Anlass besteht. Der Kläger wird ohnehin als Hauptanspruch den Anspruch aus demjenigen Schutzrecht geltend machen, von dem er sich die größten Erfolgsaussichten für das Klagebegehren verspricht. Es erscheint wenig sinnvoll, sich daneben hilfsweise auf weitere ähnliche Schutzrechte zu stützen,bei denen die Erfolgsaussichten genauso groß oder sogar geringer sind.

Etwas andere mag dann gelten, wenn die Ansprüche aus ähnlichen Schutzrechten mit unterschiedlichen Risiken € etwa hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen oder des Schutzumfangs € behaftet sind und nicht sicher ist, welches dieser Risiken höher einzuschätzen ist. Diese Fälle werden allerdings nicht die Regel sein und auch nur selten die Geltendmachung einer Vielzahl von Hilfsansprüchen erforderlich machen.

Wird der einheitliche Klageantrag mit der Verletzung mehrerer Schutzrechte im Haupt- und Hilfsverhältnis begründet, kommt den darauf beruhenden prozessualen Ansprüchen in der Regel jeweils der gleiche Wert zu. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So kann sich eine unterschiedliche Bewertung etwa im Hinblick auf die Schutzdauer oder den geographischen Geltungsbereich der einzelnen Schutzrechte ergeben.

Wird die Streitwertfestsetzung vor der Entscheidung in der Sache vorgenommen und steht daher noch nicht fest, ob und in welchem Umfang eine Zusammenrechnung nach § 45 I 2 GKG erforderlich sein wird, dürfte es sachgerecht sein, die Wert für die einzelnen Haupt-und Hilfsansprüche gesondert festzusetzen und zusätzlich festzustellen, dass Haupt- und Hilfsansprüche nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 45 I 2, 3 GKG betreffen.

2. Bei Anwendung dieser - auch für das Eilverfahren geltenden € Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Streitwertentscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat einen einheitlichen Unterlassungsantrag auf mehrere Schutzrechte (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) bzw.schutzrechtsähnliche Positionen (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt und im Laufe des Verfahrens die Reihenfolge bestimmt, in der die prozessualen Ansprüche aus diesen Schutzrechten im Haupt- und Hilfsverhältnis geltend gemacht werden. Nachdem das Landgericht den Eilantrag zurückgewiesen und damit über alle prozessualen Ansprüche entschieden hat, ist aus den unter 1. dargestellten Gründen der Gesamtstreitwert aus der Addition der (vollen) Streitwerte für die einzelnen prozessualen Ansprüche zu ermitteln.

Bei der Bewertung der Unterlassungsansprüche aus den einzelnen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat das Landgericht mit Recht und insoweit von der Antragstellerin unbeanstandet darauf abgestellt, dass die eigenen, vom Schutz der Verfügungsmuster umfassten Fahrradmodelle der Antragstellerin über eine erhebliche Bekanntheit verfügen, es sich bei der Antragsgegnerin um ein umsatzstarkes Unternehmen handelt und der Markt der Elektrofahrräder rasant wächst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,dass der Unterlassungsantrag sich auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckte. Unter diesen Umständen erscheinen die Ansprüche aus den sieben eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern mit einem Betrag von jeweils 100.000,- € angemessen bewertet.

Hinzuzurechnen sind weiter die Werte für die Ansprüche aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf drei Jahre begrenzt ist und sich der mögliche Schutz aus § 4 Nr. 9 UWG € worauf die Antragstellerin den hierauf hilfsweise gestützten Anspruch auch beschränkt hat - nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Dies rechtfertigt es, den Wert für die Ansprüche aus diesen beiden Schutzrechtspositionen auf jeweils 50.000,- €festzusetzen.

Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert von 800.000,- €ist auch mit den eigenen Streitwertangaben der Antragstellerin in der Antragsschrift, denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 € 6 W 65/10; veröffentlicht in Juris) grundsätzlich indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zukommt, vereinbar. Denn zum einen lag der darin enthaltenen Streitwertangabe von 200.000,-€ in Bezug auf die geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche noch eine € unzulässige € alternative Anspruchshäufung zugrunde. Zum andern war der Antragstellervertreter € wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt € ohnehin der Auffassung, dass der Streitwert sich durch die Geltendmachung von Hilfsansprüchen nicht erhöhen würde.

Soweit die Antragstellerin einwendet, dass in den Entscheidungsgründen der ihr zugestellten Urteilsausfertigung (S.15) von einem €Wert von 50.000,- € je Teil-Streitgegenstand€ die Rede sei, handelt es sich um ein Kanzleiversehen; aus den Akten ergibt sich, dass - worauf das Landgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss hingewiesen hat - im Original des Urteils an dieser Stelle der Betrag von 100.000,-genannt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III3 GKG).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 04.06.2012
Az: 6 W 60/12


Link zum Urteil:
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