Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 5/00

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 27 W (pat) 5/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Wortmarke mit dem Namen "Rapid" für elektrische und elektronische Bauteile zurückgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Eintragung wegen eines Freihaltungbedürfnisses abgelehnt. Sie argumentierte, dass das Wort "Rapid" ein englisches Adjektiv sei, das "schnell" bedeute und im Zusammenhang mit elektronischen Bauteilen häufig verwendet werde. Der Anmelder der Marke argumentierte jedoch, dass die Verbraucher die Marke aufgrund ihrer Nicht-Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis nicht ohne weiteres verstehen würden und dass das Wort "Rapid" allein keine konkrete Bedeutung für die angemeldeten Waren habe. Das Gericht entschied jedoch, dass das Wort "Rapid" sowohl im Deutschen als auch im Englischen allgemein als Adjektiv für Schnelligkeit verwendet werde, auch im Bereich der Elektronik. Daher werde die angemeldete Marke von den Verkehrskreisen in der Regel als sachliche Aussage über eine mögliche Eigenschaft der Waren verstanden und habe keine Unterscheidungskraft. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab und erklärte, dass eine Eintragung nicht möglich sei.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az: 27 W (pat) 5/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke Rapidfür "elektrische und elektronische Bauteile, insbesondere elektronische Regler".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren durch eine Beamtin des höheren Dienstes erging, die Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses (der Erstprüfer auch wegen mangelnder Unterscheidungskraft) zurückgewiesen. Bei "Rapid" handele es sich um ein Adjektiv der englischen Sprache, das die auch den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres bekannte Bedeutung "schnell, rasch" habe; das Wort finde auch gerade auf dem hier in Rede stehenden technischen Sektor Verwendung, so daß es im Zusammenhang mit dem angemeldeten Warenverzeichnis keineswegs unüblich sei. Die Geschwindigkeit sei jedoch nicht nur bei elektronischen Reglern, sondern auch bei anderen elektronischen Bauelementen eine bedeutende Eigenschaft, die in der Werbung und Produktbeschreibung auch stets besonders herausgestellt werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Auffassung nach übersieht der angefochtene Beschluß, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke keinesfalls ohne weiteres verstehen werden, da es sich um eine nicht dem deutschen Sprachkreis angehörende Angabe handele. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei sie aber gleichwohl nicht unmittelbar und ohne weiteres warenbeschreibend für die konkret angemeldeten Waren. "Rapid" sage in Alleinstellung nichts über diese Waren aus, zumal dieses Wort in nahezu jeder Klasse, auch der Klasse 9, bereits früher eingetragen worden sei. Ihr liege kein, allenfalls ein völlig unklarer, Begriffsinhalt zugrunde. Angesichts des im Hinblick auf die angemeldeten Waren unklaren und damit die Phantasie anregenden Begriffsinhalts sei die Angabe damit geeignet, das Erinnerungsvermögen der betroffenen Verbraucher in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen. Der Eintragung stehe daher weder eine mangelnde Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen, zumal für letzteres konkrete Feststellungen in bezug auf die angemeldeten Waren dem angefochtenen Beschluß ohnehin nicht entnommen werden könnten.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Oktober 1999 aufzuheben und die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke "Rapid" für die Waren "elektrische und elektronische Bauelemente, insbesondere elektronische Regler" anzuerkennen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder ergänzend auf verschiedene Wörterbücher hingewiesen, aus denen sich seiner Ansicht nach ergibt, daß "rapid" zur Bezeichnung von Eigenschaften der beanspruchten Waren im Deutschen nicht üblich ist, sowie auf die Entscheidung des Harmonisierungsamtes vom 14. März 2000 über die Anmeldemarke "Rapid" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42. Darüber hinaus hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht für die beanspruchten Waren jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Einer Wortmarke fehlt es jedenfalls dann an Unterscheidungskraft, wenn ihr vom angesprochenen Verkehr nur ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden wird (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION).

Auch aus den vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung überreichten Belegstellen ergibt sich, daß "rapid" sowohl im Deutschen als auch im Englischen allgemein als ein adjektivischer Ausdruck für Schnelligkeit verwendet wird (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl 1994, S 2696; DUDEN, Rechtschreibung der deutschen Sprache und der Fremdwörter, 19. Aufl 1986, S 563; LANGENSCHEIDTS Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, S 1132). In dieser allgemeinen Bedeutung hat das Wort auch, wie das Patentamt zutreffend belegt hat, in der Elektronik zur Bezeichnung der Schnelligkeit elektronischer Schaltungen - und um solche kann es sich bei den angemeldeten Waren handeln - Eingang gefunden (vgl Wörterbuch der Technik, 1979, S 854; Oppermann, Wörterbuch der Elektronik, 2. Aufl 1988, S 576; Wennrich, Wörterbuch der Elektronik und Informationsverarbeitung Englisch-Deutsch, 1990, S 274; Fachwörterbuch Elektrotechnik - Elektronik, 5. Aufl, S 520; Neufang/Rühl, Elektronik-Wörterbuch, 4. Aufl, S 236). Daß die angeführten Belege die Verwendung dieses Adjektivs stets nur in Verbindung mit Substantiva anführen, spielt dabei keine Rolle; denn es ist erkennbar, daß das Wort "rapid" in den einzelnen nachweisbaren Ausdrücken in seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung verwendet wird, ohne daß dem mit ihm gebildeten Gesamtbegriff ein darüber hinausgehender oder hiervon abweichender eigenständiger Sinngehalt zukäme.

Auch der Hinweis des Anmelders in der mündlichen Verhandlung, daß zur Bezeichnung der Schnelligkeit das englische Wort "highspeed" verwendet werde (vgl Routledge, Langenscheidts Fachwörterbuch Informationstechnik Englisch-Deutsch, 1996, S 151 unter "Schnell-~"; Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik Deutsch-Englisch, 5. Aufl 1989, S 913 unter "Schnell-~"), steht dem nicht entgegen, da diesen Fundstellen auch entnommen werden kann, daß "rapid" und "highspeed" Synonyme sind und daher häufig gleichermaßen verwendet und gegeneinander ausgetauscht werden (vgl etwa Routledge, aaO, unter "Schnellspeicher").

Es steht außer Streit, daß Schnelligkeit eine mögliche Eigenschaft von elektronischen Schaltungen ist und entsprechende Ausdrücke in den vorstehend genannten Belegstellen auch in diesem Sinne verwendet werden. Es liegt daher nahe, daß die von den Anmeldewaren angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "rapid" hierfür im allgemeinen nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloße Aussage über eine ihrer möglichen Eigenschaften auffassen werden. Für die registerrechtliche Betrachtung spielt dabei keine Rolle, ob die konkreten Waren, welche der Anmelder mit dem Anmeldezeichen versehen will, tatsächlich diese Eigenschaft aufweisen werden; denn eine sachbeschreibende Angabe liegt bereits dann vor, wenn den beanspruchten Waren eine solche Eigenschaft zukommen kann, da es naheliegt, daß die angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bezeichnung dann regelmäßig als Eigenschaftsangabe, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Waren auffassen werden, wobei im übrigen - was hier nicht vertieft zu werden braucht - in einem solchen Fall unter Umständen auch das Schutzhindernis der Täuschungsgefahr (§ 8 Abs 4 MarkenG) relevant werden könnte. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, daß ein Ausdruck wie "Rapid-Regler" sich nicht nachweisen läßt; auf dem hier in Rede stehenden Warensektor sind bekanntermaßen englische Ausdrücke in so starkem Umfang verbreitet, daß die angesprochenen Verkehrskreise einen Ausdruck wie "rapid" in Verbindung mit elektronischen Schaltungen jederzeit als Aussage über eine ihrer möglichen Eigenschaften verstehen werden, zumal dem eingedeutschten Ausdruck "rapid", wie oben bereits ausgeführt wurde, keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt.

Ist wie hier aber davon auszugehen, daß die von den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke nur als beschreibende Sachangabe über eine mögliche Eigenschaft der hiermit gekennzeichneten Waren auffassen werden, fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie nicht eingetragen werden kann.

Wenn die Beschwerdebegründung auf verschiedene neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn soweit in diesen Entscheidungen für die angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft bejaht wurde, beruhte dies erkennbar allein darauf, daß ihnen für die jeweils angemeldeten Waren ein konkreter Bedeutungsinhalt gerade nicht zugeordnet werden konnte. Hiervon kann jedoch wie ausgeführt bei der hier zu beurteilenden Marke keine Rede sein. Auch der Hinweis des Anmelders auf die genannte Entscheidung des Harmonisierungsamtes über die Marke "Rapid" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7 und 42, insbesondere für spezielle Bohr- und Baumaschinen, gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung; denn diese Entscheidung stellt ganz wesentlich auf die Besonderheiten der dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen ab, für welche es nach den Ausführungen des Amtes eher auf Fachkenntnisse und Präzision als auf große Eile ankommt. Demgegenüber stellt die Geschwindigkeit auf dem hier zu beurteilenden Warensektor, wie sich den vorgenannten zahlreichen Fundstellen entnehmen läßt, eine übliche und nicht unerhebliche mögliche Eigenschaft dar, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen, anders als dies offenbar bei Spezial-Bohrmaschinen der Fall ist, in der Regel nur als eindeutige Sachangabe verstehen werden.

Ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner endgültigen Entscheidung, wenngleich der Senat dazu neigt, im Hinblick auf die vorgenannte Verwendung des Wortes "rapid" in der elektrotechnischen Fachsprache das Freihaltebedürfnis zu bejahen.

Da somit dem angemeldeten Zeichen zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht und das Patentamt somit zu Recht die Eintragung abgelehnt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Die vom Anmelder angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG nicht gegeben sind; vorliegend waren nämlich keine Rechtsfragen neu oder anders zu entscheiden. Entscheidungsgrundlage sind vielmehr ausschließlich Tatsachenfeststellungen über das voraussichtliche Verständnis der Anmeldemarke bei den angesprochenen Verkehrskreisen.

Vorsitzender Richter Dr. Schade kannwegen Urlaubs nichtunterschreiben.

Albert Albert Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 27 W (pat) 5/00


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