Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 11. September 1990
Aktenzeichen: 3 S 1824/90

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 11.09.1990, Az.: 3 S 1824/90)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11. September 1990 (Aktenzeichen 3 S 1824/90) über die Streitwertbemessung einer Verpflichtungsklage auf Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags entschieden. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert in dem Verfahren zu niedrig festgesetzt, weshalb die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgreich war. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG wird der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt. Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger die Aufhebung entgegenstehender Behördenbescheide und die Erteilung der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken beantragt. Der Kläger agierte in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümerin. Daher war das objektive wirtschaftliche Interesse der Erbengemeinschaft an der Durchführung des Kaufvertrags maßgeblich für die Streitwertbemessung. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert in zwei Schritten ermittelt und dabei den vollen Kaufpreis abzüglich des Verkehrswerts der Grundstücke berücksichtigt. Der VGH kam jedoch zu dem Schluss, dass nur die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Gutachterausschuss festgesetzten Verkehrswert als Mindesthöhe anzunehmen war. Dabei berücksichtigte der VGH auch das Eigentümerinteresse am freihändigen Verkauf der Grundstücke und schätzte das Interesse der Erbengemeinschaft auf 25.000 DM. Deshalb wurde die Beschwerde für begründet erklärt und der Streitwert höher festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 11.09.1990, Az: 3 S 1824/90


1. Der Streitwert einer auf Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags (§§ 144 Abs 2 Nr 1, 145, 153 Abs 2 BauGB) gerichteten Verpflichtungsklage bemißt sich nach dem Unterschied zwischen Kaufpreis und Verkehrswert zuzüglich eines Aufschlages für das Eigentümerinteresse am freihändigen Grundstücksverkauf.

Gründe

Die auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere sind die Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert und auch rechtsmittelbefugt (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 BRAGO). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 6.567,-- DM zu niedrig festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist dabei das im Antrag zum Ausdruck kommende objektive Interesse des Klägers. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG dessen Höhe maßgebend.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenbescheide zu verpflichten, die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung zur Veräußerung der im Sanierungsgebiet "Ortsmitte" gelegenen Grundstücke E und Flst.Nr. ... mittels Kaufvertrags vom 17.7.1989 an den Käufer K. zu erteilen (vgl. §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 153 Abs. 2 BauGB). Grundstücksverkäufer und Antragsteller der Sanierungsgenehmigung war die Grundstückseigentümerin, eine aus drei Miterben, darunter dem Kläger, bestehende Erbengemeinschaft.

Vor diesem Hintergrund war der Klagantrag des Klägers auszulegen. Dem Kläger ging es ersichtlich darum, für den Grundstückseigentümer und Verkäufer die erforderliche Genehmigung zu erstreiten und damit dem Kaufvertrag vom 17.7.1989 zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen. Der Antrag war daher sachdienlich dahin zu interpretieren, daß der Kläger im eigenen Namen Rechte des Grundstückseigentümers, d.h. der Erbengemeinschaft, durchsetzen wollte. Ein solches Tätigwerden in gesetzlicher Prozeßstandschaft für die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB möglich, wobei der Begriff der "zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahme" großzügig auszulegen ist (vgl. dazu i.e. BVerwG, Urteil vom 27.11.1981, NJW 1982, 1113; BVerwG, Urteil vom 7.5.1965, BVerwGE 21, 91 ff.; Urteil des Senats vom 20.2.1989 -- 3 S 3149/87 --).

Für die Streitwertbemessung ist damit das objektive wirtschaftliche Interesse der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümerin an der Gültigkeit und Durchführung des Kaufvertrages vom 17.7.1989 maßgeblich. Dieses Interesse ist nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen; § 13 Abs. 2 GKG kommt nicht zur Anwendung, da die erstrebte Sanierungsgenehmigung nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist. Die Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Da der Kläger Eigentümerrechte der Erbengemeinschaft geltend macht, ist auf deren wirtschaftliches (Gesamt) interesse abzustellen und nicht darauf, welchen Betrag der Kläger letztlich im Innenverhältnis -- bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft -- verlangen könnte (vgl. §§ 2042, 2047 Abs. 1 BGB). Nur dieser Maßstab entspricht auch der im Baurecht herrschenden grundstücksbezogenen Betrachtungsweise, welche auch auf die Streitwertbemessung durchschlägt. So hat der Senat bei Nachbar- oder Abbruchsabwehrklagen einzelner Miteigentümer von Grundstücken beim Streitwert bislang stets das volle Eigentümerinteresse zugrundegelegt.

Nach alldem hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Unrecht in einem zweistufigen Akt -- erst Eigentümerinteresse, sodann Drittelung entsprechend dem Erbanteil des Klägers -- ermittelt. Bei Bemessung des Eigentümerinteresses an der Durchführung des Kaufvertrages ist es hingegen zu Recht nicht vom vollen Kaufpreis (45.000,-- DM), sondern von einem geringeren Betrag ausgegangen. Als dessen Mindesthöhe ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Gutachterausschuß festgesetzten Verkehrswert der betroffenen Grundstücke (25.300,-- DM) anzunehmen. Denn dieser "Mehrwert" von 19.700,-- DM würde der Erbengemeinschaft nur bei Wirksamkeit des Kaufvertrages zufließen. Als Entschädigung für eine künftige Enteignung der Grundstücke zwecks geplanter Nutzung (öffentliche Parkflächen) könnte demgegenüber grundsätzlich nur der Verkehrswert verlangt werden (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 4, 95, 194 BauGB). Das Eigentümerinteresse am freihändigen Verkauf der Grundstücke geht nach Auffassung des Senats über den "Mehrwert" von 19.700,-- DM noch hinaus. Denn zum einen steht nicht fest, daß der volle Verkehrswert von 25.300,-- DM letztlich auch als Entschädigung gezahlt wird. Zum anderen ist auch der Zeitpunkt etwaiger Entschädigungsleistungen derzeit noch völlig offen. Unter diesen Umständen schätzt der Senat das Interesse der Erbengemeinschaft, die betroffenen Grundstücke heute an einen ihnen genehmen Käufer veräußern zu können, auf 25.000,-- DM.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 11.09.1990
Az: 3 S 1824/90


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