Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2010
Aktenzeichen: 17 W (pat) 68/10

(BPatG: Beschluss v. 04.11.2010, Az.: 17 W (pat) 68/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (Aktenzeichen 17 W (pat) 68/10) entschieden, dass die Trennanmeldung 197 58 929.4-53 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird.

In der vorliegenden Anmeldung geht es um ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verarbeitung von Übertragungsdaten. Die Anmeldung wurde von einer Stammanmeldung abgetrennt, die zuvor von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen wurde. Allerdings wurde der Beschluss der Prüfungsstelle auf Beschwerde der Anmelderin hin vom Bundespatentgericht aufgehoben und das Patent wurde erteilt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt. Das bedeutet, dass statt der bisherigen einen Anmeldung nun zwei Anmeldungen vor dem Bundespatentgericht anhängig sind, nämlich die Stammanmeldung und die Teilanmeldung. Durch die Teilungserklärung erhält das Bundespatentgericht die Entscheidungskompetenz über die neue Teilanmeldung.

Die erklärte Teilung ist wirksam, da die Anmelderin die erforderlichen Unterlagen für die Teilanmeldung fristgerecht eingereicht und die Gebühren entrichtet hat. Da das Patentamt über die Teilanmeldung noch nicht entschieden hat, wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.11.2010, Az: 17 W (pat) 68/10


Tenor

Die Trennanmeldung 197 58 929.4-53 wird zur weiteren Prüfungan das Deutsche Patentund Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Anmeldung trägt die Bezeichnung:

"Verfahren und Vorrichtung zur Verarbeitung von Übertragungsdaten".

Sie ist aus der Anmeldung 197 00 018.5-53 (Stammanmeldung) abgetrennt worden.

Die Stammanmeldung war mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patentund Markenamts zurückgewiesen worden. Auf die von der Anmelderin dagegen erhobene Beschwerde hin hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2010 -17 W (pat) 43/06 -den Beschluss der Prüfungsstelle hinsichtlich der Stammanmeldung aufgehoben und das Patent erteilt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. März 2007 mit an das Bundespatentgericht gerichteter Erklärung die Teilung der Anmeldung erklärt. Anschließend hat sie vollständige Unterlagen eingereicht und die anfallenden Gebühren entrichtet. Das Deutsche Patentund Markenamt hat für diese Teilanmeldung eine Trennakte angelegt und das Prüfungsverfahren durch Erlass von zwei Prüfungsbescheiden eingeleitet.

II.

Die zulässige Beschwerde führt bezüglich der vorliegenden Teilanmeldung zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patentund Markenamt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

1.

Der Senat ist für die Behandlung der vorliegenden Teilanmeldung zuständig. Die Anmelderin hat die Teilung der Anmeldung im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Stammanmeldung erklärt. Dies hat zur Folge, dass anstelle der bisherigen, einzigen Anmeldung zwei Anmeldungen (nämlich die Stammund die Teilanmeldung) vor dem Bundespatentgericht anhängig werden. Durch die Teilungserklärung erhält das Bundespatentgericht die Entscheidungskompetenz über die neue Teilanmeldung, weil deren Gegenstand mit der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdnr. 69 m. w. N.; Busse, PatG, 6. Aufl., § 39 Rdnr. 20).

2.

Die erklärte Teilung ist wirksam. Die Anmelderin hat innerhalb der Frist des § 39 PatG die erforderlichen Unterlagen für die Teilanmeldung eingereicht und die Gebühren entrichtet.

3.

Da das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, war sie zur Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dr. Fritsch Baumgardt Wickborn Eder Fa






BPatG:
Beschluss v. 04.11.2010
Az: 17 W (pat) 68/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/045ede05d528/BPatG_Beschluss_vom_4-November-2010_Az_17-W-pat-68-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share