Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. August 1998
Aktenzeichen: 19 W 23/98

(OLG Köln: Beschluss v. 05.08.1998, Az.: 19 W 23/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 5. August 1998 (Aktenzeichen 19 W 23/98) entschieden, dass die Bestimmung des § 557 Abs. 1 BGB (Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache) auch auf Gewerberäume anzuwenden ist. Es wurde festgestellt, dass neben dem Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB keine Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB geltend gemacht werden können. Des Weiteren wurde klargestellt, dass einem beigeordneten Prozessbevollmächtigten kein Gebührenanspruch gegen eine Partei zusteht, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Daher entsteht der Partei auch kein Schaden, den sie gegenüber der Gegenseite geltend machen könnte.

Im konkreten Fall wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.06.1998 - 20 O 161/98 - teilweise aufgehoben. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Zahlung die Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag zu 4. des Schriftsatzes vom 09.02.1998 verweigert bekommen. In Bezug auf die Klageanträge zu 1. und 2. hat das Landgericht zu Recht die Prozesskostenhilfe verweigert, da der Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB auch auf Gewerberäume anwendbar ist und Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB nicht infrage kommen.

Dagegen durfte das Landgericht der Klägerin die Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 4. auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM nicht ohne weiteres mangels sachlicher Zuständigkeit verweigern. Wenn der Erfolg versprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreitet, hat das Gericht entweder die Prozesskostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag zu verweisen. Hier hatte die Klägerin bereits einen Verweisungsantrag gestellt, der jedoch aufgrund eines Missverständnisses bezüglich des Wertes des Antrags auf Rechnungslegung abgelehnt wurde. Es wird jedoch erwartet, dass die Klägerin erneut einen Verweisungsantrag stellen wird, nachdem ihre Beschwerde in Bezug auf die Klageanträge zu 1. bis 3. erfolglos war. In einem solchen Fall müsste das Landgericht durch einen förmlichen Beschluss über die Verweisung entscheiden, der auch im Verfahren der Prozesskostenhilfe anwendbar ist.

Im PKH-Verfahren bedarf es keiner Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 05.08.1998, Az: 19 W 23/98


Die Bestimmung des § 557 Abs. 1 BGB (Ansprüche bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Sache) ist auch auf Gewerberäume anzuwenden. Neben dem Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB sind Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen. Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, dann steht ihrem beigeordneten Prozeßbevollmächtigten ein Gebührenanspruch gegen sie nicht zu (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ihr entsteht deshalb insoweit kein Schaden, den sie gegenüber der Gegenpartei geltendmachen könnte. Unterschreitet der Erfolg versprechende Teil einer Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag durch förmlichen Beschluß nach § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.06.1998 - 20 O 161/98 - aufgehoben, soweit der Klägerin Prozeß-kostenhilfe für den Zahlungsantrag zu 4. des Schrift-satzes vom 09.02.1998 verweigert worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. hat das Landgericht Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Entgegen der Meinung der Klägerin ist hier § 557 I BGB zumindest entsprechend anzuwenden, weil die Vereinbarung der Parteien vom 12.02.1997, durch die dem Beklagten die Gewerberäume schon vor dem beabsichtigten Kaufvertrag zur Nutzung überlassen wurden, jedenfalls mietähnlichen Charakter hat. Daß die vereinbarte Nutzungsentschädigung später auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte, ändert daran nichts. § 557 I BGB ist, anders als die Absätze II ff., auch auf Gewerberäume anzuwenden. Der Senat schließt sich auch der vom Landgericht vertretenen Ansicht an, daß neben dem Anspruch aus § 557 I BGB Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB nicht in Betracht kommen (so auch Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 557 Rn. 17).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Anwaltsgebühr nach § 31 I Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 12.000 DM besteht nicht. Insoweit geht es um Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem zunächst angekündigten Räumungsantrag, für den das Landgericht der Klägerin durch Beschluß vom 29.12.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin steht deshalb ein Gebührenanspruch gegen diese nicht zu (§ 122 I Nr. 3 ZPO), den sie gegenüber dem Beklagten als Schadensersatz geltendmachen könnte.

3. Dagegen durfte das Landgericht der Klägerin Prozeßkostenhilfe für den Klageantrag zu 4. auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM nicht ohne weiteres mangels sachlicher Zuständigkeit verweigern. Unterschreitet der Erfolg versprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts, dann hat dieses die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder das Verfahren auf Antrag zu verweisen, wobei dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren ist (Zöller/Philippi, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 22, 23). Hier hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 09.02.1998 bereits einen Verweisungsantrag gestellt, wenn auch in der unrichtigten Annahme, der gesamte neue Antrag liege unter der Wertgrenze von 10.000 DM; das war jedoch nicht der Fall, weil für den Zuständigkeitsstreitwert - anders als für den Gebührenstreitwert nach § 18 GKG - der Antrag auf Rechnungslegung gesondert zu bewerten ist. Diese irrige Zuständigkeitsrüge hat die Klägerin auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 22.07.1998 zurückgenommen. Es lag und liegt jedoch nahe, daß sie - wieder - einen Verweisungsantrag stellen wird, nachdem ihre Beschwerde in Bezug auf die Klageanträge zu 1. bis 3. erfolglos geblieben ist. Darüber hätte das Landgericht dann durch förmlichen Beschluß nach § 281 ZPO zu entscheiden, der auch im Verfahren der Prozeßkostenhilfe anwendbar ist (BGH NJW-RR 1994, 706; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 22; Zöllet/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 2).

Einer Kostenentscheidung bedarf es im PKH-Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht.






OLG Köln:
Beschluss v. 05.08.1998
Az: 19 W 23/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/14a5066b1ba4/OLG-Koeln_Beschluss_vom_5-August-1998_Az_19-W-23-98




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