Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 264/01

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2003, Az.: 25 W (pat) 264/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 17. Juli 2003 (Aktenzeichen 25 W (pat) 264/01) die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung einer Wortbildmarke zur Eintragung in das Markenregister abgelehnt, da der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die graphischen Elemente der Marke, wie der Schrifttyp und die stilisierte Weltkugel, die Marke schutzfähig machen würden.

Das Bundespatentgericht hat jedoch entschieden, dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitzt. Dabei wurde festgestellt, dass das Wort "webdesigner" in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Inhalt der Dienstleistungen gibt und daher nicht schutzfähig ist. Auch die graphischen Elemente, wie der Schrifttyp und die Weltkugel, führen nicht zur Schutzfähigkeit der Marke, da sie die Sachangabe nicht von der Marke wegführen, sondern diese sogar noch hervorheben.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass einfache Globusdarstellungen in der Werbung üblich sind und daher regelmäßig keine Unterscheidungskraft haben. Die vorliegende Globusdarstellung in der angemeldeten Marke ist einfach und enthält nur Grundelemente des Globus. Der Verkehr sieht darin lediglich einen Hinweis auf die Globalität, jedoch keinen Herkunftshinweis.

Die Gesamtdarstellung der Marke, inklusive der Anordnung der einzelnen Elemente, führt ebenfalls nicht zur Unterscheidungskraft der Marke. Die graphischen Elemente dienen lediglich der Herausstellung der Sachangaben und haben keinen kennzeichnenden Charakter.

Aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke war die Beschwerde zurückzuweisen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.07.2003, Az: 25 W (pat) 264/01


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Wortbildzeichenist am 26. April 2000 für die Dienstleistungen

"Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere zur Programmierung von Web-Seiten/ Homepages für das Internet; Beratung bei der Verbreitung von Informationen und Werbung im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank; Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (CD-ROM, CD1, DVD ua)"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Der Wortteil der Kombinationsmarke enthalte einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art und den Inhalt der konkret angemeldeten Dienstleistungen. Er bezeichne eine Person, die "Web-Sites" entwerfe. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen besage er, dass die Dienstleistungen sich inhaltlich auf das Entwerfen und Gestalten von Web-Sites im Internet bezögen, Gegenstand und Thema der Telekommunikationsdienste und Internetdienstleistungen also das Design von Internetseiten sei. Die Dienstleistung "Entwerfen von Web-Sites" falle unter den Oberbegriff "Telekommunikations- bzw Internetdienstleistungen". Die beteiligten Verkehrskreise, die computer- und internetinteressierten deutschen Verbraucher und das Fachpublikum, würden die Bedeutung des Begriffs erkennen.

Die graphische Gestaltung in der Form einer stilisierten Weltkugel weise bildlich darauf hin, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen global dh weltweit erbracht bzw angeboten würden. Die graphische Gestaltung weise in Verbindung mit den Wortbestandteilen zusätzlich auf den Anwendungsbereich und auf das Zielgebiet der Dienstleistungen hin, so dass der Verkehr die Ausgestaltung nicht als einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Die Gestaltung des Zeichens vermöge nicht hinreichend von der durch das Zeichenwort vermittelten Sachaussage wegzuführen. Globusdarstellungen seien ein beliebtes graphisches Gestaltungsmittel, das in der Werbung allenthalben eingesetzt werde, um auf die weltweite Betätigung von Unternehmen bzw die weltweite Bedeutung ihrer Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Die Weltkugel enthalte auch im vorliegenden Zeichen lediglich einen bildlichen Hinweis auf die globale Bedeutung des World wide web und unterstreiche damit zusätzlich die Sachaussage des Wortbestandteils. Die auf die Wiedergabe von Längen- und Breitengraden reduzierte Graphik sei eine auch von anderen viel benutzte und werbeübliche Globusdarstellung.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG blieb im Erinnerungsbeschluss dahingestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke mit den graphischen Elementen, nämlich dem Schrifttyp, dem teilweisen Fettdruck und der stilisierten auf dem "b" von "web" aufgesetzten Weltkugel, als Wortbildkombination schutzfähig sei. Die Markenstelle habe auch keine Anhaltspunkte für ihre Auffassung dargelegt, dass es sich bei der stilisierten Weltkugel um eine viel benutzte und werbeübliche Globusdarstellung handele.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Das Anmeldezeichen weist für die angemeldeten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep - Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von "sorgfältig" versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).

Die Dienstleistungen weisen einen engen Bezug zum Gestalten von Web-Sites auf, da dies Gegenstand, Thema und Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen sein kann. Das Wort "webdesigner" ist daher nicht schutzfähig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Markenstelle Bezug genommen. Die Anmelderin stellt die Schutzunfähigkeit des reinen Wortbestandteils auch nicht in Frage.

Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angemeldeten Marke verleiht die graphische Gestaltung keine Unterscheidungskraft, da sie von der Sachangabe nicht wegführt, sondern diese sogar noch hervorhebt.

Die graphische Gestaltung des Wortbestandteils beschränkt sich auf einen bestimmten Schrifttyp und einen teilweisen Fettdruck mit Grauabstufung. Der gewählte Schrifttyp hebt sich von üblichen Schrifttypen nicht ab. Die Verwendung von Fettdruck und Grauabstufungen ist werbeüblich, um einzelne Bestandteile hervorzuheben, und ist daher ebenfalls nicht unterscheidungskräftig.

Die Darstellung der Weltkugel führt nicht zur Schutzfähigkeit. Einfache Globusdarstellungen sind üblich, um auf die Globalität eines Unternehmens oder seines Angebots hinzuweisen, und sind daher regelmäßig nicht unterscheidungskräftig. Es kommt allerdings insoweit jeweils auf die konkrete Darstellung des Globus an und darauf, ob ein Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen vorliegt. Einfachen, in ihrer beschreibenden Aussage unzweideutig erkennbaren, zeichnerischen Darstellungen, sogenannten "Piktogrammen" fehlt die Unterscheidungskraft (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 173), erhebliche Verfremdungen können dagegen unterscheidungskräftig sein. Es ist jedoch unerheblich, ob genau die in der angemeldeten Marke vorhandene Globusdarstellung bereits in der Werbung verwendet wird. Die vorliegende Globusdarstellung ist nicht unterscheidungskräftig, da sie sich in einer einfachen Graphik erschöpft, die sich auf wesentliche Grundelemente des Globus beschränkt, und zwar auf die Kugelform, ein paar Längengrade, den Äquator sowie nördlichen und südlichen Wendekreis. Insbesondere auch wegen des globalen Bezugs des Webs sieht der Verkehr in der Globusdarstellung keine Marke, sondern nur ein zusätzliches Element als Hinweis auf die Globalität. Bei den angemeldeten Dienstleistungen kann es ein wesentliches Merkmal sein, dass sie weltweit in Anspruch genommen werden können, da das Web global ist.

Die Gesamtdarstellung begründet auch in der Anordnung der einzelnen Bestandteile keine Unterscheidungskraft. Zwar liegt die Weltkugel direkt auf dem Buchstaben "b" auf, jedoch wird der Verkehr dadurch nicht von dem beschreibenden Gehalt weggeführt, indem er den Bestandteil in der Gesamtheit anders auffassen würde, sondern er hat für ihn auch in dieser konkreten Gestaltung ausschließlich die Bedeutung eines zusätzlichen beschreibenden und schmückenden Elements.

Die graphischen Elemente dienen somit der Herausstellung der Sachangaben und piktogrammartigen Darstellung wichtiger Merkmale des Dienstleistungsangebots, entfalten jedoch keinen kennzeichnenden Charakter. Sie werden nicht als Herkunftshinweis erfasst und können die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).

Da die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft schutzunfähig ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Kliems Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2003
Az: 25 W (pat) 264/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/03362c28bf21/BPatG_Beschluss_vom_17-Juli-2003_Az_25-W-pat-264-01




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