Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. März 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 72/02

(BGH: Beschluss v. 29.03.2005, Az.: AnwZ (B) 72/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 29. März 2005 (AnwZ (B) 72/02) den Antrag des Antragstellers auf Berichtigung bzw. Ergänzung der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Der Antrag wurde als zulässig angesehen, jedoch nicht als begründet. Eine Berichtigung der tatbestandlichen Feststellungen wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn die Sachverhaltsdarstellung sachliche Unrichtigkeiten enthalten hätte. Dies war jedoch nicht der Fall und wurde auch vom Antragsteller nicht behauptet.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Ergänzung des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004. Die Gründe des Senatsbeschlusses enthalten bereits eine ausreichende Darstellung des mündlichen und schriftlichen Vorbringens des Antragstellers gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Ein Beschluss erfüllt nicht die gleichen Anforderungen wie ein Urteil und muss daher keine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung enthalten.

Da eine mündliche Verhandlung für die Berichtigung oder Ergänzung eines Beschlusses im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben ist, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Zusammenfassend hat der Bundesgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Feststellungen des Senatsbeschlusses zurückgewiesen, da die Sachverhaltsdarstellung keine sachlichen Unrichtigkeiten aufwies und bereits den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 29.03.2005, Az: AnwZ (B) 72/02


Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung bzw. Ergänzung der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO zulässig (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 36 m.w.Nachw.; Feuerich/ Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 8 m.w.Nachw.), in der Sache jedoch nicht begründet.

Eine Berichtigung der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2004 wäre dann vorzunehmen, wenn die Sachverhaltsdarstellung sachliche Unrichtigkeiten enthielte. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung des Senatsbeschlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 besteht dagegen nicht. Die Gründe des Senatsbeschlusses enthalten eine den Anforderungen entsprechende knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des mündlichen und schriftlichen Vorbringens des Antragstellers, wie es -für Urteile -in § 313 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben ist. Mehr ist auch in einem Beschluß nicht zu verlangen, dessen Sachverhaltsdarstellung -anders als die eines Urteils -nicht einmal eine Tatbestandswirkung im Sinne des § 314 ZPO entfaltet.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da eine solche für die Berichtigung oder Ergänzung eines Beschlusses im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben ist (Henssler/Prütting, aaO; Feuerich/Weyland, aaO).

Deppert Basdorf Ganter Frellesen Schott Wüllrich Frey






BGH:
Beschluss v. 29.03.2005
Az: AnwZ (B) 72/02


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