Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 102/05

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2006, Az.: 33 W (pat) 102/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Es handelt sich um eine Gerichtsentscheidung des Bundespatentgerichts, bei der es um die Zurückweisung einer Beschwerde geht. Gegenstand der Beschwerde war die Anmeldung einer Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Marke umfasste verschiedene Waren und Dienstleistungen, wie Software, Hardware, Werbung, Finanzwesen, Bauwesen, Telekommunikation und Verpflegung.

Die Markenstelle des Patentamts hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Dienstleistungen im Bereich Werbung, Immobilienwesen, Bauwesen und Verpflegung/Beherbergung von Gästen. Begründet wurde dies damit, dass die Wortkombination "Kö-Blick" eine verkürzte Formulierung für "Blick auf die Düsseldorfer Königsallee" ist und die zurückgewiesenen Dienstleistungen direkt beschreibt. Es wurde argumentiert, dass das Zeichen im Zusammenhang mit Werbung die Art oder den Gegenstand der Werbung bezeichnen könne und im Zusammenhang mit den anderen Dienstleistungen den Gegenstand dieser Dienstleistungen.

Die Anmelderin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass "Kö" nicht nur eine Abkürzung für die Düsseldorfer Königsallee sei, sondern auch für die Biersorte "Kölsch" und verschiedene Variationen des Wortes "König". Außerdem gebe es auch andere Straßen und Plätze in Deutschland, die mit "Kö" abgekürzt werden.

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde jedoch zurück. Es begründete dies damit, dass "Kö" tatsächlich die gängige Abkürzung für die Düsseldorfer Königsallee sei und in Abkürzungslexika zu finden sei. Die Düsseldorfer Königsallee sei die bekannteste mit "Kö" abgekürzte Straße in Deutschland. Andere Abkürzungen wie "Kölsch" oder "König" seien im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen weniger relevant.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angemeldete Marke aufgrund des bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht eingetragen werden kann. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung bestimmter Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können und im Gemeininteresse zur freien Verfügung bleiben müssen.

Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass die Marke auch keine besondere Unterscheidungskraft aufweise.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.06.2006, Az: 33 W (pat) 102/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. Mai 2001 die Wortmarke Kö-Blickfür folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 9: Software; Hardware.

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 37: Bauwesen.

Klasse 38: Telekommunikation.

Klasse 42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom 27. Juni 2003, teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

"Werbung; Immobilienwesen; Bauwesen; Verpflegung, Beherbergung von Gästen"

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 22. Juni 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass die Wortkombination "Kö-Blick" eine sprachüblich verkürzte Fassung der Formulierung "Blick auf die Düsseldorfer Königsallee" darstelle und die zurückgewiesenen Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Im Zusammenhang mit "Werbung" könne das Zeichen deren Art (Werbung mit dem Kö-Blick) oder Gegenstand bezeichnen, im Zusammenhang mit den übrigen Dienstleistungen ebenfalls deren Gegenstand (Dienstleistungen betreffend Immobilien mit Kö-Blick, das Bauen von Gebäuden mit Kö-Blick, die Verpflegung bzw. die Beherbergung von Gästen in Gaststätten bzw. Hotels mit Kö-Blick). Ein markenrechtlich erheblicher Teil des inländischen Verkehrs werde den Begriff "Kö" im vorliegenden Kontext als Kurzbezeichnung der "Düsseldorfer Königsallee", einer bundesweit bekannten Pracht- und Einkaufsstraße verstehen. Zwar existierten auch in anderen deutschen Städten Straßen oder Plätze mit dem Namen "Königsstraße", "Königsallee" oder "Königsplatz", jedoch sei keine dieser Örtlichkeiten, soweit man sie überhaupt unter der Kurzbezeichnung "Kö" kenne, in vergleichbarer Weise so allgemein bekannt wie die berühmte Düsseldorfer "Kö".

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie trägt vor, dass "Kö" nicht allein als Abkürzung für die "Düsseldorfer Königsallee" gebraucht werde. Vielmehr bildeten die beiden Buchstaben auch eine Abkürzung für die aus Köln stammende Biersorte "Kölsch". Darüber hinaus gebe es in Deutschland auch weitere Straßen und Plätze, die mit "Kö" abgekürzt würden, dazu zähle z. B. der Königsplatz in Augsburg. Der Begriff "Kö" werde darüber hinaus als Abkürzung für das Wort "König" in verschiedensten Variationen gebraucht. Hinzu komme, dass die Wortfolge lexikalisch nicht belegt sei. Der der Wortfolge entnehmbare Bedeutungsinhalt sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.

Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil jedenfalls ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Die hier begehrte Marke setzt sich aus der Abkürzung "Kö" und dem deutschen Ausdruck "Blick" verbunden durch einen Bindestrich zusammen. "Kö" ist dabei die gängige Abkürzung für die "Königsallee in Düsseldorf". Diese Abkürzung findet sich in den gängigen Abkürzungslexika (z. B. Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 291) und konnte vom Senat auch im Rahmen einer Internetrecherche vielfach nachgewiesen werden:

- www.meinestadt.de: "Düsseldorf: Königsallee "Kö""

- www.duesseldorf.de: "Infos der Interessengemeinschaft Königsallee e. V. zu Geschäften, Restaurants und Parkhäusern auf der "Kö""

- www.koegalerie.com: "Willkommen in der Kö Galerie"

- wwwparkcenterkoe.de: "ParkCenter Kö"

- www.koe-36.de: "Kö - 36 Düsseldorf".

Die Anmelderin trägt zwar zutreffend vor, dass "Kö" auch die Abkürzung für andere Straßen und Plätze in Deutschland ist (so beispielsweise für den "Königsplatz in München" vgl. z. B. www.ostamkoe.de). Die "Königsallee in Düsseldorf" ist jedoch die bekannteste, durch "Kö" abgekürzte Straße in Deutschland. Auch die anderen Abkürzungen, wie beispielsweise für "Kölsch" oder "König", liegen im Zusammenhang mit den hier begehrten Waren und Dienstleistungen eher fern.

Der Gesamtbegriff "Kö-Blick" ist daher eine sprachüblich verkürzte Fassung der Formulierung "Blick auf die Düsseldorfer Königsallee". Im Zusammenhang mit den Werbedienstleistungen kann der Gesamtbegriff darauf hinweisen, dass der Anbieter der Dienstleistungen an der "Königsallee" situiert ist oder dass Objekte beworben werden sollen, die ihrerseits entsprechend geografisch gelegen sind. Im Zusammenhang mit den Immobilien und Baudienstleistungen weist der Ausdruck auf die geografische Herkunft der Dienstleistungen hin. Bezüglich Verpflegung und Beherbergung von Gästen wird zum Ausdruck gebracht, dass die entsprechenden Restaurants und Hotels ebenfalls an der "Düsseldorfer Königsallee" gelegen sind.

Der Senat neigt darüber hinaus zur Annahme fehlender Unterscheidungskraft hinsichtlich des begehrten Zeichens, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2006
Az: 33 W (pat) 102/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0b6c483b90e2/BPatG_Beschluss_vom_26-Juni-2006_Az_33-W-pat-102-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 26.06.2006, Az.: 33 W (pat) 102/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:19 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Urteil vom 7. Juni 2005, Az.: 3 Ni 11/01BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2001, Az.: 19 W (pat) 15/99BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2010, Az.: 19 W (pat) 372/05LG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2008, Az.: 12 O 431/08BPatG, Beschluss vom 12. November 2001, Az.: 30 W (pat) 209/00LG Kiel, Beschluss vom 30. Januar 2003, Az.: 15 O 28/03OLG Jena, Urteil vom 21. April 2010, Az.: 2 U 88/10BPatG, Beschluss vom 10. Juni 2009, Az.: 29 W (pat) 72/08BPatG, Beschluss vom 17. August 2006, Az.: 34 W (pat) 319/04OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014, Az.: 6 U 172/13