Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. November 2001
Aktenzeichen: I-23 U 27/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 06.11.2001, Az.: I-23 U 27/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 6. November 2001 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18.08.2000 zurückgewiesen. Der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Landgericht Kleve hat dem Kläger zu Recht Honoraransprüche nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) für verschiedene Tätigkeiten zugesprochen. Der Beklagte hatte behauptet, dass eine Pauschalvergütung von 800 DM pro Monat zzgl. MwSt. für alle anfallenden Arbeiten vereinbart worden sei. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass diese Vereinbarung aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform nichtig wäre. Das Schriftformerfordernis gilt grundsätzlich und nicht nur für Pauschalvergütungen, die höher sind als die gesetzlich geschuldete Vergütung. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich der Beklagte beruft, beziehen sich nicht auf Pauschalhonorare nach der StBGebV.

Die nichtige Pauschalvereinbarung kann nicht in eine Gebühren-/Leistungsbestimmung umgedeutet werden. Eine Umdeutung ist nur dann möglich, wenn die Leistungen entsprechend der Vereinbarung abgerechnet und akzeptiert worden sind. Dies ist hier nicht der Fall, da der Kläger in den Honorarabrechnungen die Buchhaltungspauschale ausdrücklich benannt hat. Eine Pauschalvereinbarung nach § 14 StBGebV kann nicht automatisch als Gebührenbestimmung nach § 11 StBGebV angesehen werden.

Der Kläger ist auch nicht an die formnichtige Pauschalvergütungsvereinbarung gebunden, da es keine Anhaltspunkte für Arglist oder Treuepflichtverletzung gibt. Gesetzliche Formvorschriften dürfen nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden, es sei denn, die Folgen wären "schlechthin untragbar". Besondere Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, muss derjenige beweisen, der sich auf das formnichtige Rechtsgeschäft beruft. Im vorliegenden Fall sind diese Umstände nicht gegeben.

Der Beklagte hat auch keinen Vertrauensschutz in Bezug auf den Inhalt und die Umstände der Rechnungen des Klägers. Der Kläger hat die Honorarabrechnungen nicht über mehrere Jahre hinweg mit monatlich 800 DM zzgl. MwSt. gestellt. Zudem hat der Kläger dem Beklagten keinen Anlass gegeben zu glauben, dass er nicht mehr als den vereinbarten Betrag zahlen müsse. Die Untätigkeit des Klägers nach Widerspruch des Beklagten gegen die Abbuchung begründet keinen Vertrauensschutz, da die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht erfüllt sind.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12.612,92 DM. Eine Revision wurde nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Urteil v. 06.11.2001, Az: I-23 U 27/01


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18.08.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

A.

Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht Honoraransprüche nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) für die Anfertigung von Einnahme-/Überschuss-Rechnungen, Umsatzsteuererklärungen, Einkommensteuererklärungen sowie die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung nebst Steuerberechnung für die Jahre 1994 bis 1996 in Höhe von 12.612,92 DM zuerkannt (§ 611 BGB).

I.

Der Kläger hat seine Arbeiten zutreffend nach den Gebührensätzen der StBGebV abgerechnet. Auf die Richtigkeit des Beklagteneinwandes, die Parteien hätten "für sämtliche anfallenden Arbeiten" eine Pauschalvergütung von 800 DM pro Monat zzgl. Mwst. vereinbart, kommt es nicht an, da eine solche Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß §§ 14 Abs. 1 StBGebV, 125 BGB nichtig wäre.

Das Schriftformerfordernis des § 14 StBGebV gilt grundsätzlich und nicht nur für Fälle, in denen sich durch die Pauschalierung eine höhere Vergütung ergibt als die, die sonst nach den Bestimmungen der StBGebV geschuldet wäre. In dieser Vorschrift sind detaillierte Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pauschalvergütung festgestellt. Wäre gewollt gewesen, dass die Formvorschrift nur für Fälle gelten sollte, in denen durch die Pauschalvergütung eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung vereinbart wird, hätte man das - wie bei § 4 Abs. 1 StBGebV oder bei § 3 Abs. 1 BRAGO - durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können (OLG Stuttgart MDR 1999, 120; OLG Köln MDR 1992, 943). Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 4 StBGebV (BGH WM 2000, 2435; BGHZ 132, 238) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, da sich diese beiden Entscheidungen nicht mit der Zulässigkeit von Pauschalhonoraren gemäß § 14 StBGebV, sondern mit der Zulässigkeit von Stundenhonoraren gemäß § 4 StBGebV befassen. §§ 4 und 14 StBGebV haben unterschiedliche Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Regelungszwecke. § 14 StBGebV ermöglicht die pauschale Honorierung von Leistungen, schränkt aber die Vertragsfreiheit, die bereits durch die in § 4 vorgeschriebene Schriftform eingeengt wird, weiter ein (Eckert, StBGebV, 3. Aufl. 2001, § 14 Anm. 1). Bei einer Verknüpfung von §§ 4 und 14 StBGebV sind daher die Formvorschriften beider Regelungen zwingend zu beachten (Eckert, a.a.O., § 4, Anm. 6 a.E.).

Die nichtige Pauschalvereinbarung kann nicht ohne weiteres in eine Gebühren-/Leistungsbestimmung gemäß § 11 StBGebV umgedeutet werden. Eine Umdeutung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nach Vertragsschluss entsprechend der getroffenen Vereinbarung abgerechnet wird und der Berater die mündlich erörterte Gebühr damit "akzeptiert" (OLG Stuttgart, a.a.O., Eckert, a.a.O., § 14 Anm. 3 a.E. m.w.N.). Dies ist hier aber ersichtlich nicht geschehen, da der Kläger in den monatlichen Honorarabrechnungen als Rechnungsgegenstand ausdrücklich und unmissverständlich eine "Buchhaltungspauschale" bezeichnet hat. Wollte man in jeder Pauschalvergütungsvereinbarung nach § 14 StBGebV schon eine Gebührenbestimmung nach § 11 StBGebV sehen, liefe die Formvorschrift des § 14 StBGebV leer (OLG Stuttgart, MDR 1999, 120).

II.

Der Kläger ist auch unter dem Gesichtspunkt der Arglist, der Treuepflichtverletzung bzw. Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten bzw. unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB) nicht an die vom Beklagten behauptete, formnichtige Pauschalvergütungsvereinbarung gebunden.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden dürfen und Ausnahmen nur in ganz besonders gelagerten Fällen zulässig sind, wenn es nämlich nach den Beziehungen der Vertragspartner und den Gesamtumständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, die vertragliche Abrede am Formmangel scheitern zu lassen. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Folgen für die betroffenen Vertragsparteien nur hart sind; vielmehr müssen die Folgen - nach einer von der Rechtsprechung ständig verwendeten Formel - "schlechthin untragbar" sein (BGH NJW 1984, 607; BGHZ 138, 348). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die eine Partei die andere arglistig von der Wahrung der Form abgehalten hat, um sich später auf den Formmangel berufen zu können (BGH NJW 1969, 1167; BGH BauR 1992, 510) oder eine Partei in schwerwiegender Weise gegen eine Betreuungspflicht verstoßen hat und die Nichterfüllung/Rückabwicklung den anderen Teil schwer treffen würde (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 125, Rdnr. 23/24 m.w.N.). Die Umstände, die ausnahmsweise für die Aufrechterhaltung des formnichtigen Rechtsgeschäfts sprechen, sind von dem zu beweisen, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleiten will (BGH LM § 242 (Ca) Nr. 13; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125, Rdnr. 16 a.E.).

Auch ein Steuerberater ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall gemäß § 242 BGB daran gehindert, die über der unwirksamen Pauschalvergütungsvereinbarung liegenden gesetzlichen Gebühren zu verlangen (OLG Stuttgart

MDR 1999, 120). Wenn nämlich bei jedem Formverstoß ein Steuerberater gemäß § 242 BGB gleichwohl an die unwirksame Vereinbarung gebunden wäre, blieben die Formvorschriften der StBGebV weitgehend bedeutungslos (OLG Köln MDR 1992, 943; OLG Stuttgart, a.a.O.). Im Hinblick darauf verbietet sich auch der von der Berufung gezogene Vergleich mit den Pflichten des Steuerberaters zur Aufklärung über seine eigene Haftung und die dafür geltenden Verjährungsfristen (BGHZ 83, 17). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat solche besonderen Umstände des Einzelfalls bei Vereinbarung von Erhöhungen/Ermäßigungen von gesetzlich geregelten Beratervergütungen gemäß § 242 BGB beispielsweise angenommen, wenn das Verhalten eines Rechtsanwalts sittenwidrig ist und der Mandant im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bereits Gegenleistungen erbracht hatte (BGH NJW 1980, 2407) bzw. im Grenzbereich anwaltlicher Tätigkeit, bei der sich die Gegenseite zudem auf das unzulässig vereinbarte Erfolgshonorar eingestellt hatte (BGH NJW 1955, 1921). Solche besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 242 BGB sind hier indes nicht gegeben.

1.

Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers hat der Beklagte weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Schriftform ist aber grundsätzlich zu verneinen, da § 14 StBGebV keine Regelung zum Schutze des Beratenden oder zur Gewährung eines Gebührennachlasses, sondern eine Vereinfachungsregelung ist (Eckert, a.a.O., amtliche Begründung zu § 14 a.E., § 14 Anm. 5).

Es besteht auch kein Schutzbedürfnis des Beklagten, da der Gebührenanteil einer zulässigen Pauschalvergütung nicht nur schriftlich festgelegt werden, sondern gemäß § 14 Abs. 3 StBGebV auch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen muss, was bei der vom Beklagten behaupteten Pauschalvergütungsvereinbarung nicht der Fall ist. Dies ergibt sich aus folgender Gegenüberstellung:

Pauschalhonorar (50 Monate x 800 DM)

zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer 46.000,00 DM

zum Vergleich:

Einnahmen-/Überschuss-Rechnung/

Jahressteuererklärungen 1994 bis 1996 12.612,92 DM

Buchführung 10/93 bis 12/97 (zeitanteilig

hinsichtlich 01/93 bis 09/93 gekürzt gemäß

S. 10 des angefochtenen Urteils) 48.389,36 DM

Summe 61.002,28 DM

Dass der Kläger in den drei streitgegenständlichen Rechnungen vornehmlich Mittelsätze abgerechnet und auch der Buchhaltungspauschale die Mittelgebühr zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden.

Die StBGebV kennt allerdings den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des § 11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (vgl. BGH NJW 1983, 1777). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Senat, Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01; OLG Hamm NJW-RR 1999, 510).

Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2001, 494).

Ein solcher "Durchschnittsfall" liegt hier vor. Das Fertigen der Einnahme-Überschuss-Rechnungen/Umsatzsteuererklärungen/Einkommenssteuererklärungen für einen selbständig tätigen Tierarzt ist erfahrungsgemäß stets mit zumindest durchschnittlichem Arbeitsumfang und Schwierigkeiten verbunden. Es wäre daher Aufgabe des Beklagten gewesen Gründe darzulegen, dass bei ihm aufgrund besonderer Umstände der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt gewesen wäre. Solche Umstände hat er jedoch nicht genannt.

2.

Der Beklagte genießt auch im Hinblick auf den Inhalt und die Umstände der Vorlage der streitgegenständlichen Rechnungen keinen Vertrauensschutz.

a)

Entgegen seiner Darstellung hat der Kläger nicht "über mehrere Jahre hinweg" seine "Steuerberaterleistungen" mit monatlich 800 DM netto zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet. Der Kläger hat vielmehr, wie er für den Monat Januar 1997 unter Vorlage der Rechnung vom 03.02.1997 belegt hat, die monatlichen Honorarabrechnungen gemäß jeweils ausdrücklicher Bezeichnung in der Rechnung auf eine "Buchhaltungspauschale" von 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer beschränkt. Zudem ist dem Beklagten nach Mandatsübernahme ab Oktober 1993 unstreitig vom Kläger am 21.02.1995 die Rechnung Nr. 1022/95 über die Leistungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Jahressteuerklärungen für 1993 erteilt worden. Diese Rechnung hat der Beklagte unstreitig am 29.03.1995 in vollem Umfang ausgeglichen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beklagten, der Kläger habe die gesamte Buchhaltung seines Vorgängers E überprüfen und neu erstellen müssen, ist unschlüssig, da sich diese Rechnung nicht hierauf, sondern auf die Erstellung der Einnahmen-/Überschuss-Rechnung und der Umsatz- und Einkommensteuerklärung 1993 bezieht, die der Steuerberater E bis zum Mandatsende im September 1993 gerade noch nicht hatte vornehmen können.

b)

Der Kläger hat dem Beklagten auch nicht später Anlass gegeben, darauf zu vertrauen, nicht mehr als monatlich 800 DM zzgl. Mwst. zahlen zu müssen. Der Beklagte will nach Erhalt der weiteren Rechnung vom 20.02.1996 (betreffend die Jahressteuererklärung 1994) den Einwand erhoben haben, diese Leistungen seien mit der Pauschale abgegolten. Er behauptet aber selbst nicht, dass sich der Kläger seiner Auffassung angeschlossen habe. Aus der anschließenden längeren Untätigkeit des Klägers kann er keine Rechte herleiten, da die Voraussetzungen für eine Verwirkung (Umstands- und Zeitmoment) nicht erfüllt sind. Es bestand kein Vertrauensschutz des Beklagten dahingehend, dass der Beklagte diese Rechnung nach Widerspruch des Beklagten gegen die bereits erfolgte Abbuchung - nicht auf anderem Wege weiterverfolgen und weitere entsprechende Rechnungen für die Einnahme-/Überschussrechnungen und die Jahressteuererklärungen der Folgejahre nicht mehr stellen werde.

III.

Der Kläger hat durch die Vorlage einer - nur zu Vergleichszwecken auf Basis des Hinweisbeschlusses vom 14.04.2000 erstellten - Rechnung vom 11.05.2000 klargestellt, dass nach den Vorschriften der StBGebV keine auf die Klageforderung zu verrechnenden Guthaben des Beklagten bestehen.

IV.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden und nicht angefochtenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens (zugleich Beschwer des Beklagten) beträgt 12.612,92 DM. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 546 ZPO).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 06.11.2001
Az: I-23 U 27/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/079348ffb19a/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_6-November-2001_Az_I-23-U-27-01




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