Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 5. Februar 2003
Aktenzeichen: 4 L 3103/02

(VG Köln: Beschluss v. 05.02.2003, Az.: 4 L 3103/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Beschluss entschieden, dass der Antrag des Antragstellers abgelehnt wird. Der Antragsteller hatte beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass seine Abberufung aus dem Ausschuss des Antragsgegners rechtswidrig ist und er weiterhin Mitglied des Ausschusses ist. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschluss des Antragsgegners, mit dem der Antragsteller abberufen wurde, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nach dem Kreisordnungsgesetz NRW erfolgt die Bestellung von Ausschussmitgliedern durch eine Fraktion, die nicht in einem Ausschuss vertreten ist, durch den Kreistag. Die allgemeinen Regelungen zur Besetzung von Ausschüssen finden dabei keine Anwendung. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass die Abberufung eines Ausschussmitglieds ebenfalls durch einfachen Kreistagsbeschluss erfolgen kann, wenn die entsendende Fraktion dies verlangt und einen Nachfolger präsentiert.

Das Ausschussmitglied, das gemäß der Kreisordnung NRW bestellt wurde, hat eine andere Rechtsstellung als nach den allgemeinen Regelungen bestellte Ausschussmitglieder. Es bezieht seine Legitimation allein aus dem Vertrauen, das ihm von der entsendenden Fraktion entgegengebracht wird. Aus diesem Grund kann es auch abberufen werden, wenn das Vertrauen verloren geht.

Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers auf Verweisung des Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof abgelehnt, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Köln: Beschluss v. 05.02.2003, Az: 4 L 3103/02


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der - sinngemäß gestellte - Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beschluss des Antragsgegners vom 12.12.2002, mit dem der Antragsteller aus dem Ausschuss des Antragsgegners für Gesundheit, Feuerschutz und Rettungswesen abberufen und durch den sachkundigen Bürger T. ersetzt wurde, rechtswidrig und der Antragsteller nach wie vor als sachkundiger Bürger Mitglied des Ausschusses ist,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Der im Streit stehende Beschluss des Kreistages vom 12.12.2002, durch den der Antragsteller aus dem Ausschuss für Gesundheit, Feuerschutz und Rettungswesen abberufen und durch den sachkundigen Bürger T. ersetzt wurde, ist nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Bestellung von Ausschussmitgliedern durch eine Fraktion, die nicht in einem Ausschuss vertreten ist, erfolgt nach § 41 Abs. 3 Satz 8 KrO NRW durch den Kreistag. Auf diesen Bestellungsakt finden die allgemeinen Regelungen zur Besetzung von Kreistagsausschüssen gemäß § 35 Abs. 3 KrO NRW keine Anwendung, so dass die von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen entwickelten Grundsätze zur Auswechslung von Ausschussmitgliedern, die nach § 35 Abs. 3 KrO NRW bestellt worden sind,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2002 - 15 B 855/02,

vorliegend nicht einschlägig sind. § 41 Abs. 3 Sätze 7 - 10 KrO NRW stellen vielmehr eine besondere gesetzliche Regelung zur Bestellung dieser Ausschussmitglieder dar. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 41 Abs. 3 Satz 7 sind nicht in einem Ausschuss vertretene Fraktionen berechtigt, ein Kreistagsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Nach Satz 8 der Vorschrift werden vom Kreistag "das benannte Kreistagsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger" zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Der Kreistag ist hier also - anders als nach § 35 Abs. 3 Sätze 1 - 4 KrO NRW - verpflichtet, den von der Fraktion benannten sachkundigen Bürger zu bestellen,

Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2002, § 58, Ziff.7; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2002, § 41 KrO, Ziff. 8.4..

Für die Bestellung der entsprechenden Ausschussmitglieder kann es danach ersichtlich auch nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW ankommen, geschweige denn kann diese Bestellung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 - 4 KrO NRW) erfolgen. Diese wörtliche Auslegung wird neben der systematischen auch durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) des § 41 Abs. 3 Sätze 7 - 10 KrO NRW bestätigt. Die Vorschriften über die Entsendung von Ausschussmitgliedern durch (ansonsten) nicht im Ausschuss vertretene Fraktionen dienen dem Minderheitenschutz und würden ihren Zweck verfehlen, wenn - bei fehlender Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW- auch die Wahl dieser Mitglieder sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vollziehen und damit dem Kreistag die Möglichkeit eingeräumt würde, andere als die benannten Mitglieder zu wählen.

Die Bestellung der von den nicht in einem Ausschuss vertretenen Fraktionen benannten sachkundigen Bürger oder Kreistagsmitglieder erfolgt daher durch einfachen Kreistagsbeschluss

vgl. auch Rehn/Crohnauge a. a. O., die § 35 Abs. 2 KrO NRW für anwendbar halten,

was nicht ausschließt, dass sie - wie dies offensichtlich vorliegend bei der ursprünglichen Entscheidung über die Besetzung der Ausschüsse der Fall war - zusammen mit der Entscheidung nach § 35 Abs. 3 KrO NRW geschieht.

Erfolgt danach die Bestellung dieser Ausschussmitglieder durch einfachen Kreistagsbeschluss, so ist mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung auch die Abberufung als der entgegengesetzte Akt ("actus contrarius") durch einfachen Kreistagsbeschluss vorzunehmen, wenn die entsendende Fraktion dies verlangt und einen Nachfolger präsentiert.

Dies folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch sie soll den kleineren Fraktionen, die auf Grund des strengen Proporzsystems nicht in allen Ausschüssen des Kreistages vertreten sind, die Möglichkeit eingeräumt werden, beratend an der Ausschussarbeit mitzuwirken und bereits im Vorfeld von Entscheidungen des Kreistages über die vorbereitende Arbeit der Ausschüsse informiert zu werden,

vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O.; Kirchhof in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O.

Diesem Zweck wird aber nur genügt, wenn und solange die von den Fraktionen benannten sachkundigen Bürger das Vertrauen der Fraktion genießen und somit der Informationsfluss zwischen den im Ausschuss nicht vertretenen Fraktionen und dem Ausschuss gewährleistet ist. Insofern besitzt das Ausschussmitglied, das gemäß § 41 Abs. 3 Sätze 7 und 8 KrO NRW bestellt ist, eine andere, weniger unabhängige Rechtsstellung als beispielsweise die nach § 35 Abs. 3 KrO NRW bestellten Ausschussmitglieder. Das Ausschussmitglied, das auf Bennenung einer kleinen Minderheitsfraktion hin in einen Ausschuss entstandt wurde, bezieht seine Legitimation allein aus dem Vertrauen, das ihm von jener Fraktion entgegengebracht wird. Daraus folgt aber auch, dass die Abberufung eines sachkundigen Bürgers bei Verlust dieses Vertrauens auf Betreiben der betreffenden Fraktion möglich sein muss. Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass er vor der Abberufung aus dem Ausschuss nicht angehört worden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um einen kommunalverfassungsrechtlichen Akt ohne Außenwirkung handelt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, zum Zeitpunkt des Abberufungsantrages habe es wegen des Ausscheidens eines Fraktionsmitgliedes gar keine Fraktion der UWG gegeben, die einen entsprechenden Antrag habe stellen können, geht dieses Vorbringen ersichtlich fehl. Scheidet ein Ratsmitglied aus, so tritt an seine Stelle der für ihn in der Reserveliste bezeichnete Ersatzbewerber (§ 45 Abs. 1 Satz 3 KwahlG). Infolge dieses automatischen und von vornherein feststehenden Nachrückens entfällt daher für die entsprechende Fraktion auch dann nicht der Fraktionsstatus, wenn sie lediglich die Mindestzahl der für eine Fraktionsbildung erforderlichen Vertreter aufweist. Dass das nachrückende Kreistagsmitglied der UWG hier erst in der Sitzung des Kreistages am 12. Dezember 2002 verpflichtet wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Auch auf die Berechtigung der Gründe, welche eine Fraktion dazu bewegen, die Abberufung eines nach § 41 Abs. 3 Sätze 7 - 10 KrO NRW benannten Ausschussmitglieds zu verlangen, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf das diesbezügliche umfangreiche Vorbringen des Antragstellers. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers zur Qualifikation der Vertreter der UWG. Den gestellten Anträgen, das Verfahren - etwa an den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen - zu verweisen konnte nicht stattgegeben werden, da es hierfür ersichtlich an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Bestimmung des Streitwertes aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Kammer sieht es als gerechtfertigt an, auf Grund der Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur die Hälfte des Auffangstreitwertes anzusetzen.






VG Köln:
Beschluss v. 05.02.2003
Az: 4 L 3103/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1630c8c30b38/VG-Koeln_Beschluss_vom_5-Februar-2003_Az_4-L-3103-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share