Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. März 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 9/01

(BPatG: Beschluss v. 31.03.2004, Az.: 28 W (pat) 9/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung des Bundespatentgerichts geht es um den Widerspruch einer Wortmarke für pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse. Die Markenstelle hatte den Widerspruch zunächst zurückgewiesen, da die Marken aufgrund unterschiedlicher Konsonanten in Klang und Bild genügend Unterschied aufwiesen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Widersprechende ist mit der Entscheidung nicht einverstanden und legt Beschwerde ein, da sie die Marken für hochgradig ähnlich hält und daher eine Verwechslungsgefahr annimmt.

Das Bundespatentgericht gibt der Beschwerde der Widersprechenden teilweise statt und hebt die Entscheidung der Markenstelle auf. Die Vergleichsmarken seien verwechselbar ähnlich im Sinne des Markenrechts. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr werden die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der von den Marken erfassten Waren berücksichtigt. Da sich die pharmazeutischen Erzeugnisse auch auf veterinärmedizinische Präparate beziehen und die Waren auch von nicht-fachkundigen Verbrauchern erworben werden können, ist von einem recht deutlichen Abstand zwischen den Marken auszugehen. Die Marken sind sowohl klanglich als auch schriftbildlich ähnlich und könnten Verwechslungen aus der Erinnerung heraus hervorrufen. Die unterschiedlichen Konsonanten in der Mitte und am Ende der Marken beeinflussen diese Ähnlichkeit nicht ausreichend. Angesichts dieser Sachlage wird die Entscheidung der Markenstelle aufgehoben.

Es werden keine Kosten auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 31.03.2004, Az: 28 W (pat) 9/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 26. November 1999 und 11. Oktober 2000 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse" zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 05 169 wird insoweit die Löschung der Marke 398 48 770 angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die für Waren der Klassen 5, 6 und 10, u.a.

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse"

eingetragene Wortmarke ARTAG ist - beschränkt auf die im Tenor genannten Waren - Widerspruch erhoben aus der seit dem 20. März 1997 für die Waren "Veterinärmedizinische Präparate" eingetragenen Wortmarke 397 05 169 ACTAZ Die Markenstelle für Klasse 10 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Marken selbst bei Gegenüberstellung identischer Waren auf Grund des unterschiedlichen Konsonantengerüsts der Markenwörter noch einen ausreichenden Abstand in Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die die Marken in Klang und Bild für hochgradig ähnlich hält, was vor dem Hintergrund identischer Waren zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr im Umfang des erhobenen Widerspruchs führe.

Der Markeninhaber hält die Beschwerde für unbegründet und verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und im Umfang des beschränkten Widerspruchs auch begründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muß im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Die Vergleichsmarken können sich im Umfang des Widerspruchs auf identischen Waren begegnen, denn die pharmazeutische Erzeugnisse umfassen als Oberbegriff auch die veterinärmedizinischer Präparate. Des weiteren richten sich die Waren nicht nur an Fachleute, sondern können auch Artikel des täglichen Bedarfs sein, die von breitesten Verkehrskreisen erworben werden, die auch als durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher solche Waren erfahrungsgemäß häufig mit eher geringerer Aufmerksamkeit gegenüber den Kennzeichnungen entgegentreten. Angesichts dieser Ausgangslage ist zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr zumindest bei identischen Waren von einem recht deutlichen Abstand zwischen den Marken auszugehen, der vorliegend nicht mehr eingehalten wird.

Angesichts der klanglichen wie schriftbildlichen Nähe dieser Wörter, die auf den Großteil des Verkehrs mangels Sachbezug zu den Waren als reine Phantasiebezeichnungen wirken, sind Verwechslungen vor allem aus der Erinnerung heraus hier nicht auszuschließen. Beide Zeichenwörter werden von der Lautfolge "A-ta-" geprägt, die in beiden Zeichen identisch vorhanden ist. Die unterschiedlichen Konsonanten in Wortmitte und Wortende fallen demgegenüber nicht ausreichend ins Gewicht, zumal die Gefahr besteht, daß sie bei zB schlechten Übermittlungsbedingungen im verbalen Bereich untergehen. Im übrigen bieten die Bezeichnungen von der der deutschen Sprache eher fremden Wort- und Begriffsbildung her auch keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinnerungsbild. Angesichts dieser Übereinstimmungen der Marken und der aufgezeigten Warensituation ergibt sich mithin eine Konstellation, die im System der Wechselwirkung von Waren- und Markenähnlichkeit zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt.

Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle waren damit auf die Beschwerde der Widersprechenden im Umfang des beschränkten Widerspruchs aufzuheben.Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

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BPatG:
Beschluss v. 31.03.2004
Az: 28 W (pat) 9/01


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