Landgericht Berlin:
Urteil vom 18. Dezember 2007
Aktenzeichen: 103 O 40/07

(LG Berlin: Urteil v. 18.12.2007, Az.: 103 O 40/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Berlin hat in dem vorliegenden Urteil am 18. Dezember 2007 entschieden, dass den Beklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "Axx-C-Rxx Vitamin C mit 12-Stunden-Wirkung" zu werben. Dabei wurde eine Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 Euro oder eine sechsmonatige Ordnungshaft festgesetzt. Zusätzlich wurde die Beklagte zu 1) dazu verurteilt, dem Kläger 166,60 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden je zur Hälfte von den Beklagten getragen.

Der Kläger ist ein Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder schützt und sich für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Die Beklagte zu 1) ist ein niederländisches Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. In einer Fernsehwerbung vom 22.10.2006 für das Produkt "Axx-C-Rxx Vitamin C mit 12-Stunden-Wirkung" wurden Aussagen gemacht, die der Kläger als irreführend betrachtete. Die Aussagen bezogen sich auf die Wirkung von Vitamin C und natürlichen versus synthetischen Vitamin C.

Der Kläger stellte klar, dass der menschliche Körper nicht ständig mit Vitamin C versorgt werden müsse und dass natürliches Vitamin C keine höhere Verwertbarkeit habe als synthetisches Vitamin C. Zudem forderte der Kläger die Beklagten auf, die Kosten für die Abmahnung zu erstatten.

Die Beklagten argumentierten, dass die Aussagen allgemein für Vitamin C gälten und nicht spezifisch ihr Produkt betrafen. Durch das Urteil wurde jedoch festgestellt, dass die Aussagen irreführend waren und sich als Werbeaussagen für das Produkt der Beklagten darstellten.

Das Gericht hielt fest, dass eine ständige Zufuhr von Vitamin C nicht notwendig sei und natürliche Vitamin-C-Präparate keine höhere Verwertbarkeit hätten als synthetische Produkte. Daher wurde den Beklagten untersagt, weiterhin für ihr Produkt mit diesen irreführenden Aussagen zu werben.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wurde nur gegen die Beklagte zu 1) festgelegt, da der Beklagte zu 2) nicht abgemahnt wurde und nicht für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) haftet.

Zusammenfassend ist der Kläger in seinem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten erfolgreich gewesen, während die Klage in anderen Punkten abgewiesen wurde. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Berlin: Urteil v. 18.12.2007, Az: 103 O 40/07


Tenor

1. Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Beklagten zu 2), untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt €Axx-C-Rxx Vitamin C mit 12-Stunden-Wirkung€ zu werben:

a)

€Wenn sie nämlich so Vitamin C konsumieren, ohne Langzeitwirkung, ist in der Regel nach einer Stunde alles verbraucht ... Normalerweise müssten wir permanent tagsüber, auch nachts eigentlich immer wieder Vitamin C konsumieren€,

b)

€... - die Verwertbarkeit ist viel höher, wenn wir natürliches Vitamin C konsumieren. Wenn ich synthetisches Vitamin C nehme, pinkel ich sehr viel aus.€

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

5. Das Urteil ist zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte zu 1) ist ein niederländisches Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Sie warb am 22.10.2006 in einer auf dem Fernsehsender xxx ausgestrahlten Dauerwerbesendung für das Produkt €Axx-C-Rxx Vitamin-C mit 12-Stunden-Wirkung€. Die Werbung erfolgte in Form eines Dialogs zwischen einem Moderator und dem Beklagten zu 2). Im Rahmen dieses Dialogs äußerte sich der Beklagte zu 2) u.a. wie aus dem Tenor ersichtlich. Wegen der Einzelheiten des Gesprächs wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.09.2007 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.01.2007 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) ab.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Aussagen irreführend seien. Der menschliche Körper sei zur Aufrechterhaltung seiner Funktionen nicht auf die stündliche Zufuhr von Vitamin C angewiesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass natürliches Vitamin C gegenüber synthetisch hergestelltem Vitamin C eine höhere Verwertbarkeit (Bioverfügbarkeit) habe.

Die Beklagten seien verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Insoweit werde ein Pauschalbetrag von 140,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Die Pauschale ergebe sich aus der Ermittlung der Kosten, die pro Abmahnung anfielen.

Der Kläger beantragt:

I.Den Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer untersagt,im geschäftlichen Verkehr für das Produkt A-C-R Vitamin C mit 12-Stunden-Wirkung€:

1.

€Wenn Sie nämlich so Vitamin C konsumieren, ohne die Langzeitwirkung, ist in der Regel nach einer Stunde alles verbraucht ... Normalerweise müssten wir permanent tagsüber, auch nachts eigentlich immer wieder Vitamin C konsumieren€,

2.

€... - die Verwertbarkeit ist viel höher, wenn wir natürliches Vitamin C konsumieren. Wenn ich synthetisches Vitamin C nehme, pinkel ich sehr viel aus.€.

II.Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 166,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Der Kläger sei nicht klagebefugt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da sein Hauptzweck und seine Haupttätigkeit darin bestehe, die wirtschaftlichen Interessen seines Prozessbevollmächtigten zu fördern. Er handele zudem rechtsmissbräuchlich, da er gezielt gegen sie und ihre Schwestergesellschaft xxx xxx GmbH vorgehe.

Die Aussagen seien zutreffend. Sie beträfen nicht ihr Produkt, sondern Vitamin C allgemein. Bezogen darauf seien sie richtig.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Gründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 5, 8 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch und gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Insoweit schließt die Kammer sich dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2006 in vollem Umfang an. Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen entschieden, dass die Angriffe der dortigen Beklagten, der xxx xxx GmbH, gegen die Klagebefugnis des Klägers insgesamt nicht erfolgreich sind. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich hieran etwas geändert haben könnte. Das Urteil ist sehr ausführlich auf 28 Seiten begründet worden und hat sich, soweit dies ohne Einsichtnahme in die Akte feststellbar ist, mit zahlreichen Einwendungen der Beklagten im Einzelnen auseinander gesetzt. Dass das Oberlandesgericht hierbei entscheidungserhebliche Behauptungen und Beweisantritte der Beklagten übersehen haben sollte, ist fernliegend. Es bleibt daher hinsichtlich der Klagebefugnis bei der für den Kläger als alt eingesessenem Wettbewerbsverband bestehenden Vermutung, deren Widerlegung Sache der Beklagten wäre.

Die Vermutung ist nach wie vor, insbesondere durch die nunmehr erhobenen Rügen, nicht widerlegt. So ist der Vortrag der Beklagten hinsichtlich des angeblichen €Mitgliederfangs€ des Klägers, d. h. dem Versprechen, dass man nicht mehr abgemahnt werde, wenn man Mitglied des Klägers werde, nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte trägt zu den Einzelheiten des €Mitgliederfangs€ nichts vor, es fehlen jegliche Angaben zur Person dessen, der eine solche Zusage gemacht haben soll, auch werden Angaben zu Zeit, Ort und näheren Umständen nicht gemacht.

Schließlich ist auch die Behauptung der Beklagten, sämtliche von ihrem Prozessbevollmächtigten und anderen Rechtsanwälten angesprochenen Personen oder Unternehmen hätten Angst vor dem Kläger, vollständig unsubstantiiert.

Ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Klägers gerade gegen die Beklagte und die xxx xxx GmbH kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich von mehr als 1300 Abmahnungen im Jahr 2005 gerade einmal je 8 Abmahnungen gegen die Beklagte und ihre Schwestergesellschaft und von 1400 Abmahnungen im Jahr 2004 4 Abmahnungen gegen die Beklagte und 7 Abmahnungen gegen die xxx xxx GmbH richteten. Von einem gezielten Vorgehen gegen die Beklagte zu 1) kann daher keine Rede sein.

Die Äußerungen des Beklagten zu 2) in der Werbesendung sind irreführend. Sie stellen sich als Werbeaussagen für das Produkt der Beklagten dar, denn in der ersten Aussage wird die normale Vitaminzufuhr der Vitaminzufuhr mit Langzeitwirkung in Form des Produkts der Beklagten gegenüber gestellt, in der zweiten Aussage vergleicht die Beklagte ihr €natürliches€ Vitamin C mit synthetischem Vitamin C. Beide Aussagen sind nicht zutreffend.

Auch wenn es richtig sein sollte, dass der Mensch Vitamin C mehrmals über den Tag verteilt zu sich nehmen soll, weil es schnell abgebaut wird, kann keine Rede davon sein, dass die Vitamin-C-Zufuhr stündlich erfolgen müsse, weil nach einer Stunde alles verbraucht sei. Die Beklagte verweist selbst auf Empfehlungen, wonach die Zufuhr zwei- bis dreimal am Tag erfolgen sollte. Dies entspricht den Anwendungshinweisen für das Präparat der Beklagten, das zweimal am Tag genommen werden soll, um eine Vitamin-C-Versorgung über 24 Stunden zu erreichen. Dasselbe Resultat lässt sich aber auch bei normaler Ernährung erzielen. Es ist gerade nicht erforderlich, permanent, auch nachts, Vitamin C zu konsumieren.

Irreführend ist auch die Behauptung, dass natürliches Vitamin C eine höhere Verwertbarkeit habe. Der Kläger hat dargelegt, dass ein Unterschied in der Wirksamkeit von Ascorbinsäure, die aus der Acerolakirsche gewonnen wird, und Ascorbinsäure, die synthetisch hergestellt wird, nicht besteht. Gegenteiliges haben die Beklagten nicht dargelegt. Sie beziehen sich auf Untersuchungen, die reines Vitamin C mit der Wirkung von Vitamin C in Obst und Gemüse verglichen haben. Dabei soll aufgrund der Tatsache, dass das Vitamin in dem natürlichen Verbund mit anderen sekundären Pflanzenstoffen eingebettet ist, dem Vitamin im Obst eine höhere Bioverfügbarkeit zukommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht vorgetragen, dass das von ihnen vertriebene Produkt diese sekundären Pflanzenstoffe enthält, die erst die höhere Verwertbarkeit begründen. Insofern besagen die von den Beklagten vorgelegten Unterlagen nichts darüber, dass ihr Präparat eine höhere Verwertbarkeit hat als synthetisches Vitamin C.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist nur gegenüber der Beklagten zu 1) gegeben, denn der Beklagte zu 2) wurde nicht abgemahnt. Er haftet als Geschäftsführer auch nicht für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.






LG Berlin:
Urteil v. 18.12.2007
Az: 103 O 40/07


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