Ihr Rechtsanwalt im Domainrecht

Wir sind Ihre ersten Ansprechpartner im Domainrecht, sorgen für eine rechtssichere Namensgebung Ihrer Domain und eine eben solche Registrierung. Auch begleiten wir den Kauf/Verkauf von Domains. Außerdem vertreten wir Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich bei Domainstreitigkeiten.
Vertrauen Sie unserer Erfahrung und Kompetenz im Domainrecht. Immer wenn es um Domains und die entsprechenden begleitenden rechtlichen Problemfelder geht, steht Ihnen ein qualifizierter Rechtsanwalt für Domainrecht zur Seite.

Wer sind unsere Mandanten im Domainrecht?

Ein Rechtsanwalt im Domainrecht begleitet speziell Webseitenbetreiber und Betreiber von Online-Shops sowie alle anderen, die durch Aktivitäten im Internet mit Domains zu tun haben. Dabei ist nicht zu vergessen, dass inzwischen mit Domains rege gehandelt wird, wobei Domains teilweise rechtsmissbräuchlich auf Vorrat gehalten werden, um sie später an interessierte Parteien zu verkaufen.

Domainrecht - worum geht es dabei?

Domainrecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet, da es sich aus verschiedenen Rechtsgebieten heraus entwickelt hat. Alles, was mit der Vergabe von Internetdomains zu tun hat, wird allgemein unter dem Oberbegriff "Domainrecht" zusammengefasst. Es existiert keine einheitliche rechtliche Kodifizierung. Vielmehr greift man auf Vorschriften unter anderem aus dem Markenrecht, dem Namensrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zurück. Teilweise wird das Domainrecht als Unterpunkt des Internetrechts verstanden, das sich mit sämtlichen rechtlichen Themen befasst, die mit der Nutzung des Internets verbunden sind. Insbesondere wer eine eigene Webseite betreibt, kommt an diesem Rechtsgebiet nicht vorbei und sollte einen beratenden Rechtsanwalt für Domainrecht an seiner Seite wissen.

Domainsuche - was ist hier rechtlich zu beachten?

Vielfach sind Seitenbetreiber bei der Gestaltung einer neuen Seite, die kurz davor steht, ins Netz gestellt zu werden, eifrig darauf konzentriert, eine genau zum Seitenthema passende Domainbezeichnung zu suchen. Dabei wird auch häufig behauptet, man habe einen Anspruch auf eine Domain, die sich zum Beispiel aus dem eigenen Namen zusammensetzt. Dies ist nur solange der Fall, wie die Wunsch-Domain keine Rechte Dritter verletzt. Lautet der eigene Name etwa "Lieschen Müller" und auf diesen Namen ist bereits eine Domain eingetragen, hat man zunächst keinen Anspruch auf Eintragung einer solchen Domain, wenn der bisherige Inhaber dieser Domain diese nicht freigibt. Bevor man sich also auf eine bestimmte Vorstellung hinsichtlich einer Domain festlegt, empfiehlt sich eine vorherige Prüfung, zum Beispiel über einen Rechtsanwalt im Domainrecht, ob an dieser Domain Rechte Dritter geltend gemacht werden. Von Beginn an ist man auch besser beraten, wenn man bei der Wunschdomain gleich mehrere Alternativen in Betracht zieht. Mit der Verletzung von Rechten Dritter im Domainrecht riskiert man eine kostenträchtige Abmahnung durch die berechtigte dritte Partei. Ein Rechtsanwalt für Domainrecht ist deshalb bei der Domainsuche eine ausgezeichnete Unterstützung, weil er auch prüfen wird, ob die Wunschdomain etwa durch eine dritte Partei rechtsmissbräuchlich gehalten wird und ob man dagegen gerichtlich vorgehen kann. Eine Domain kann einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörpern, wenn sie exakt auf den Namen eines Webseitenbetreibers zugeschnitten ist und vom allgemeinen Verkehr im Internet mit dieser Seite, der Person oder dem Produkt quasi selbstverständlich verbunden wird. Ist diese Domain dann nicht verfügbar, kann das auf der anderen Seite einen ebenso erheblichen Verlust darstellen. Rein technisch betrachtet wäre eine Domain aufgrund ihrer Verknüpfungsfunktion mit einer verbundenen IP-Adresse zwar gar nicht notwendig, um Inhalte im Internet auffinden und bereitstellen zu können, gleichwohl bietet sie dem Benutzer essentielle Vorteile. Aus den genannten Gründen empfehlen wir vor dem Registrieren eine kompetente Beratung durch den Rechtsanwalt im Domainrecht, um Ihrer Wunschdomain planvoll durchdacht und mit einem Profi an Ihrer Seite näher zu kommen.

Der Domainname - eine zusammengesetzte Sache

Wer sich einen Domainnamen einmal genauer anschaut, stellt fest, dass dieser aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil ist der Domainname an sich, die sogenannte Second Level Domain. Den zweiten Teil bildet die Domainendung, die sogenannte TOP Level Domain. Die meisten rechtlichen Probleme entstehen rund um die Second Level Domain. Besonders problematisch bei der Registrierung von Domainnamen ist, dass die DENIC (Deutsches Network Information Center) und andere Registrierungsstellen bei der Eintragung nicht prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden, sondern diese Pflicht zur Prüfung der Sach- und Rechtslage vertraglich an ihre Kunden abwälzen. Diese haften dann, wenn ein Verstoß gegen das Marken- Namens- oder Wettbewerbsrecht vorliegt. Ein Grund mehr, den Rechtsanwalt für Domainrecht bereits vor Eintragung einer Domain zu konsultieren.

Die Registrierung einer Domain

Man versteht unter der Registrierung einer Domain den Verwaltungsvorgang, mit dem ein Registrant eine bestimmte Second Level Domain über einen Registrar unter einer bestimmten Endung, also TOP Level Domain, eintragen lässt. Verwaltet werden die Domains von einer sogenannten Registry, einem Network Information Center wie zum Beispiel DENIC. Zwischen dem Endkunden, dem Domaininhaber, der auch als Registrant bezeichnet wird, und der Registry sind häufig spezielle Dienstleister wie Provider als Domain-Namen-Registrare geschaltet. Allein aus diesen Geschäftsbeziehungen entstehen vielfach komplizierte Rechtsbeziehungen, die die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Domainrecht notwendig machen. Für die Vergabe der Second-Level-Domains gilt allgemein das Prioritätsprinzip mit dem angelsächsischen Grundsatz "first come first serve", das entspricht dem deutschen Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Was ist bei Kauf oder Registrierung einer Domain zu beachten?

Enthält die Second Level Domain eines der folgenden Bestandteile, ist eine besondere rechtliche Prüfung notwendig:

Es ist allgemein ratsam, keine Städtenamen oder die Bezeichnungen staatlicher Einrichtungen sowie Behörden in der eigenen Domain zu verarbeiten. Regelmäßig werden solche Domains spätestens durch das Gericht aus dem Internetverkehr gezogen. Fragen Sie im Zweifel Ihren Rechtsanwalt für Domainrecht. Wir bewahren Sie vor Fehlern bei der Domainwahl. Dies gilt auch bei folgenden Bestandteilen in Ihrer Second Level Domain:

  • Namen und Marken fremder Firmen - Viele Seitenbetreiber würden die Besucher ihrer Webseite mit einer bestimmten Marke im Domainnamen gern direkt auf die dort erhältlichen Produkte hinweisen. Ähnliches gilt für fremde Firmen, mit denen man bevorzugt bereits bei der Domainbezeichnung werben möchte. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis verletzt die Nennung von fremden Marken und Firmen jedoch die Rechte Dritter und ist abmahnfähig. Die üblichen Streit- und Gegenstandswerte solcher Streitigkeiten beginnen bei etwa 50.000 Euro, so dass sich der Weg zum Rechtsanwalt für Domainrecht in jedem Fall lohnt, sollte man die Nennung entsprechender Marken im Domainnamen in Erwägung ziehen.
  • Namen bekannter, prominenter Personen - Auch hier wird gern mit bekannten Namen in der Domain geworben. Ebenso wie bei den fremden Marken und Firmen dürfen jedoch ohne deren Einwilligung die Namen der prominenten Persönlichkeiten nicht genutzt werden. Andernfalls riskiert man auch in diesen Fällen abmahnfähige Verletzungen des Namensrechts.
  • Bezugnahmen auf Zeitschriftentitel, Software oder Filmtitel - solche Titel sind meist mit einem Titelschutz geschützt. Selbst, wer eine entsprechende Titelseite betreiben will, braucht das Einverständnis des Rechteinhabers, will er solche werbeträchtigen Titel in die Domain einbeziehen.
  • Tippfehler, die den Bezug zu einer bekannten Domain erlauben - manche Webseitenbetreiber versuchen den Bekanntheitsgrad bestimmter anderer Webseiten für eigene Zwecke zu nutzen, indem sie eine Domain zur Eintragung bringen, die sich nur durch einen vermeintlichen "Tippfehler" von der bekannten Domain unterscheidet. Auch in diesem Fall ist man nicht auf der rechtlich sicheren Seite und sollte sich auf entsprechende Abmahnungen einstellen. Unter Umständen drohen hier sogar verschiedene Ansprüche, da man von bewusster Irreführung des Rechtsverkehrs ausgehen muss.

Besonderheiten beim Kauf von Domains

Lassen Sie beim Kauf einer Domain in jedem Fall idealerweise durch einen Rechtsanwalt für Domainrecht eine Markenrecherche durchführen. Diese sollte sowohl eine Identitäts- als auch eine Ähnlichkeitsrecherche umfassen. Sehen Sie nach Möglichkeit von Registrierungen nicht geprüfter Domains ab. Das Kostenrisiko ist zu hoch und kann die Freude an jeder auf den ersten Blick noch so attraktiven Domain verderben.

Domainrechtsverletzungen und Haftungsfragen

Die Haftung bei Verletzung der Rechte Dritter durch eine Domain kann sich auf verschiedene Beteiligte erstrecken: In Betracht kommen der Rechteinhaber und unter Umständen auch bestimmte Administratoren. Dem Inhaber einer Domain muss die Rechtsverletzung zurechenbar sein. Probleme bei dieser Frage können sich ergeben, wenn ein Domaininhaber als Filehoster selbst keine Inhalte anbietet. Hier ist die Rechtsverletzung dem Inhaber zwar eventuell nicht zurechenbar, aber er kann unter Umständen nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Wer Domaininhaber ist, hat entsprechende Pflichten, den Gebrauch seiner Domain zu prüfen und zu kontrollieren. Auch Administratoren, speziell der sogenannte Admin-C als Ansprechpartner für eine Domain, geraten häufig in das Visier dritter Parteien, die Haftungsansprüche geltend machen wollen. Dem Admin-C obliegen nämlich ebenfalls bestimmte Prüfungspflichten vor der Registrierung einer Domain. Eine sichere Haftung des Admin-C wird angenommen, wenn es dieser es unterlässt, eine bereits bekanntgewordene Rechtsverletzung zu unterbinden.

Die Haftungsfragen im Domainrecht sind komplex, die entsprechende Rechtsprechung umfangreich. Sie sollten bei einer Abmahnung in diesem Rechtsgebiet idealerweise einen Rechtsanwalt für Domainrecht hinzuziehen, um die Kosten möglichst von Beginn an zu limitieren und gerichtliche Weiterungen zu vermeiden. Ebenso empfiehlt sich ein Besuch bei uns, wenn Sie eine Verletzung Ihrer Inhaberrechte annehmen.



Wir kennen uns im Domainrecht aus.

Fragen Sie uns, wenn es um Domain Namen und Ihr Recht geht.

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BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2005, Az.: 5 W (pat) 447/04BPatG, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: 29 W (pat) 196/04BPatG, Beschluss vom 19. April 2005, Az.: 23 W (pat) 65/04OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Mai 2004, Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03BPatG, Beschluss vom 11. April 2006, Az.: 27 W (pat) 112/05OLG Köln, Beschluss vom 27. Juli 1992, Az.: 27 WF 49/92BPatG, Beschluss vom 28. März 2007, Az.: 20 W (pat) 309/05BGH, Urteil vom 19. Mai 2005, Az.: I ZR 262/02OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2008, Az.: I-24 W 46/08OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Dezember 2002, Az.: 6 W 120/02