Landgericht Köln:
Urteil vom 8. März 2005
Aktenzeichen: 33 O 343/04

(LG Köln: Urteil v. 08.03.2005, Az.: 33 O 343/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 8. März 2005 (Aktenzeichen 33 O 343/04) entschieden, dass der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat, die Bezeichnung "postbank24" zur Kennzeichnung einer Internet-Domain zu verwenden oder verwenden zu lassen. Außerdem wurde der Beklagte dazu verurteilt, in die Löschung des Domainnamens "postbank24" einzuwilligen. Die Klage wurde jedoch im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro für die Klägerin.

Die Klägerin ist eine der größten Privatkundenbanken in Deutschland und verfügt über zahlreiche beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Registermarken, die den Bestandteil "Postbank" enthalten. Die Klägerin wurde im Verkehr mit der Bezeichnung "Postbank" assoziiert und besitzt einen Bekanntheitsgrad von über 80 %. Der Beklagte hatte die Domain "postbank24.com" für sich registrieren lassen, jedoch keine Inhalte unter der Domain bereitgestellt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Namens- und Markenrechte.

Das Gericht entschied, dass der Beklagte durch die Registrierung und Verwendung des Namens "postbank24" in die Namensrechte der Klägerin eingegriffen hat. Der Namensschutz gilt auch für den Namen juristischer Personen und erfasst auch von der Firma abgeleitete Schlagworte. Da der Beklagte den gleichen Namen verwendet hat, hat er eine Namensanmaßung begangen und eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst, wodurch die schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt wurden.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass bereits der private Gebrauch eines fremden Namens durch einen Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Auch die Verwendung eines unterscheidbaren, nicht als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse wird als Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internet-Auftritts angesehen. Dadurch wird das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen registrieren lässt.

Das Gericht wies jedoch den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des Domainnamens "postbank24.com" ab, da der Beklagte die Domain lediglich registriert hatte, ohne Inhalte darauf vorzuhalten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung.

Der Streitwert wurde wie folgt festgelegt: Unterlassungsantrag 50.000 Euro, Löschungsantrag 40.000 Euro, Auskunftsantrag 10.000 Euro.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 08.03.2005, Az: 33 O 343/04


Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

zur Kennzeichnung einer Internet-Domain die Bezeichnung "postbank24" zu verwenden oder verwenden zu lassen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, in die Löschung des Domainnamens "postbank24" einzuwilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,--€.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine der größten Privatkundenbanken der Bundesrepublik Deutschland mit zur Zeit etwa 11,8 Mio. Kunden. Sie verfügt über 70 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Registermarken, die jeweils den Bestandteil "Postbank" beinhalten. Die Klägerin wird im Verkehr weithin mit der Bezeichnung "Postbank" assoziiert, der Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "Postbank" liegt bei über 80 %. Wegen der näheren Einzelheiten der Geschäftsaktivitäten der Klägerin und deren Markenrechten wird Bezug genommen auf die Seiten 3 – 6 der Klageschrift (Bl. 3 bis 6 der A.) Bezug genommen.

Der Beklagte ließ die Domain "postbank24.com" für sich registrieren, wobei er zeitweilig mit einer Adresse in der Bundesrepublik Deutschland registriert war. Inhalte werden unter der Domain nicht vorgehalten.

Die Klägerin meint, der Beklagte verletzte durch sein Verhalten ihre Namens- und Markenrechte.

Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 7 bis 11 der Klageschrift (Bl. 7 – 11 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 08.12.2004 (Bl. 60 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt,

-wie erkannt-,

und ferner,

den Beklagten zu verurteilen, ihr gegenüber Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des Domainnamens "postbank24.com" zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln. Der Beklagte meint, die Domain sei in Thailand registriert und richte sich nicht an den deutschen Nutzer. Deutsches Namens- und Markenrecht könne keine Anwendung finden. Auch fehle es an einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 52 ff. d.A.) und seinen Schriftsatz vom 25.01.2005 (Bl.66 ff. d.A.).

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln ist gegeben.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich grundsätzlich aus den Regelungen der ZPO (ggf. auch anderer Gesetze) über die örtliche Zuständigkeit mit der Folge, dass ein örtlich zuständiges deutsches Gericht auch international zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 32 ZPO, der auch für die Verletzung von Firmen und Namensrechten gilt. Als Erfolgs- und damit Tatort ist auch Köln anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen: KG NJW 1997, 3321; OLG Karlsruhe CR 1999, 783, 784 –"badwildbad.com" m.w.N.). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 140 Abs. 1 MarkenG, 71 Abs. 1 GVG.

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 12 BGB Unterlassung der Nutzung der Domain "postbank24" sowie Einwilligung in die Löschung der Domain verlangen.

Mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse "postbank24" greift der Beklagte in das Namensrecht der Klägerin ein.

Der Namensschutz des § 12 BGB gilt grundsätzlich auch für den Namen juristischer Personen und erfaßt auch aus der Firma abgeleitete Schlagworte(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 12 Rz. 9 und 10). In der Gesamtfirma der Klägerin ist der Bestandteil "Postbank" geeignet, als Schlagwort Namensfunktion zu übernehmen, und tatsächlich hat die Klägerin unter diesem Firmenschlagwort auch Verkehrsbekannntheit erlangt.

Indem der Beklagte diesen Namensbestandteil als Internet-Adresse hat registrieren lassen, hat er eine Namensanmaßung begangen. Er hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGH GRUR 2002, 622, 624 – "shell.de").

Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein(so BGH, a.a.O.).

Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und häufig verwendeten Top-Level-Domain "com" im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (vgl. BGH a.a.O.).

Der Gebrauch des Namens "Postbank" in der beanstandeten Internet-Adresse "postbank24"" ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Die Absicht, unter der Bezeichnung "postbank24" demnächst in Thailand ein Dienstleistungsunternehmen für Kredit- und Finanzierungsangelegenheiten zu betreiben, begründet noch keinen Namens- oder Firmenschutz. Ob möglicherweise Dritte Namens- und/oder Markenrechte an der Bezeichnung "Postbank" geltend machen können, ist schon deshalb ohne Belang, da sich der Beklagte auf derartige Rechte Dritter im Verhältnis zur Klägerin nicht berufen kann.

Soweit die Klägerin aber auch Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des Domainnamens "postbank24.com" begehrt, ist die Klage unbegründet. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Beklagte unstreitig die Domain nur registriert hat, ohne dass in der Folge darunter Inhalte vorgehalten worden sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: Unterlassungsantrag: 50.000,--€

Löschungsantrag: 40.000,--€

Auskunftsantrag: 10.000,--€






LG Köln:
Urteil v. 08.03.2005
Az: 33 O 343/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0b43b2eb948a/LG-Koeln_Urteil_vom_8-Maerz-2005_Az_33-O-343-04




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