Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2006
Aktenzeichen: 11 W (pat) 307/06

(BPatG: Beschluss v. 02.03.2006, Az.: 11 W (pat) 307/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass der eingelegte Einspruch als unzulässig verworfen wird. Ein Unternehmen hat das Patentamt wegen eines erteilten Patents für eine "Geschoßfangeinrichtung für Innen- und Außenraum-Einsatz" angefochten. Das Patent wurde jedoch noch nicht im Patentblatt veröffentlicht. Das Patentamt wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Einspruch erst innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Patents im Patentblatt erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Veröffentlichung bereits erfolgt sei, da der Erteilungsbeschluss im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Patentamts erfasst und der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde. Das Gericht stellte jedoch klar, dass laut dem Patentgesetz die Veröffentlichung des Patents ausschließlich im Patentblatt erfolgen muss. Da das Patent zuvor noch nicht im Patentblatt veröffentlicht wurde, ist der eingelegte Einspruch unzulässig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.03.2006, Az: 11 W (pat) 307/06


Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Durch Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2005 ist das Patent 44 36 060 mit der Bezeichnung "Geschoßfangeinrichtung für Innen- und Außenraum-Einsatz" erteilt worden. Die Patenterteilung wurde im Patentblatt noch nicht veröffentlicht.

Gegen das Patent ist am 25. November 2005 - mit gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr - Einspruch erhoben worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 41 J hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 die Einsprechende darauf hingewiesen, dass die Erhebung des Einspruchs erst innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt möglich sei.

Die Einsprechende vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung der Erteilung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG sei am 21. Oktober 2005 erfolgt, indem der Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPINFO) erfasst und der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sei. Das Patentblatt werde, ebenso wie die Bekanntmachungen des Registers, auch nur noch in elektronischer Form veröffentlicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Einsprechenden, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Der Einspruch ist unzulässig.

Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG die Veröffentlichung der Erteilung des angegriffenen Patents voraus.

Die Rechtsauffassung der Einsprechenden, die öffentliche Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentregister über DPINFO sei bereits als Veröffentlichung im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG anzusehen, trifft nicht zu.

Denn der Begriff "Veröffentlichung der Erteilung" ist im Patentgesetz eindeutig definiert. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 PatG wird die Erteilung des Patents im Patentblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist daher ausschließlich die Veröffentlichung im Patentblatt, mit dessen Erscheinungsdatum die Einspruchsfrist beginnt, so dass es auf eine andere Art der Bekanntmachung nicht ankommt (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage 2005, § 59 Rdn. 55, 60; Busse, PatG, 6. Auflage 2003, § 59 Rdn. 17, 30; BPatGE 20, 27; BPatGE 30, 111). Dies ergibt sich auch daraus, dass sich der Einspruch gegen das Patent und nicht gegen den Erteilungsbeschluss richtet und die gesetzlichen Wirkungen des Patents gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 PatG erst mit der Veröffentlichung im Patentblatt eintreten.

Somit ist ein Einspruch, der vor Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt erhoben wurde, unzulässig (vgl. Busse, a. a. O., Rdn. 17; Schulte, a. a. O. Rdn. 55; BPatGE 20, 27).






BPatG:
Beschluss v. 02.03.2006
Az: 11 W (pat) 307/06


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