Bundespatentgericht:
Urteil vom 6. Mai 2008
Aktenzeichen: 4 Ni 56/06

(BPatG: Urteil v. 06.05.2008, Az.: 4 Ni 56/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 2008 mit dem Aktenzeichen 4 Ni 56/06 wurde das deutsche Patent 100 18 455 für nichtig erklärt, soweit die Ansprüche 3 bis 35, die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, betroffen sind. Die Klage wurde jedoch im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Im Tatbestand wird erwähnt, dass der Beklagte Inhaber des deutschen Patents ist und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf den Anspruch 1 der erteilten Fassung verzichtet hat. Das Streitpatent betrifft einen Warmhaltesack für Kinder und umfasst nun noch 34 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Es werden verschiedene Druckschriften genannt, auf die sich der Kläger beruft, um die Nichtigkeit des Patents zu begründen.

Die Begründung des Gerichts erfolgt in den Gründen. Dort wird festgestellt, dass der Warmhaltesack nach dem Hauptanspruch patentfähig ist und sich von dem Stand der Technik unterscheidet. Es wird auf verschiedene Druckschriften verwiesen, die den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht oder nur teilweise vorwegnehmen. Die nebengeordneten Ansprüche werden ebenfalls geprüft und festgestellt, dass sie teilweise patentfähig sind und sich naheliegend aus dem Stand der Technik ergeben.

Im Urteil werden auch verschiedene Hilfsanträge des Beklagten aufgeführt, aber dazu keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf gesetzlichen Vorschriften.

Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, und die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

(Die Inhaltsangabe besteht aus mehreren Absätzen)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 06.05.2008, Az: 4 Ni 56/06


Tenor

1. Das deutsche Patent 100 18 455 wird im Umfang der Ansprüche 3 bis 35, soweit sie unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist für den Kläger in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 13. April 2000 angemeldeten deutschen Patents 100 18 455 (Streitpatent). Mit Schriftsatz vom 18. November 2005 hatte der Beklagte gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf den Anspruch 1 der erteilten Fassung verzichtet. Das Streitpatent betrifft einen Warmhaltesack für Kinder und umfasst - nach dem Verzicht auf Anspruch 1 - nunmehr noch 34 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind.

Nach dem Verzicht auf den Patentanspruch 1 sind aus den auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche nunmehr 10 nebengeordnete Patentansprüche entstanden. Die Ansprüche 1,2 bis 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 der erteilten Fassung lauten wie folgt:

1. Warmhaltesack für Kinder, insbesondere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung (2) aufweisenden Sackteil (1) und einem Verschluss (3) zum Schließen der Öffnung (2), wobei der Verschluss (3) zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung (2) dem Sackteil (1) zugeordnete Verschlussteile (4, 5) aufweist, gekennzeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung (2) des Sackteils (1) vorgesehenes weiteres Verschlussteil (6), welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil (5) beabstandet ist.

2. Warmhaltesack nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Abstand zwischen den auf einer Seite der Öffnung (2) angeordneten Verschlussteilen (5, 6) zum fußseitigen Ende des Sackteils (1) hin verringert.

3. Warmhaltesack nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschluss (3) Knöpfe und/oder Druckknöpfe und/oder einen Reißverschluss (7) und/oder einen Flächenreißverschluss umfasst.

4. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass dem Verschluss (3) zumindest abschnittsweise eine Abdeckung (8) zugeordnet ist.

7. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass dem Sackteil (1) fußseitig ein Bodenteil (10) zugeordnet ist.

17. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass dem kopfseitigen Ende des Sackteils (1) ein Kopfteil (11) zugeordnet ist.

29. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 28 und ggf. Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) und/oder das Kopfteil (11) mindestens einen schlitzartigen Durchgang (19, 20) aufweist.

31. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 30, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnittsweise aus einem wasserundurchlässigen Material hergestellt ist.

32. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 31, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnittsweise aus einem abwaschbaren Material hergestellt ist.

33. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 32, dadurch gekennzeichnet, dass der Sackteil (1) zumindest abschnittsweise aus einem waschbaren Material hergestellt ist.

35. Warmhaltesack nach einem der Ansprüche 1 bis 34, dadurch gekennzeichnet, dass das Sackteil (1) zumindest abschnittsweise mit einem wärmekonservierenden Material gefüttert ist.

Betreffend die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 2 rückbezogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt er vor, im Stand der Technik seien zum Anmeldezeitpunkt Warmhaltesäcke für Kinder mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft er sich auf folgende Druckschriften:

K2 US 4 688 282 (mit dt. Übersetzung K2a)

K3 US 4 897 885 K4 US 5 131 096 A K5 US 1 403 030 (mit. dt. Übersetzung K5a)

K6 US 2 999 244 K7 US 5 226 193 A K8 US 3 304 556 K12 DE 41 27 242 C2 K13 DE 35 34 694 C1 K14 DE 94 06 151 U1 K15 DE 88 02 113 U1 K16 DE 80 01 276 U1 K17 US 2 372 110 K18 US 2 580 024 K19 DE 91 06 249 U1 K20 DE 44 47 181 C2 K21 DE 37 21 351 C1 Der Kläger beantragt, das deutsche Patent DE 100 18 455 für nichtig zu erklären Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentanspruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 1):

Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekennzeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reißverschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentanspruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2) beziehungsweise zwischen den Worten "lösbares" und "Bodenteil" in der vorletzten Zeile eingefügt wird: "flaches, flächiges" (Hilfsantrag 2a):

Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekennzeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reißverschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, und dass dem Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in Eingriff bringbare Verbindungsmittel zugeordnet ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentanspruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 3) beziehungsweise zwischen den Worten "lösbares" und "Bodenteil" in der eingefügt wird: "flaches, flächiges" (Hilfsantrag 3a):

Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekennzeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reißverschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, dass dem Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in Eingriff bringbare Verbindungsmittel zugeordnet ist und dass den Verbindungsmitteln eine fußseitig am Sackteil angeordnete Abdeckung zugeordnet ist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass der neue Patentanspruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 4) beziehungsweise zwischen den Worten "lösbares" und "Bodenteil" eingefügt wird: "flaches, flächiges" (Hilfsantrag 4a):

Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, mit einem eine Öffnung aufweisenden Sackteil und einem Verschluss zum Schließen der Öffnung, wobei der Verschluss zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete Verschlussteile eines Reißverschlusses aufweist, gekennzeichnet durch mindestens ein auf einer Seite der Öffnung des Sackteils vorgesehenes weiteres Verschlussteil eines Reißverschlusses, welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil beabstandet und mit dem auf der anderen Seite angeordneten Verschlussteil des Reißverschlusses wahlweise in Eingriff bringbar ist, dass dem Sackteil fußseitig ein vom Sackteil lösbares Bodenteil durch in Eingriff bringbare Verbindungsmittel zugeordnet ist und dass dem Verbindungsmittel eine fußseitig am Sackteil zugeordnete Abdeckung zugeordnet ist, die sich vom Sackteil aus über die Verbindungsmittel hinaus erstreckt.

Er widerspricht dem klägerischen Vortrag und hält das Streitpatent zumindest in der verteidigten Fassung für patentfähig.

Gründe

I.

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger gegen den Anspruch 1 der ursprünglich erteilten Fassung vorgeht, da das hierfür erforderliche besondere Rechtschutzbedürfnis nicht vorliegt. In Bezug auf diesen Anspruch und alle daraus hergeleiteten Rechte hatte der Beklagte bereits mit Schreiben vom 18. November 2005 an das Deutsche Patent- und Markenamt den Verzicht erklärt. Das vom Kläger behauptete Rechtsschutzbedürfnis an der Vernichtung des ursprünglichen Anspruchs ex tunc legte er nicht dar.

Im Übrigen ist die sonst zulässige Klage teilweise begründet, nämlich soweit die Ansprüche 3 bis 35 in ihrem jeweiligen, unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den ursprünglich erteilten Anspruch 1 betroffen sind.

II.

1. Die patentgemäße Erfindung betrifft einen Warmhaltesack für Kinder zur Verwendung in einem Autokindersitz oder in Kinderwagen. Nach der Einleitung des Streitpatents sind solche Warmhaltesäcke im Stand der Technik seit langem bekannt, etwa aus der Druckschrift DE 44 47 181 A1 (Sp. 1, Z. 11-20). Die bisher bekannten Warmhaltesäcke sollen aber nach der Beschreibung des Streitpatents den Nachteil aufweisen, immer nur - wenn auch mit gewissen Reserven - hinsichtlich bestimmter Körpergrößen des Kindes eine optimale Warmhaltefunktion bieten zu können, so dass die Beschaffung mehrerer Säcke notwendig wird (Sp. 1, Z. 21-32).

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Warmhaltesack der gattungsbildenden Art derart auszugestalten und weiterzubilden, dass er sich über mehrere Altersstufen hinweg verwenden lässt (Sp. 1, Z. 33-37).

3. Nach dem Verzicht auf den Patentanspruch 1 aus der Patentschrift weist der Patentanspruch 2 als neuer Hauptanspruch - in gegliederter Fassung - die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf:

M1 Warmhaltesack für Kinder, M1a insbesondere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy oder dergleichen, M2 mit einem eine Öffnung (2) aufweisenden Sackteil (1), M3 und einem Verschluss (3) zum Schließen der Öffnung (2), M4 wobei der Verschluss (3) zwei in Eingriff bringbare, beidseitig der Öffnung (2) dem Sackteil (1) zugeordnete Verschlussteile (4, 5) aufweist, M5 mindestens einem auf einer Seite der Öffnung (2) des Sackteil (1) vorgesehenen weiteren Verschlussteil (6), welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil (5) beabstandet istund ist ergänzt um das Merkmal des Patentanspruchs 2 der erteilten Fassung:

M6 dass sich der Abstand zwischen den auf einer Seite der Öffnung (2) angeordneten Verschlussteilen (5, 6) zum fußseitigen Ende des Sackteils (1) hin verringert.

4. Der hier zuständige Fachmann ist ein/eine Schneidermeister(in) mit einschlägiger Berufserfahrung bei der Anfertigung von Kinderbekleidungen und vergleichbaren Ausrüstungsgegenständen für Kleinkinder.

5. Der verteidigte Hauptanspruch sowie die weiteren nunmehr nebengeordneten Ansprüche 3, 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 sowie der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a sind jeweils durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

6. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der zweifelsohne gewerblich anwendbare Warmhaltesack für Kleinkinder nach dem geltenden Hauptanspruch gegenüber dem Stand der Technik gemäß den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu ist und nicht feststellbar ist, dass er nicht und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht; die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 3, 4, 7, 17, 29, 31 bis 33 und 35 ergeben sich hingegen in nahe liegender Weise daraus.

Der Hauptanspruch enthält ebenso wie die neuen nebengeordneten Ansprüche eine Reihe von Zweckangaben. So ist im Merkmal [M1a] angegeben "insbesondere zur Verwendung in einem Auto-Kindersitz, einem Kinderwagen, vorzugsweise einem Jogger-Kinderwagen, einem Buggy o. dgl.

Der Schutzbereich eines Erzeugnispatents wird durch die Aufnahme entsprechender Merkmale im Regelfall nicht eingeschränkt. Diese Angaben sind dem besseren Verständnis dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer mittelbaren Umschreibung seiner räumlichkörperlichen Ausgestaltung haben (vgl. hierzu BGH GRUR 1979, 149 Ls - Schließbolzen", BGH GRUR 1996, 436, Ls3 - Befestigungsvorrichtung II"). Im Umkehrschluss können aus solchen Merkmalen keine patentbegründenden Unterschiede gegenüber dem Stand der Technik hergeleitet werden. Diese Merkmale sind daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, die nebengeordneten Ansprüche betreffend, unbeachtlich.

Von den Druckschriften K2 bis K8 und K20, aus denen Kleidungsstücke und Warmhaltesäcke für Kleinkinder bekannt sind, repräsentiert entgegen der Sichtweise der Patentinhaberin nicht die K20, sondern die K2/2a den nächstliegenden Stand der Technik, denn bei letzterer ist, wie folgend dargelegt, auf einer Seite der Öffnung des Sackteils ebenfalls als wesentliches Merkmal ein weiteres Verschlussteil vorgesehen, wohingegen der Warmhaltesack aus K20 nur einen einzigen Reißverschluss 18 als Verschlussteil aufweist.

6.1 Bei dem Bettzeug für Kleinkinder aus K2/2a ist die Bettdecke 14 (dem jeweiligen Kleinkind angepasst) zusammenknüpfbar (vgl. Fig. 1A, B und Fig. 2A, B); ferner ist ein Fußteil mit Druckknöpfen 54, 56 verschließbar, um für Wärme zu sorgen (vgl. in K2a S. 9, Abs. 3). Dank dieser Formgebung und Gestaltung ist das Bettzeug in seiner Funktion ein Warmhaltesack für Kinder [M1]. Die Bettdecke 14 bildet einen eine Öffnung aufweisenden Sackteil (vgl. Fig. 1B) [M2]. Zum Schließen desselben ist ein Verschluss 32 vorgesehen (vgl. in K2a dazu auch S. 7/8, Befestigungselemente, Druckknöpfe, wie Bänder, Knöpfe, Haken, Reißverschlüsse) [M3]. Der Verschluss weist beidseitig der Öffnung dem Sackteil zugeordnete in Eingriff bringbare Verschlussteile auf (vgl. Fig. 1B, Bz 32 und Fig. 2B, Bz 36 sowie S. 7 le. Abs. "männliche und weibliche Elemente" bzw. S. 8, Z. 2 "Reißverschlüsse") [M4]. Zudem ist auf einer Seite der Öffnung des Sackteils ein weiteres Verschlussteil vorgesehen (Fig. 2B, Bz 34; S. 8, Abs. 1 "Befestigungselemente in zwei Reihen 34, 36 befinden sich auf Abstand entlang der rechten Kante 20 des Bettzeugs 10"), welches zu dem auf der gleichen Seite angeordneten anderen Verschlussteil beabstandet ist [M5]. Somit sind die Merkmale [M1] bis [M5] des Hauptanspruchs, die auf dem Patentanspruch 1 der Patentschrift gründen, aus Druckschrift K2/2a bekannt, nicht jedoch das verbleibende Merkmal [M6]. Der Abstand der zwei Reihen 34, 36 Befestigungselemente, die die Verschlussteile bilden, bleibt ersichtlich der Figur 2B zum fußseitigen Ende des Sackteils hin gleich und verringert sich nicht, wie es im [M6] beansprucht ist. Für eine derartige Maßnahme finden sich in K2/2a auch keine Anregungen, denn dazu wäre der Warmhaltesack mit seinem Zuschnitt ungeeignet, da er dadurch nicht beabsichtigt gefaltet würde.

Zu dieser speziellen im Merkmal [M6] beanspruchten Maßnahme sind auch den weiteren Druckschriften keine Anregungen und Hinweise entnehmbar.

Druckschrift K3 zeigt einen Warmhaltesack für Kinder, der punktuell mittels zweier Klettverschlüsse 15/16, 17, in der Weite stufenlos verstellbar ist. Die in den Merkmalen [M5] und [M6] vorgesehenen speziellen Maßnahmen, an einer Seite des Sackteils ein weiteres Verschlussteil vorzusehen und den Abstand beider Verschlussteile an einer Seite nach unten hin zu verringern, sind nicht vorgesehen.

Bei der Verstelleinrichtung für die Bundweite einer Hose aus der Druckschrift K13 sind im Hosenschlitz 12 ein erster Normalreißverschluss 32 und ein zweiter Normalreißverschluss 38 eingenäht (Fig. 1), wobei der Abstand der beiden Reißverschlussrippen 45 an der rechten Vorderhose 16 von unten nach oben zunehmend größer wird (vgl. Sp. 3, Z. 36 bis 39). Bei dieser Verstelleinrichtung sind damit zwei vollständige Reißverschlüsse vorgesehen und nicht, wie beim Gegenstand des Hauptanspruchs lediglich auf einer Seite ein weiteres Verschlussteil (das mit nur einem Verschlussteil auf der anderen Seite der Öffnung korrespondiert).

Der Schlafsack, den die Druckschrift K21 zeigt, ist zwar keilförmig nach unten hin verlaufend geschnitten, er weist jedoch nur einen Verschluss (Längenreißverschluss 16) auf.

Die weiteren Druckschriften liegen ersichtlich vom Gegenstand des Hauptanspruchs weiter ab; sie haben dementsprechend bei der Bewertung des Gegenstandes des Hauptanspruchs in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

6.2 Die nebengeordneten Ansprüche umfassen ebenfalls die Merkmale [M1] bis [M5] des erteilten Patentanspruchs und sind um die Merkmale des jeweiligen weiteren Anspruchs ergänzt.

6.2.1 Die im Patentanspruch 3 zusätzlich zu den Merkmalen [M1] bis [M5] beanspruchte Präzisierung des Verschlusses 3 in Knöpfe, Druckknöpfe, Reißverschluss ist aus K2/2a ebenfalls bekannt (vgl. in K2a S. 7, le. Abs. und S.8, Z. 1 und 2). Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist daher gegenüber dem Warmhaltesack aus K2/2a nicht neu.

6.2.2 Eine Abdeckung gemäß Patentanspruch 4, die den Verschluss zumindest abschnittsweise zugeordnet ist, wird dem Fachmann durch den Kindermantel aus der Druckschrift K4 nahegelegt (vgl. insbes. die Fig. 4 und 6).

6.2.3 Zu der Maßnahme gemäß Patentanspruch 7, dem Sackteil fußseitig ein Bodenteil zuzuordnen, wird der Fachmann aus der Druckschrift K6 (Fig. 2, removable bottom closure 18) oder auch aus K7 (vgl. Fig. 2, elongating bag 20) angeregt.

6.2.4 Ein Kopfteil dem kopfseitigen Ende des Sackteils zuzuordnen, wie in Patentanspruch 17 beansprucht, ist u. a. in K3 (Fig. 1, 2) oder in K4 (Fig. 1, "hood 14") aufgezeigt.

6.2.5 Schlitzartige Durchtrittsöffnungen am Kopfteil und Sackteil eines Kinderwarmhaltesacks gemäß Anspruch 29 (zum Befestigen an einem Autokindersitz) sind aus K20 bekannt (vgl. die Bz 11, 17 in Fig. 3 und 4 sowie den Anspruch 16).

6.2.6 Die in den Patentansprüchen 31, 32 und 33 angegebenen Materialeigenschaften des Sackteils hinsichtlich der Wasserundurchlässigkeit, Abwaschbarkeit und Waschbarkeit sieht der Fachmann im Hinblick auf die gebotene Hygiene ohne große Überlegungen vor; im Übrigen wird er auch in K5/5a auf derartige Hygienemaßnahmen hingewiesen (vgl. in K5 Fig. 1, Bezugszeichen D "sanitary pad D"; sowie S. 1, re. Sp., Z. 91).

6.2.7 Das Sackteil mit wärmekonservierendem Material zumindest abschnittsweise zu füttern, wie es im Patentanspruch 35 beansprucht ist, ist schließlich in K3 (vgl. den abstract "thermal insulation core layer") vorgesehen und ohne erfinderisches Zutun auf den Warmhaltesack für Kinder übertragbar.

6.2.8 Die auf die nebengeordneten Ansprüche jeweils mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprüche teilen deren Schicksal.

7. Da dem Hauptanspruch, wie dargelegt, Schutzhindernisse nicht entgegenstehen, erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Winkler Voit Dr. Morawek Bernhart Dr. Müller Pr






BPatG:
Urteil v. 06.05.2008
Az: 4 Ni 56/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0dfa23eaddb8/BPatG_Urteil_vom_6-Mai-2008_Az_4-Ni-56-06




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