Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 301/00

(BPatG: Beschluss v. 26.03.2002, Az.: 27 W (pat) 301/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 26. März 2002 (Aktenzeichen 27 W (pat) 301/00) über einen Widerspruch gegen die Eintragung der Wortmarke CRK entschieden. Der Widerspruch wurde von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke CK erhoben, die ebenfalls für Bekleidung eingetragen ist. Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte den Widerspruch zunächst abgelehnt, da sie keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sah. Die Widersprechende legte daraufhin Beschwerde ein und forderte die Löschung der angegriffenen Marke. Sie argumentierte, dass ihre Marke aufgrund ihrer Bekanntheit einen höheren Schutzumfang habe und dass die zusätzliche Buchstabenfolge "R" in der angegriffenen Marke übersehen werden könne. Die Inhaberin der angegriffenen Marke wies die Vorwürfe zurück und forderte die Zurückweisung der Beschwerde.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde nicht begründet sei. Es stellte fest, dass die beiden Marken aufgrund ihrer Kürze bereits bei geringen Unterschieden auffallen und in Erinnerung bleiben würden. In schriftbildlicher Hinsicht sei das "R" in der angegriffenen Marke nicht zu übersehen, und auch die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke unterscheide sich von der angegriffenen Marke. In klanglicher Hinsicht führe das zusätzliche "R" in der angegriffenen Marke zu einer dreisilbigen Aussprache im Vergleich zu den zwei Silben der Widerspruchsmarke. Das Gericht sah keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken und wies darauf hin, dass relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Marken weder gedanklich miteinander in Verbindung bringen noch die angegriffene Marke der Widersprechenden zuordnen würden. Daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.03.2002, Az: 27 W (pat) 301/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke CRK für "Jeans, Trainingsanzüge, Hosen, Sakkos, Hemden, Pullover, Parkas, T-Shirts, Strickjacken, Strickwesten" ist Widerspruch eingelegt aus der Gemeinschaftsmarkesiehe Abb. 1 am Endeeingetragen unter der Nr 66 753 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, ua für "Damen-, Herren-, Knaben- und Mädchenbekleidung, Hemden, Jakken, Hosen, Trainingsanzüge, Jeans, Anzüge, Smokingjacken, Sweater, Mäntel, Westen, T-Shirts, Blazer, Sportjacken, Sportstrickwaren".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die jüngere Marke halte in ihrem Gesamteindruck auch bei Anlegung strengster Maßstäbe zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein. Es handele sich um jeweils sehr kurze Marken, bei denen Abweichungen leichter auffielen. In klanglicher Hinsicht werde der zusätzliche Buchstabe "R" in der jüngeren Marke nicht vernachlässigt. In bildlicher Hinsicht wirke die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke einer Verwechslung zusätzlich entgegen. Die Voraussetzungen für die Annahme mittelbarer Verwechslungsgefahr lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke. Sie meint, zusätzlich zur bestehenden Warenidentität sei bei der Bemessung des von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstands zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke aufgrund überragender Bekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweise. Zwar seien beide Zeichen kurz, jedoch stehe der in der jüngeren Marke zusätzliche Buchstabe in der am wenigsten beachteten Mitte und könne daher übersehen oder überhört werden. Es sei weiter auch zu berücksichtigen, dass der vollständige Name des Designers Calvin Klein, dessen Initialen die Widerspruchsmarke darstelle, Calvin Richard Klein sei, so dass viele Beteiligte angesichts der angegriffenen Marke meinen könnten, die Widersprechende bringe nunmehr Produkte unter den vollständigen Initialen dieses Designers auf den Markt. Selbst diejenigen, die den Unterschied zwischen den beiden Marken erkennen, würden die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen.

Die Inhaberin der jüngeren Marke begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie hält den Beschluss der Markenstelle für zutreffend und meint, eine - im übrigen bestrittene - erhöhte Bekanntheit und damit gesteigerte Kennzeichnungskraft komme der Widerspruchsmarke allenfalls in ihrer bildlichen Ausgestaltung zu. Sie weist darauf hin, dass es für Waren der Klasse 25 einige bestandskräftige Marken mit dem Bestandteil "CK" gebe, die der Widerspruchsmarke teils näher seien als die angegriffene Marke. Der Buchstabe "R" in der jüngeren Marke werde nicht vernachlässigt.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Standpunkte vertieft. Die Widersprechende hat auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 30 W (pat) 287/97 betreffend den Widerspruch aus der Marke FA gegen die Marke FIA, in dem die Verwechslungsgefahr für Kosmetika bejaht wurde (Beschluss vom 28. September 1998) Bezug genommen; sie meint, daß die vorgenannten Marken sich an dieselben Verkehrskreise richteten wie die streitgegenständlichen Marken. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat eingeräumt, dass der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Bekanntheit und ein durchschnittlicher Schutzumfang zukomme; eine darüber hinausgehende Verkehrsbekanntheit hat sie wiederholt bestritten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die jüngere Marke hält auch in Anbetracht einander gegenüberstehender identischer Waren einen die Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vorliegen.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO, RdNr 26).

Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren sind sämtlich identisch zu solchen aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen; eine durchschnittliche Bekanntheit, aus der durchschnittliche Kennzeichnungskraft resultiert, ist von der Inhaberin der jüngeren Marke zugestanden. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann dagegen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Angaben der Widersprechenden, aus denen diese eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft geltend macht, bestritten und nicht liquide sind (vgl auch BPatG GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola).

Aufgrund der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand erhöhte Anforderungen zu stellen; diese hält die angegriffene Marke ein.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden einander gegenüberstehenden Marken um kurze Zeichen handelt, bei denen dem Verkehr bereits geringe Unterschiede auffallen. Denn sie werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Markenwörter und bleiben auch besser und genauer in Erinnerung (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 RdNr 101).

In schriftbildlicher Hinsicht ist das in der Mitte der jüngeren Marke stehende "R" nicht zu übersehen; darüber hinaus wirkt der Gefahr von Verwechslungen auch die charakteristische graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke mit dem kleineren "C" vor dem großen "K" entgegen, die in der angegriffenen Wortmarke keine Entsprechung findet.

In klanglicher Hinsicht führt das in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandene "R" zu einer dreisilbigen Aussprache im Vergleich zu den zwei Silben der Widerspruchsmarke. Weder bei einer deutschen noch bei einer englischen Aussprache der Buchstabenfolgen "CK" bzw "CRK" ist davon auszugehen, dass relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise das "R" verschlucken bzw überhören werden.

Mit dem der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. September 1998 in der von der Widersprechenden zitierten Sache FIA ./. FA (30 W (pat) 287/97, vgl PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen) zugrundeliegenden Sachverhalt ist der vorliegende Fall aus mehreren Gründen nicht zu vergleichen. Denn zunächst kam dort der Widerspruchsmarke ein erhöhter Schutzumfang zugute (aufgrund eines durch eine Verkehrsbefragung festgestellten Bekanntheitsgrads von über 85 %); weiter ist der Buchstabe "I" sowohl in schriftbildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht nicht mit dem Buchstaben "R" zu vergleichen. Schließlich handelte es sich um zwei einander gegenüberstehende Wortmarken, während vorliegend - wie oben ausgeführt - auch die grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Marken gedanklich miteinander dergestalt in Verbindung bringen könnten, dass sie die jüngere Marke der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuordnen, sind nicht ersichtlich. Denn den insoweit zu berücksichtigenden Verkehrskreisen, die fachlich orientiert oder zumindest interessiert sind (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 RdNr 212), ist insbesondere auch die charakteristische grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke bekannt; sie haben schon deshalb keine Veranlassung, die jüngere Marke, die weder diese grafische Gestaltung aufgreift noch eine identische Buchstabenfolge darstellt, mit der Widersprechenden in Zusammenhang zu bringen.

Dass der Designer Calvin Klein den weiteren Vornamen Richard führt und "CRK" damit auch seine vollständigen Initialen sind, kann im vorliegenden Registerverfahren, dem der Widerspruch aus einer eingetragenen prioritätsbesseren Marke zugrunde liegt, ebenso wenig Berücksichtigung finden wie eine mögliche Verwendung von "CRK" durch die Widersprechende in den USA.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü

Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)301-00.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2002
Az: 27 W (pat) 301/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/00b3773faaff/BPatG_Beschluss_vom_26-Maerz-2002_Az_27-W-pat-301-00




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